Betreff
Mehrzweckhalle für die Joseph Beuys Schule
Vorlage
V/0178/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

 

Der Kreistag stimmt dem Abschluss der ersten Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Erziehungshilfe im Rhein-Kreis Neuss in der Fassung vom 9. Dezember 2009 zu.


 

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner 21. Sitzung am 17. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

1.        Der Kreistag stimmt dem Abschluss der ersten Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Erziehungshilfe im Rhein-Kreis Neuss zu.

 

2.        Er beauftragt Herrn Landrat Patt und Herrn Kreisdirektor Petrauschke, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen.

 

Im Nachgang zu diesem Beschluss haben der Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Neuss die öffentlich-rechtliche Vereinbarung am 9. September 2009 unterzeichnet.

 

Nach der Unterzeichnung ist die erste Ergänzungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 16.09.2009 zur Genehmigung vorgelegt worden. Diese hat den Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Neuss darum gebeten, vor Genehmigung im Vertragstext zwei Klarstellungen vorzunehmen. Diese sind:

 


 

Nr.

bisherige Fassung

überarbeitete Fassung

1

§ 1 Errichtung der Mehrzweckhalle

 

(3) Darüber hinaus wird die Mehrzweckhalle nach Maßgabe der allgemeinen Regelung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Neuss und unter Berücksichtigung des § 6 Kreisordnung NRW nach Schulschluss den Neusser Sportvereinen zur Ausübung des Vereinssports zur Verfügung gestellt. Schulische Veranstaltungen haben Vorrang.

 

§ 1 Errichtung der Mehrzweckhalle

 

(3) Darüber hinaus wird die Mehrzweckhalle unter Berücksichtigung des § 6 Kreisordnung NRW nach Schulschluss den Neusser Sportvereinen zur Ausübung des Vereinssports zur Verfügung gestellt. Schulische Veranstaltungen haben Vorrang.

2

§ 3 Übriges

 

§ 3 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 21. März 2002 tritt mit Wirkung dieses Vertrages außer Kraft. Im Übrigen gilt die Vereinbarung fort.

§ 3 Übriges

 

§ 3 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 21. März 2002 tritt mit Wirkung dieses Vertrages außer Kraft. Die Finanzierung, Investition und die Gebäudeunterhaltung der Mehrzweckhalle erfolgt durch den Rhein-Kreis Neuss. Der Rhein-Kreis Neuss und die Stadt Neuss sind sich darüber einig, dass nach Maßgabe des § 2 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung vom 21. März 2002 auch für die Mehrzweckhalle auf die Erhebung einer differenzierten Kreisumlage verzichtet wird.

 

Im Übrigen gilt die Vereinbarung fort.

 

 

 

Die von der Bezirksregierung erbetenen Klarstellungen haben nach Auffassung der Stadtverwaltung Neuss und der Kreisverwaltung ausschließlich deklaratorischen Charakter. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Klarstellungen im Vertragstext aufzunehmen.