Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2022 nach 2023 im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 gemäß § 22 KomHVO NRW
Vorlage
20/2567/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Kreistag nimmt die nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen im Ergebnisplan und Finanzplan 2023 zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 22 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 06.03.2013 (KT/20130306/Ö8) die nachfolgende Regelung der Art, des Umfanges und der Dauer der zu übertragenden Ermächtigungen beschlossen:
 

Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen. Konsumtive über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Übertragung ausgeschlossen.

Ermächtigungen für investive Auszahlungen und auch konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen, die mit zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung bzw. bis zur Verwendung für ihren Zweck verfügbar.

Nicht begonnene Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Die Übertragung von investiven über- und außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen.

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag.

 

Einige für 2022 eingeplante Maßnahmen konnten nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. Die dafür eingeplanten Mittel werden mit Blick auf eine kontinuierliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung übertragen und stehen in 2023 neben den Planpositionen zur weiteren Bewirtschaftung zur Verfügung.

 

Nach § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) ist dem Kreistag eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW von 2022 nach 2023 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2022 keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. In 2023 führen sie zu einer Erhöhung der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2023 ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.

 

Die von 2022 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen des Jahres 2023 wie folgt:

 

AUFWENDUNGEN

 42.690.389,45 €                    

AUSWIRKUNGEN AUF DEN ERGEBNISPLAN 2023

 42.690.389,45 €                               

 

 

 

 

AUSZAHLUNGEN AUS LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

 42.690.389,45 €

AUSZAHLUNGEN AUS INVESTITIONSTÄTIGKEIT

 60.028.888,34 €

AUSWIRKUNGEN AUF LIQUIDE MITTEL

102.719.277,79 €

 

 

Eine Gesamtübersicht der zu übertragenden Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist in der Anlage beigefügt.