Betreff
Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage
Vorlage
68/3704/XVII/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Gelände des Kloster Langwaden entsprechend der Vorlage.


Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wird die Errichtung einer Freiflächen Photovoltaikanlage im Kloster Langwaden, Gemarkung Wevelinghoven, Flur 8, Flurstück 142 beantragt. Der Maßnahmenstandort befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans VI –Grevenbroich/ Rommerskirchen- des Rhein-Kreises Neuss (LP VI).

Ferner setzt der LP VI für den Maßnahmenstandort das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Erftniederung“ (Ordnungs-Nr. 6.2.2.1) fest.

Die Energiekosten steigen insgesamt und dies belastet das große, alte Gemäuer des Klosters besonders. Um die Energiekosten etwas abzufangen, soll eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet werden. Dafür sollen flache Photovoltaikpanelen im Schlossgarten innerhalb der Klostermauern installiert werden. Hierfür müssen einige Sträucher entfernt werden. Durch die bestehenden Hecken ist das Gelände der PV-Anlage abgegrenzt und fügt sich optisch gut in das Landschaftsbild ein. Die umgebenden Flächen werden zum Anbau von Obst und Gemüse genutzt. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die gesamte Fläche der Klosteranlage sowie die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen.

Die Flächen auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehen aufgrund der Besitzverhältnisse nicht zur Verfügung. Eine Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Klosters ist durch den Denkmalschutz ausgeschlossen. Es gibt keine alternativen Flächen für die Anlage, die sich außerhalb des LSG befindet, wirtschaftlich vertretbar sind und für die Örtlichkeit sinnvoll wären.

Der Eingriff, welcher mit der Errichtung der Anlage einhergeht, wird durch Extensivierung einer 606 qm großen Rasenfläche Gemarkung Wevelinghoven, Flur 8, Flurstück 188 kompensiert.

Da es dem Konvent nicht möglich ist seine Energiekosten anderweitig durch regenerative Energie zu reduzieren (keine verfügbaren Dachflächen etc.) und die Nutzung regenerativer Energien immer mehr genutzt werden soll, würde die Versagung der Errichtung der Freiflächenphotovoltaikanlage eine unzumutbare Belastung darstellen. Zudem sind die Abweichungen durch die Eingrünung, die Kompensation und Errichtung innerhalb der Schlossmauern mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar.

Die beantragte Befreiung kann gem. §67 Abs.1 Ziff. 2 BNatSchG gewährt werden.