Betreff
Sicherer Sport im Rhein-Kreis Neuss
Mindestanforderungen für Sportvereine zum Erhalt von Förderungen
Vorlage
52/4474/XVII/2024
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sportausschuss nimmt die Mindestanforderungen zur Vorlage eines Schutzkonzeptes zur Berechtigung des Erhalts von finanziellen Fördermitteln des Rhein-Kreises Neuss zustimmend zur Kenntnis. 


Sachverhalt:

In der Sitzung vom 26.02.2024 hat der Sportausschuss beschlossen, dass die Voraussetzung für eine zukünftige finanzielle Förderung die Vorlage eines Schutzkonzeptes ist. Dies gilt

ab 01.09.2025 für Stützpunktvereine und

ab 01.09.2026 für alle Sportvereine.

Die Verwaltung hat in Absprache mit dem Sportbund Rhein-Kreis Neuss festgelegt, welche Kriterien die Sportvereine die Vereine bis zum jeweiligen Stichtag erfüllen müssen. Hierbei wird sich die Verwaltung an den Vorgaben des LSB NRW orientieren, der für dessen Mitgliedsorganisationen Mindestanforderungen veröffentlicht hat.

Folgende Mindestanforderungen* sind von den Vereinen zur Berechtigung des Erhalts von finanziellen Fördermitteln des Rhein-Kreises Neuss zu erfüllen:

Maßnahmen

Beschreibung

Nachweis

Positionierung und Verankerung

Beschlussfassung für ein Schutzkonzept zur „Prävention von und Intervention bei sexualisierter und interpersoneller Gewalt“

Formaler Beschluss des Vorstands (und idealerweise der Vereinsjugend)

Risikoanalyse

Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse

schriftliche Darstellung der Risiken (ggf. ausgefüllte Matrix) oder zusammenfassend im Schutzkonzept

Ansprechpersonen (AP)

Beschluss und Benennung von mind. einer AP. Veröffentlichung der Kontaktdaten der AP auf der vereinseigenen Homepage. Eine Qualifizierung wird dringend empfohlen.

Homepage Link; TN-Bescheinigung der Qualifizierung der AP (sofern vorhanden)

Eignung von Mitarbeitenden

Regelmäßige Vorlage (max. alle 5 Jahre) des erweiterten Führungszeugnisses und Unterschrift des Ehrenkodex des LSB NRW für haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Personen, die in der Vereinsarbeit tätig sind. (gemäß SGB VIII §72a) Empfohlen: Einsichtnahme auch bei Vorstands-/ Präsidiumsmitgliedern im Sinne der Vorbildfunktion

Schriftlicher Nachweis, z.B. Vorstandsbeschluss oder Darstellung im Schutzkonzept

*überwiegend in Anlehnung an die Mindestanforderungen des LSB NRW, die dessen Mitgliedsorganisationen und die Vereine, die Kinder- und Jugendförderplanmittel erhalten, bereits bis zum 31.12.2024 erfüllen müssen.