Beschlussempfehlung:
1.
Der Ausschuss
beschließt auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 KiBiz die Belegung folgender
Kindertageseinrichtungen für das Kindergartenjahr 2023/24 wie in der folgenden
Tabelle aufgeführt.
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Förderung |
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Belegung im Kiga-Jahr 2023/24 |
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U3-Plätze |
Ü3-Plätze |
U3 |
Ü3 |
Jüchen: |
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Katholische Kindertagesstätte „Unserer lieben Frau“, Alleestr., Jüchen |
18 |
42 |
17 |
46 |
Kindertagesstätte der Stadt Jüchen
„Rappelkiste“, Keltenstr., Kelzenberg |
14 |
28 |
12 |
31 |
Rommerskirchen: |
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Katholischer Kindergarten St. Briktius,
Roncalliplatz, Oekoven |
6 |
14 |
4 |
18 |
Kom. Kindertagesstätte „Kleine Riesen“,
Widdeshovener Str., Evinghoven |
6 |
14 |
5 |
17 |
2.
Die Belegung der
geförderten U3-Plätze mit Ü3-Kindern erfolgt aufgrund der großen Nachfrage nach
Ü3-Plätzen im Kindergartenjahr 2023/24. Die Zweckbindung der geförderten
U3-Plätze ist grundsätzlich zu erfüllen, geförderte U3-Plätze sind vorrangig
mit U3-Kindern zu belegen.
Sachverhalt:
Um Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur
von Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, sollen investiv
geförderte U3-Plätze künftig im Einzelfall auch mit überdreijährigen Kindern
belegt werden können. Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz laufen Zweckbindungen für
Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-lnvestitionsprogramme geschaffen wurden,
über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen
der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit
Kindern unter drei Jahren belegt werden.
Die in § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz formulierten Voraussetzungen hinsichtlich
der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn
- im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung spätestens vor Beginn des Kindergartenjahres
als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender
Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird, und
- die tatsächliche
Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit Ü3-Kindern in diesen
Einzelfällen dokumentiert wird.
Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ
zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht
ausschließliche Belegung von investiv geförderten U3-Plätzen mit
unterdreijährigen Kindern im Einzelfall begründen. Die örtlichen Jugendämter
können dies im Rahmen ihrer Steuerungs- und Planungsverantwortung unter
Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte
entscheiden.
Notwendiger und zwingender Bestandteil jeder
jährlich zu treffenden Entscheidung ist die nachvollziehbare und belastbare
Begründung des Einzelfalls sowie die Dokumentation derselben.
Folgende Kindertageseinrichtungen sind im Jugendamtsbezirk im
Kindergartenjahr 2023/24 betroffen:
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Förderung |
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Belegung im Kiga-Jahr 2023/24 |
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|
U3-Plätze |
Ü3-Plätze |
U3 |
Ü3 |
Jüchen: |
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|
Katholische Kindertagesstätte „Unserer lieben Frau“, Alleestr., Jüchen |
18 |
42 |
17 |
46 |
Kindertagesstätte der Stadt Jüchen
„Rappelkiste“, Keltenstr., Kelzenberg |
14 |
28 |
12 |
31 |
Rommerskirchen: |
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Katholischer Kindergarten St. Briktius,
Roncalliplatz, Oekoven |
6 |
14 |
4 |
18 |
Kom. Kindertagesstätte „Kleine Riesen“,
Widdeshovener Str., Evinghoven |
6 |
14 |
5 |
17 |
Die o.a. Kindertageseinrichtungen können die Zweckbindung im
Kindergartenjahr aus folgenden Gründen nicht erfüllen:
- geringe
Anzahl von Kindern die in die Schule gehen
- ungünstige
Gruppenkonstellation in Bezug der U3-Plätze zu den Ü3-Plätzen
- Vermeidung
von zu vielen Überbelegungen
Zur rechtlichen Möglichkeit der Belegung wird auf § 55 Abs. 2 KiBiz hingewiesen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsvorschriften
„(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden
von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit
den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem
Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im
Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den
ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der
örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern
unter drei Jahren belegt werden.“