Betreff
Bestellung eines Schriftführers und zweier Stellvertreter
Vorlage
66/0130/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss bestellt Herrn Kreisamtsrat Ulrich

Häke zum Schriftführer. Zu dessen Stellvertretern werden Herr Kreisamtmann Hans-Hermann Kiwitz (66) und Herr Kreisamtsrat Franz Weber (61) bestellt.

Die Bestellungen erfolgen für die Dauer der XV. Wahlperiode des Kreistages.

 


Sachverhalt:

 

Gem. § 37 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i.V.m. § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss ist über die im Kreistag gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Landrat und einem vom Kreistag zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die für den Kreistag geltenden Vorschriften finden nach § 41 Abs. 4 KrO NRW entsprechende Anwendung auf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen. Weiterhin bestimmt § 4 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss i.V.m. § 27 Abs. 1 Buchstabe e) der Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss, dass die Sitzungsniederschriften der Ausschüsse vom Ausschussvorsitzenden und einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet werden.

 

Der Schriftführer als auch der/die Stellvertreter sollte(n) zweckmäßigerweise Kreisbedienstete(r) sein, wobei die Bestellung möglichst für einen längeren Zeitraum - z.B. für die Dauer der laufenden Wahlperiode – erfolgen sollte.

 

Die Verwaltung schlägt Herrn Kreisamtsrat Ulrich Häke (66/Kreistiefbauamt), der zudem die Ausschussarbeit betreuen soll, zum Schriftführer vor.

Zu stellvertretenden Schriftführern werden Herr Kreisamtmann Hans-Herrmann Kiwitz (66) und Herr Kreisamtsrat Franz Weber (61) vorgeschlagen. Aus sachlichen bzw. organisatorischen Gründen sollte auch ein Mitarbeiter des Amtes 61 zum stellvertretenden Schriftführer bestellt werden, der im Falle einer ausschließlichen Tagesordnung aus dem Aufgabenbereich des Amtes 61 optional die Schriftführung übernehmen kann.