Betreff
K 33n Anschlussstelle Dormagen - Delrath an der BAB A 57
- Sachstandsbericht
Vorlage
66/0174/XV/2009
Art
Bericht

Sachverhalt:

 

Das bereits Mitte der 90er Jahre erstmals thematisierte Straßenneubauprojekt einer neuen Autobahnanschlussstelle an der A 57 bei Dormagen – Delrath (einschließlich einer neuen Kreisstraße mit Zubringerfunktion) hat den Ausschuss in seinen Beratungen über die gesamte zurückliegende Wahlperiode hinweg begleitet.

 

Die Planung des von den Städten Neuss und Dormagen geforderten neuen Autobahnanschlusses sowie der regionalen (als Kreisstraße K 33n geplanten) Verbindungsstraße zwischen Allerheiligen und Delrath verfolgt vorrangig das Ziel einer deutlichen verkehrlichen Entlastung des Neusser Südens und des angrenzenden nördlichen Stadtgebietes von Dormagen.

Hierbei war die mit der projektierten Maßnahme angestrebte Verlagerung von motorisierten Induvidualverkehren auf den ÖPNV mittels direkter Anbindung des S-Bahn-Haltepunktes und der P+R-Anlage in Neuss – Allerheiligen an die A 57 zwingende Voraussetzung für die grundsätzliche Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums.

 

Nach Prüfung des daraufhin vom Rhein-Kreis Neuss erarbeiteten Straßenbauentwurfes wurde der Bau der hiermit auch lagefixierten Anschlussstelle schließlich im Oktober 2006 – als wesentliche Grundvoraussetzung für weitere Verfahrensschritte – vom Bundesverkehrsministerium offiziell genehmigt.

 

Basierend auf dieser bundesministeriellen Zustimmung sowie auf der im Rahmen der 118. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Dormagen linienbestimmten Trassierung hat die Bezirksregierung Düsseldorf schließlich auf Antrag des Kreises zum Jahresanfang 2007 das planfeststellungsrechtliche Anhörungsverfahren mit umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit und aller Planbetroffenen eingeleitet.

 

Unter Berücksichtigung eines in angrenzender Nachbarschaft zur geplanten Anschlussstelle (AS) ansässigen Gewerbebetriebes, auf dessen Betriebsgelände u. a. toxische Gase gelagert und industriell umgeschlagen werden, waren – und sind – aufgrund des wechselseitgen Gefährdungspotentials bekanntlich weitreichende Ermittlungen und gutachterliche Expertisen erforderlich.

 

Bereits im Rahmen des vorgeschalteten Flächennutzungsplanänderungsverfahrens im Jahre 2005 hatte der Betreiber des Gaselagers auf mögliche Störfallszenarien hingewiesen, firmenseitig Einwendungen und Bedenken gegen die projektierte Lage der AS erhoben und deren Verschiebung im Netz gefordert, um einen vergrößerten (Sicherheits-) Abstand zum Betrieb gewahrt zu wissen.

 

Diese Einwendungen, die bekanntermaßen schon seit drei Jahren Gegenstand mehrerer verfahrensintegrierter Abstimmungen und Erörterungen mit den zuständigen Fachbehörden und Ministerien auf Landesebene waren, sind trotz intensiver kreisseitiger Bemühungen bis heute nicht ausgeräumt.

Erster Schritt einer lösungsorientierten Problembewältigung sollte - so die letztjährig erzielte Übereinkunft - ein Sachverständigengutachten auf bundesimmissionsschutzrechlicher Grundlage mit folgenden wesentlichen Elementen sein:

 

-          Ermittlung des derzeitigen und des zusätzlichen Risikos infolge des Neubaus der AS Delrath und der zugehörigen Zubringerstraße sowie der zur Wahrung der Risikokonstanz notwendigen Risikoreduktion.

-          Erarbeitung eines detaillierten Konzepts sicherheitstechnischer Maßnahmen mit dem Ziel, Gefährdungen, ausgehend von Stofffreisetzungen im Betriebsbereich der Firma GHC, zu vermeiden, zu beherrschen oder deren Auswirkungen zu begrenzen.

-          Ermittlung der mittels derartiger Maßnahmen erzielbaren Verbesserung der Risikosituation.

-          Bewertung des Konzeptes sicherheitstechnischer Maßnahmen dahingehend, ob dieses geeignet ist, die notwendige Risikoreduktion  zu erreichen, d.h. das zusätzliche Risiko infolge des Neubaus der AS Delrath und der zugehörigen Zubringerstraße zu kompensieren.

 

 

Das erst Anfang dieses Jahres beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in Essen einvernehmlich mit Vertretern der betroffenen Firma und dem beauftragten TÜV-Gutachter abgestimmte Prozedere, wonach ein umfassendes sicherheitstechnisches Maßnahmenkonzept (mit dem vorstehend aufgeführten Inhalten) auf gutachterlicher Basis erstellt werden sollte, erscheint nach aktueller Einschätzung der Verwaltung kaum mehr umsetzbar.

 

Ein der Verwaltung vorliegender Schriftsatz der Bevollmächtigten der Betriebsinhaber von Ende September 2009 lässt – als vorläufiger Schlusspunkt einer kreisseits engagiert geführten Korrespondenz zu dieser Thematik – firmenseitig keinerlei Bereitschaft mehr erkennen, an der Erstellung des Gutachtens im notwendigen Mindestumfang mitzuwirken und die erforderlichen Kooperationsanforderungen zu erfüllen.

 

Insbesondere das LANUV NRW in zuletzt maßgeblich vermittelnder Funktion hatte noch im Januar 2009 als unabdingbare Voraussetzungen für die Erarbeitung des zu erstellenden Sachverständigengutachtens folgende Anforderungen aufgelistet:

 

-                 Konstruktive Mitarbeit der Betriebsinhaber

-                 Möglichkeit der Einsichtnahme in die maßgeblichen betrieblichen Unterlagen (Sicherheitsbericht etc.) durch den Gutachter

-                 Durchführung von Ortsterminen, Begehung des Betriebsgeländes

-                 Benennung des (aus betrieblicher Sicht möglichen) finanziellen Investitionsrahmens für die Umsetzung der sicherheitstechnischen Maßnahmen

 

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine dieser Voraussetzungen firmenseitig erfüllt wird und der kreisseits beauftragte Gutachter in Folge hiervon weder die Begutachtung inhaltlich zu steuern imstande ist noch seine eigentliche Arbeit vor Ort aufnehmen kann.

 

Sollten die Betriebsinhaber nicht doch noch einlenken – was bei verständiger Würdigung der Tatsachen eher unwahrscheinlich ist – und weiterhin auf eine räumliche Verschiebung (mit Einhaltung der regulären Sicherheitsabstände) der AS beharren, wäre eine elementare Voraussetzung für die Erarbeitung des sicherheitstechnischen Maßnahmenkonzeptes – nämlich die firmenseitige Kooperation mit dem Gutachter – nicht erfüllt und damit einhergehend auch nicht die Voraussetzung, das seit 2008 ruhende bzw. seitens Planfeststellungsbehörde ausgesetzte Anhörungsverfahren bis zum Planfeststellungsbeschluss fortführen zu können.

 

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der bisherigen Rechtswertungen bleibt abzuwarten, ob der Landesbetrieb in seiner Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde in diesem Falle dem Rhein-Kreis Neuss die endgültige Aufgabe des Vorhabens nahe legen wird oder aber aufgrund entgegenstehender, objektiv unüberwindbarer Belange seinerseits einen förmlichen Versagungsbeschluss erlassen wird.