Mindestanforderungen für Sportvereine zum Erhalt von Förderungen
Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss
nimmt die Mindestanforderungen zur Vorlage eines Schutzkonzeptes zur
Berechtigung des Erhalts von finanziellen Fördermitteln des Rhein-Kreises Neuss
zustimmend zur Kenntnis.
Sachverhalt:
In
der Sitzung vom 26.02.2024 hat der Sportausschuss beschlossen, dass die
Voraussetzung für eine zukünftige finanzielle Förderung die Vorlage eines
Schutzkonzeptes ist. Dies gilt
ab
01.09.2025 für Stützpunktvereine und
ab 01.09.2026 für alle
Sportvereine.
Die Verwaltung hat in Absprache mit dem
Sportbund Rhein-Kreis Neuss festgelegt, welche Kriterien die Sportvereine die
Vereine bis zum jeweiligen Stichtag erfüllen müssen. Hierbei wird sich die
Verwaltung an den Vorgaben des LSB NRW orientieren, der für dessen
Mitgliedsorganisationen Mindestanforderungen veröffentlicht hat.
Folgende
Mindestanforderungen* sind von den Vereinen zur Berechtigung des Erhalts von finanziellen
Fördermitteln des Rhein-Kreises Neuss zu erfüllen:
Maßnahmen |
Beschreibung |
Nachweis |
Positionierung und Verankerung |
Beschlussfassung für ein Schutzkonzept zur
„Prävention von und Intervention bei sexualisierter und interpersoneller
Gewalt“ |
Formaler Beschluss des Vorstands (und
idealerweise der Vereinsjugend) |
Risikoanalyse |
Durchführung einer
organisationsspezifischen Risikoanalyse |
schriftliche Darstellung der Risiken (ggf.
ausgefüllte Matrix) oder zusammenfassend im Schutzkonzept |
Ansprechpersonen (AP) |
Beschluss und Benennung von mind. einer
AP. Veröffentlichung der Kontaktdaten der AP auf der vereinseigenen Homepage.
Eine Qualifizierung wird dringend empfohlen. |
Homepage Link; TN-Bescheinigung der
Qualifizierung der AP (sofern vorhanden) |
Eignung von Mitarbeitenden |
Regelmäßige Vorlage (max. alle 5 Jahre)
des erweiterten Führungszeugnisses und Unterschrift des Ehrenkodex des LSB
NRW für haupt-, neben- und ehrenamtlich tätige Personen, die in der
Vereinsarbeit tätig sind. (gemäß SGB VIII §72a) Empfohlen: Einsichtnahme auch
bei Vorstands-/ Präsidiumsmitgliedern im Sinne der Vorbildfunktion |
Schriftlicher Nachweis, z.B.
Vorstandsbeschluss oder Darstellung im Schutzkonzept |
*überwiegend in Anlehnung an die
Mindestanforderungen des LSB NRW, die dessen Mitgliedsorganisationen und die
Vereine, die Kinder- und Jugendförderplanmittel erhalten, bereits bis zum
31.12.2024 erfüllen müssen.