Betreff
Interkommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Hinweisgeberschutzes mit der Stadt Meerbusch
Vorlage
014/4457/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die beigefügte „öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei dem Betrieb der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zwischen der Stadt Meerbusch und dem Rhein-Kreis Neuss“ gem. § 26 Abs.1 KrO NRW abzuschließen.


Sachverhalt:

Am 2. Juli 2023 trat in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft, mit welchem die EU-Richtlinie 2019/ 1937, die sogenannte „Whistleblower Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt wurde.

Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden, sollen hierdurch besser gegen Repressalien geschützt werden.

Für die Abgabe einer Meldung durch Hinweisgeber sind Verfahren für die internen und externen Meldestellen vorgegeben. Jeder private und öffentliche Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Im Vorgriff auf die erwartete Gesetzgebung hatte der Rhein-Kreis Neuss bereits im Jahr 2022 eine interne Meldestelle eingerichtet. Diese wurde im Rechnungsprüfungsamt angesiedelt und ermöglicht einer hinweisgebenden Person eine Meldung telefonisch, per Mail, schriftlich oder persönlich abzugeben. Die entsprechende Verfahrensweise wurde im Intranet des Rhein-Kreises Neuss bekannt gegeben und nach dem Inkrafttreten des Hinweisgebeschutzgesetztes entsprechend redaktionell angepasst.

Im Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Hinweisgeberschutzgesetz wird die Möglichkeit eröffnet, dass Behörden Meldestellen gemeinsam betreiben. Dabei verbleibt die Pflicht Hinweisen nachzugehen und Verstöße abzustellen beim Beschäftigungsgeber.

Die Stadt Meerbusch hat gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss ihr Interesse bekundet, die Meldestelle des Kreises auch als interne Meldestelle für die Stadt Meerbusch zu nutzen.

Die Verfahrensweise sowie die erforderliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurden daraufhin zwischen Stadt und Kreis abgestimmt.

Die Meldestelle wird seit Mai 2024 zunächst im Probebetrieb auch für die Stadt Meerbusch bereitgestellt.

Die Kostenerstattung erfolgt zum einen durch eine Pauschale, die die anteiligen Kosten der elektronischen Meldewege beinhaltet, zum anderen durch eine Abrechnung der Personalkosten nach KGST-Sätzen für die Bearbeitung eingegangener Meldungen nach entstandenem Aufwand.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei dem Betrieb einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

ca. 120,00 €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. 120,00 €

personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. 60,00 €

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. 600,00 €