Beschlussvorschlag:
Der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde nimmt den Bericht über die Abstimmungen mit dem Beiratsvorsitzenden zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Datum |
Vorhaben/Standort/betroffene Schutzgebiete |
Informationen |
17.04.2024 |
AZ: 68.4-40.01-8-035-24 Veranstaltungswoche
Dyxmannshof 08.06. bis 16.06.2024, Landschaftsschutzgebiet, „Todtenbachtal“
(6.2.2.9), LP VI |
Ausrichtung einer Veranstaltungswoche
(Mittelalter- und Jagdmarkt) vom 14.06. bis 16.06.2024 mit vorherigem Aufbau
ab dem 08.06.2024 auf dem Dyxmannshof, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 38,
Flurstück 1. Es handelt sich um eine
landwirtschaftliche Fläche hinter dem Hof, welche mit Ackergras und
Blühstreifen bestellt wird und vorab zur Futterwerbung genutzt wurde. Die
Fläche wird im Anschluss an die Nutzung wieder vollständig als Acker
hergestellt. Für die Veranstaltungswoche wird ein Stück der Fläche (grün) als
Ring bzw. Turnierplatz ausgewiesen, darum werden Sitzplätze und Lagerflächen
eingerichtet und Zelte aufgebaut. Es wird zu keinerlei Beschallung oder
Beleuchtung kommen. Die Verkaufsstände werden innerhalb der Hofanlage
aufgebaut. Die Zufahrt erfolgt über den Wirtschaftsweg. Es wird zu keinerlei
dauerhaften Beeinträchtigungen kommen. Die beantragte Befreiung
gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG kann gewährt werden.
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17.04.2024 |
AZ.
68.4-40.01-2-032-24 Sanierung der Kläranlage und der Zufahrt der Kläranlage,
Landschaftsschutzgebiet, „Erftniederung“ (6.2.2.1), LP VI |
In Grevenbroich
Wevelinghoven, Flur 8, Flurstück 36 bis 40 musste der Kanal saniert werden.
In diesem Zusammenhang wurde
die bereits bestehende, marode Zufahrt zur Kläranlage erneuert. Wegen des Längs- und
Quergefälles ist der rechte Fahrbahnrand (Feldseite) ca. ,060 m höher als die
alte Straße. Für die
Andienung/ Fahrbarkeit der angrenzenden Felder ist es erforderlich, den Höhenausgleich mit Oberboden
auszugleichen. Die Verlegung der Rohre
erfolgte im Baukörper der Straße. Die Maßnahme ist bereits
fast vollständig durchgeführt und es wurde nachträglich Befreiung beantragt.
Die Lagerflächen sowie die angeschütteten Flächen werden vollständig wieder
in vorherigen Zustand versetzt. Die Maßnahme stellt ein überwiegend
öffentliches Interesse dar. Dauerhafte Beeinträchtigungen sind nicht zu
erwarten. Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG konnte gewährt werden.
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