Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 30.08.2009
Vorlage
32/0111/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Vorbehaltlich der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ergeht folgender

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stellt fest, dass bei den Wahlen zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 30.08.2009 keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) Kommunalwahlgesetz NRW genannten Fälle vorliegt; er erklärt gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW die Wahlen zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 30.08.2009 für gültig.


Sachverhalt:

Gegen die Gültigkeit der Wahl können gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW

-          jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes

-          die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

-          die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz NRW für erforderlich halten.

 

Das Wahlergebnis wurde gemäß § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss am 09.09.2009 öffentlich bekannt gegeben. Einspruch wurde nicht erhoben.

 

Gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche nach § 39 Kommunalwahlgesetz NRW sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)     Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)     Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c)      Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)     Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner Sitzung am 18.11.2009 die gesetzlich geforderte Vorprüfung durchführen. Über das Ergebnis der Vorprüfung wird in der Sitzung des Kreistages berichtet.