Betreff
Neufassung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und Systemumstellung bei der Festsetzung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen
Vorlage
51/2721/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.
  2. Die Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Die Kindertagespflege ist fester Bestandteil der Kindertagesbetreuung und in den vergangenen Jahren stetig ausgebaut worden. Aktuell werden 311  Kinder unter drei Jahren von 73 Kindertagespflegepersonen betreut. Diese arbeiten selbständig und erhalten eine monatliche Geldleistung, die in Abhängigkeit zur Anzahl der Kinder sowie der vereinbarten Betreuungszeit steht. Zudem werden den Kindertagespflegepersonen die hälftigen Kosten zu den Beiträgen einer angemessenen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der volle Beitrag zu einer angemessenen Unfallversicherung erstattet.

 

A Systemumstellung

Die Kindertagespflegepersonen haben in Arbeitskreistreffen mit den Fachberaterinnen des Kreisjugendamtes darauf hingewiesen, dass sie eine Anpassung der Satzung hinsichtlich der finanziellen Rahmenbedingungen wünschen. Folgende beiden Punkte sind hierbei von zentraler Bedeutung:

1.    Staffelung der Geldleistung nach Alter der Kinder

Im Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes ist die Geldleistung - anders als in den meisten umliegenden Kommunen- an das Alter der Tageskinder gebunden. Das bedeutet, dass der Stundensatz für unter zweijährige Kinder um 0,50 € höher liegt als für zweijährige Kinder und der Stundensatz für zweijährige Kinder um 0,50 € höher als für Kinder ab drei Jahren. Die Kindertagespflegepersonen erwarten eine Anpassung der Stundensätze, indem der Stundensatz für unter zweijährige Kinder für alle Altersgruppen zugrunde gelegt wird.

Im Zuge der verpflichtenden Anpassung der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 Kibiz, ist eine Systemumstellung bei der Festsetzung der Geldleistung möglich. Das Land gewährt dem Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für die jährlichen Kindertagespflegepauschalen. Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt wird.

 

Der jährliche Zuschuss gemäß Abs. 2 nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2023/2024   1.168,69 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.353,28 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.

 

 

2.    Anpassung der laufenden Geldleistung bei Urlaub und Krankheit

Die aktuelle Satzung regelt, dass Kindertagespflegepersonen 30 Tage jährlich (bei einer Betreuung an 5 Tagen pro Woche) bei Urlaub oder Krankheit weiterbezahlt werden. Bei den Krankheitstagen geht es ausschließlich um Krankheitstage der Kindertagespflegeperson. Erkranken die betreuten Tageskinder, wird die Geldleistung weiterhin gewährt. In der Neufassung der Satzung soll die Anzahl der Ausfalltage auf 35 Tage (bzw. 30 Tage Urlaub, Fortbildung, etc. und 5 Tage Krankheit) erhöht werden.

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen und Rechtsprechungen sind weitere Änderungen der Satzung notwendig geworden. Die konkreten Änderungen werden aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Satzung ersichtlich.

 

 

B Anpassung der Vergütung

 

Um einen Landeszuschuss zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.  

Die Höhe der Anpassung der Geldleistung hat  sich zu orientieren an der jährlichen Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.

Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst. Die Anpassung erfolgte erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022. Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. Die Fortschreibungsrate setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zusammen. Die Kindpauschalen sind aktuell für das Kindergartenjahr 2023/24 um 3,46 % angehoben worden.

Um die Vorgabe des Landes bei der prozentualen Erhöhung zu erreichen, sind die Beträge aufzurunden.

Dem Wunsch der Kindertagespflegepersonen entsprechend, sollen die Altersstufen aufgehoben werden, die neue Struktur ist in der Anlage 1 dargestellt. Wie der Tabelle zu entnehmen ist, werden die bisherigen Altersstufen aufgehoben und die Höhe der Geldleistung einheitlich auf das bisherige Niveau der Kinder  unter zwei Jahren angehoben. Durch die damit erfolgte überproportionale Anpassung der Geldleistung für zwei- und dreijährige Kinder wird durchschnittlich um ca. 4 % erhöht. Somit liegt die Erhöhung über der vorgegebenen Fortschreibungsrate von 3,46 %.

Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2023 betragen ca. 50.000 €.

Die Kostensteigerung ist bei der Planung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2023 berücksichtigt worden.