Betreff
Umsetzung der Wasserahmenrichtlinie (WRRL) in NRW
Vorlage
68/0265/XV/2010
Art
Bericht

Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten der EGWRRL im Dezember 2000 und der nachfolgenden Verankerung im Wasserhaushalts- sowie im Landeswassergesetz NRW wurde erstmals ein einheitlicher und umfassender Ordnungsrahmen zum Gewässerschutz in Europa geschaffen.

Hieraus resultiert, dass die Gewässer einer gesamtheitlichen Bewirtschaftung unterliegen, folglich von der Quelle bis zur Mündung. Dies bedingt eine grenzüberschreitende Koordination und Kooperation. Erstmals ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei allen Umsetzungsschritten vorgesehen.

Ziele der WRRL sind:

  • guter ökologischer und chemischer Zustand aller natürlicher Oberflächengewässer
  • gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand aller erheblich veränderten und künstlichen Oberflächengewässer
  • guter chemischer und guter mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
  • es gilt das Verschlechterungsverbot

 

Die WRRL gibt folgenden Zeitplan vor:

 

  1. Bestandsaufnahme 2000-2004
  2. Überwachungsprogramme 2000-2006
  3. Öffentliche Anhörungen bis 21.06.2009
  4. Erstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen bis Ende 2009
  5. Ende 2015 ist ein guter Zustand der Gewässer zu erreichen

 

Das Land NRW liegt im Zeitplan. Die Inhalte der EG-WRRL werden 1 : 1 umgesetzt.

 

Nachdem die Öffentlichkeitsbeteiligung am 21.06.2009 endete, wurden die Stellungnahmen ausgewertet und notwendige Änderungen am Maßnahmenprogramm direkt in die Datenbank „Wasserkörper-Steckbriefe“ eingefügt. Im Januar/Februar 2010 soll der für Umweltschutz zuständige Ausschuss des Landtages das überarbeitete Maßnahmenprogramm verabschieden. Gleichzeitig wird das Maßnahmenprogramm ab diesem Zeitpunkt behördenverbindlich eingeführt, das heißt es ist zukünftig bei Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Baustein des Maßnahmenprogramms ist das Programm „Lebendige Gewässer“. Im Zuge dieses Programms hat das MUNLV für das umfangreiche Maßnahmenpaket der Hydromorphologie die Leitlinie „Umsetzungsfahrpläne“ erarbeitet und mit Erlass vom 15.10.2009 eingeführt.

Die Leitlinie sieht verschiedene Eckpunkte vor:

-          Die Zielerreichung soll einvernehmlich erfolgen und alle Betroffenen, Verfahrens- und Förderbehörden und die Interessengruppen einbeziehen.

-          Für Gewässer- und Gewässersysteme, die voraussichtlich bis zum Jahre 2015 die ökologischen Ziele nicht erreichen, sollen bis Mitte 2012 sogenannte Umsetzungsfahrpläne erstellt werden. Die Umsetzungsfahrpläne sollen fachlich-inhaltliche Aspekte der Gestaltung von Strahlursprüngen, Trittsteinen oder durchgängigkeitsverbessernden Maßnahmen beinhalten sowie Fragen der Finanzierung und zeitlichen Priorisierung beschreiben.

-          Die Umsetzungsfahrpläne sollen sich entsprechend den Bewirtschaftungszeiträumen der EG-Wasserrahmenrichtlinie fortentwickeln, d. h. zunächst 6-Jahreszeiträume konkret beschreiben und ggf. darüber hinaus notwendige Maßnahmen umreißen. Eine Fortschreibung in angemessenen Zeitabständen ist vorzusehen.

-          Die Anforderungen an die Maßnahmenplanung lassen sich am besten erfüllen, indem eine regionale Zusammenarbeit vereinbart wird, die die notwendige Einflussnahme der Kommunen, Maßnahmenträger und Betroffenen sicherstellt. Diese Kooperationen können auf jeweils eine Planungseinheit oder auf hinreichend große Verwaltungseinheiten, z. B. Kreise, zugeschnitten sein.

-          An den Kooperationen sollen in allen Fällen die Träger der Gewässerunterhaltung, die Kommunen, die Unteren und Oberen Wasserbehörden, die Förderbehörde und die Unteren Landschaftsbehörden beteiligt sein. In vielen Fällen ist außerdem von vorne herein eine Beteiligung der sondergesetzlichen Wasserverbände mit Blick auf die Berücksichtigung anderer wasserwirtschaftlicher Ziele und eine Beteiligung der großen Flächenbewirtschafter geboten, d.h. eine Beteiligung von Vertretern der Landwirtschaft  und ggf. Vertretern der Forstwirtschaft und des Grundbesitzer-verbandes. Eine frühzeitige Mitwirkung von Interessengruppen (Naturschutz, Fischerei, Wassersport, Landessportbund, Heimatverbände etc.) ist vorzusehen.

-          Es kann sinnvoll sein, dass die Wasserbehörde, der die wesentlichen behördlichen Aufgaben für die Umsetzung obliegen (Planfeststellung, Plangenehmigung, Gewässeraufsicht), die Kooperationen leitet; das ist in den meisten Fällen die Untere Wasserbehörde. Auch andere Kooperationsmodelle z.B. unter Leitung einer Kommune oder einer interkommunalen Struktur, eines sondergesetzlichen Wasserverbandes oder eines Fachverbandes der Wasser- und Bodenverbände sind möglich.

-          Nach Möglichkeit sollte Anfang 2010 für alle maßnahmenrelevanten Gewässersysteme erkennbar werden, ob und in welcher Form Kooperationen vorgesehen sind.

-          Die Bezirksregierungen begleiten aktiv die Kooperationen und berichten an das MUNLV.

 

Ein Vorschlag der Geschäftsstelle Rheingraben-Nord sieht vor, dass die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss die Kooperation für die Planungseinheit PE-RHE_ 1200 leitet. Zur Planungseinheit 1200 gehören folgende Oberflächenwasserkörper:

-          Die Burs Bach

-          Meerscher Mühlenbach

-          Stinkesbach

-          Erftkanal

-          Obererft

-          Nordkanal

-          Jüchener Bach

-          Kelzenberger Bach

-          Kommerbach

 

In Kürze findet mit allen Akteuren in der Planungseinheit 1200 eine Besprechung im Hause der Kreisverwaltung statt, um den Vorschlag der Geschäftsstelle zu diskutieren und um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Im März 2010 ist ein Gebietsforum für den Rheingraben-Nord geplant. Dort sollen dann die konkreten Besetzungen der Kooperationen vorgestellt werden.