Beschlussempfehlung:
- Der
Kreisjugendhilfeausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Satzung des
Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in
der vorliegenden Fassung zu beschließen. Die Satzung ist in der Anlage 1
beigefügt.
- Die Satzung
tritt zum 01.08.2023 in Kraft.
Sachverhalt:
Die
Kindertagespflege ist fester Bestandteil der Kindertagesbetreuung und in den
vergangenen Jahren stetig ausgebaut worden. Aktuell werden 311 Kinder unter drei Jahren von 73 Kindertagespflegepersonen
betreut. Diese arbeiten selbständig und erhalten eine monatliche Geldleistung,
die in Abhängigkeit zur Anzahl der Kinder sowie der vereinbarten Betreuungszeit
steht. Zudem werden den Kindertagespflegepersonen die hälftigen Kosten zu den Beiträgen
einer
angemessenen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der volle Beitrag
zu einer angemessenen Unfallversicherung erstattet.
A Systemumstellung
Die
Kindertagespflegepersonen haben in Arbeitskreistreffen mit den Fachberaterinnen
des Kreisjugendamtes darauf hingewiesen, dass sie eine Anpassung der Satzung
hinsichtlich der finanziellen Rahmenbedingungen wünschen. Folgende beiden
Punkte sind hierbei von zentraler Bedeutung:
1.
Staffelung der Geldleistung nach Alter der Kinder
Im
Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes ist die Geldleistung - anders als in
den meisten umliegenden Kommunen- an das Alter der Tageskinder gebunden. Das
bedeutet, dass der Stundensatz für unter zweijährige Kinder um 0,50 € höher
liegt als für zweijährige Kinder und der Stundensatz für zweijährige Kinder um
0,50 € höher als für Kinder ab drei Jahren. Die Kindertagespflegepersonen erwarten eine Anpassung
der Stundensätze, indem der Stundensatz für unter zweijährige Kinder für alle
Altersgruppen zugrunde gelegt wird.
Im Zuge der verpflichtenden Anpassung der laufenden Geldleistung gemäß §
24 Abs. 3 Nr. 9 Kibiz, ist eine Systemumstellung bei der Festsetzung der Geldleistung möglich. Das Land gewährt dem
Jugendamt gemäß § 24 KiBiz Abs. 1 einen Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege auf der Grundlage einer zum 15. März für das im
gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen
Mitteilung für die jährlichen Kindertagespflegepauschalen.
Diese Kindertagespflegepauschalen werden für jedes in öffentlich finanzierter
Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreute Kind geleistet, soweit nicht
für dieses Kind im selben Kindergartenjahr ein Landeszuschuss nach § 38 gewährt
wird.
Der jährliche Zuschuss gemäß Abs. 2 nach
Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2023/2024
1.168,69 Euro pro Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die
von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem
Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt
3.353,28 Euro pro Kind. § 37 gilt entsprechend.
2. Anpassung der laufenden
Geldleistung bei Urlaub und Krankheit
Die aktuelle Satzung
regelt, dass Kindertagespflegepersonen 30 Tage jährlich (bei einer Betreuung an
5 Tagen pro Woche) bei Urlaub oder Krankheit weiterbezahlt werden. Bei den
Krankheitstagen geht es ausschließlich um Krankheitstage der
Kindertagespflegeperson. Erkranken die betreuten Tageskinder, wird die
Geldleistung weiterhin gewährt. In der Neufassung
der Satzung soll die Anzahl der Ausfalltage auf 35 Tage (bzw. 30
Tage Urlaub, Fortbildung, etc. und 5 Tage Krankheit) erhöht werden.
Aufgrund verschiedener
gesetzlicher Änderungen und Rechtsprechungen sind weitere Änderungen der
Satzung notwendig geworden. Die konkreten Änderungen werden aus der
Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Satzung ersichtlich.
B
Anpassung der Vergütung
Um einen Landeszuschuss zur Förderung von
Kindern in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, ist die Höhe der laufenden Geldleistung gemäß
§ 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz jährlich anzupassen.
Die Höhe der Anpassung der Geldleistung
hat sich zu orientieren an der jährlichen
Anpassung der Finanzierung für die Kindertageseinrichtungen gemäß § 37 KiBiz
bzw. an der Erhöhung der Kindertagespflegepauschale des Landes.
Die Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz werden
jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen
angepasst. Die Anpassung erfolgte erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022. Für
die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde in jedem Dezember,
unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten auf der
Basis von Jahreswerten, eine einheitliche Fortschreibungsrate für das jeweils
im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. Die Fortschreibungsrate
setzt sich zu neun Teilen aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal
nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst
(TVöD - SuE) auf Grundlage der Berichte zu Kosten eines Arbeitsplatzes der
Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement und zu einem Teil aus
der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland
des Statistischen Bundesamtes zusammen. Die
Kindpauschalen sind aktuell für das Kindergartenjahr 2023/24 um 3,46 %
angehoben worden.
Um die Vorgabe des Landes bei der
prozentualen Erhöhung zu erreichen, sind die Beträge aufzurunden.
Dem Wunsch der Kindertagespflegepersonen
entsprechend, sollen die Altersstufen aufgehoben werden, die neue Struktur ist
in der Anlage 1 dargestellt. Wie der Tabelle zu entnehmen
ist, werden die bisherigen Altersstufen aufgehoben und die Höhe der
Geldleistung einheitlich auf das bisherige Niveau der Kinder unter zwei Jahren angehoben. Durch die damit erfolgte überproportionale Anpassung der Geldleistung
für zwei- und dreijährige Kinder wird durchschnittlich um ca. 4 % erhöht. Somit
liegt die Erhöhung über der vorgegebenen Fortschreibungsrate von 3,46 %.
Die Mehraufwendungen für das HH-Jahr 2023
betragen ca. 50.000 €.
Die Kostensteigerung ist bei der Planung des
Haushaltes für das Haushaltsjahr 2023 berücksichtigt worden.