Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die beigefügte „öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei dem Betrieb der internen Meldestelle nach
dem Hinweisgeberschutzgesetz zwischen der Stadt Meerbusch und dem Rhein-Kreis
Neuss“ gem. § 26 Abs.1 KrO NRW abzuschließen.
Sachverhalt:
Am 2. Juli 2023 trat in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in
Kraft, mit welchem die EU-Richtlinie 2019/ 1937, die sogenannte „Whistleblower
Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt wurde.
Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden, sollen hierdurch besser
gegen Repressalien geschützt werden.
Für die Abgabe einer Meldung durch Hinweisgeber sind Verfahren für die
internen und externen Meldestellen vorgegeben. Jeder private und öffentliche Beschäftigungsgeber
mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist verpflichtet, eine interne Meldestelle
einzurichten.
Im Vorgriff auf die erwartete Gesetzgebung hatte der Rhein-Kreis Neuss
bereits im Jahr 2022 eine interne Meldestelle eingerichtet. Diese wurde im Rechnungsprüfungsamt
angesiedelt und ermöglicht einer hinweisgebenden Person eine Meldung
telefonisch, per Mail, schriftlich oder persönlich abzugeben. Die entsprechende
Verfahrensweise wurde im Intranet des Rhein-Kreises Neuss bekannt gegeben und
nach dem Inkrafttreten des Hinweisgebeschutzgesetztes entsprechend redaktionell
angepasst.
Im Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Hinweisgeberschutzgesetz wird
die Möglichkeit eröffnet, dass Behörden Meldestellen gemeinsam betreiben. Dabei
verbleibt die Pflicht Hinweisen nachzugehen und Verstöße abzustellen beim
Beschäftigungsgeber.
Die Stadt Meerbusch hat gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss ihr Interesse
bekundet, die Meldestelle des Kreises auch als interne Meldestelle für die
Stadt Meerbusch zu nutzen.
Die Verfahrensweise sowie die erforderliche öffentlich-rechtliche
Vereinbarung wurden daraufhin zwischen Stadt und Kreis abgestimmt.
Die Meldestelle wird seit Mai 2024 zunächst im Probebetrieb auch für die
Stadt Meerbusch bereitgestellt.
Die Kostenerstattung erfolgt zum einen durch eine Pauschale, die die
anteiligen Kosten der elektronischen Meldewege beinhaltet, zum anderen durch
eine Abrechnung der Personalkosten nach KGST-Sätzen für die Bearbeitung
eingegangener Meldungen nach entstandenem Aufwand.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei dem
Betrieb einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist der
Vorlage als Anlage beigefügt.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
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Einzahlungen/Erträge |
ca. 120,00 € |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 120,00 € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 60,00 € |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 600,00 € |