Beschlussempfehlung:
Der Kreistag
stimmt der Verwaltungsvorlage zu und beschließt die nachstehende
Rechtsverordnung:
R e c h t s v e r o r
d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.2022:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes
vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.04.2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs.
3 der Kreisordnung am 19.06.2024 folgende
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 28.09.2022 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 4,00 € Grundentgelt einschließlich 37,04 m Wegstrecke in
der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
4,00 € Grundentgelt einschließlich 35,71 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 37,04 m in der
Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 €
Wegstreckenentgelt für jede weiteren 35,71 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 14,40 Sekunden von der ersten bis
zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 8 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 7,90 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier
Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines
Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 4a (neu)
§ 4a Festpreisregelung
(Tarifkorridor)
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung
mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt
nach § 4 und § 5 Festpreise nach der Maßgabe
der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere
telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige
Umstände (§ 4 Abs. 1 e – Großraumtaxi) abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für
Fahrten nach § 4a wird abweichend von § 4 zwischen dem Unternehmen oder einem
von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen
Zuschlägen (Großraumtaxi) bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom
Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen
oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden soll vor der Fahrt
eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit
Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der
Vereinbarung ausgestellt werden. Diese Bestätigung kann insbesondere
elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS
erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Sich ergebende Änderungen der Vereinbarung sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach
Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von
dem Beförderungsentgelt nach § 4 Abs. 1 abweichen („Tarifkorridor“). Die
Regelungen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme Buchstabe e, finden für die Berechnung
des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum
Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des
vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen ohne dass die
Unterbrechung zum Zeitpunkt der Vereinbarung berücksichtigt wurde, ist für die
bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt
beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) Alle gem. §4a im Unternehmen
durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden
Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne
Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) ggfs. gewünschte Zwischenziele/Fahrtunterbrechungen
d) Datum
e) Zeitpunkt des Fahrtbeginns
(ohne Anfahrt)
f) Zeitpunkt des Fahrtendes
g) Belegtkilometer.
Die steuerlichen
Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den
Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen
aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der
Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen
Beförderungsauftrag möglich ist.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,70 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,80 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Sachverhalt:
A. Allgemein
Die Beförderungsentgelte im
Gelegenheitsverkehr werden nach § 51 Personenbeförderungs-gesetz durch
Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien
Städte. Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte wurden in der Sitzung vom
28.09.2022 vom Kreistag beschlossen und
gelten seit dem 01.12.2022.
Die Taxitarife haben sich seit 2001 wie
folgt geändert:
In Kraft treten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt pro km |
01.11.2001 |
2,00 € (Tag) / 2,10 € (Nacht) |
1,30 € (Tag) / 1,40 € (Nacht) |
15.12.2007 |
2,10 € (Tag) / 2,30 € (Nacht) |
1,40 € (Tag) / 1,50 € (Nacht) |
01.11.2011 |
2,30 € (Tag) / 2,50 € (Nacht) |
1,55 € (Tag) / 1,65 € (Nacht) |
01.01.2015 |
2,75 € (Tag) / 3,00 € (Nacht) |
1,86 € (Tag) / 2,00 € (Nacht) |
01.02.2019 |
3,00 € (Tag) / 3,30 € (Nacht) |
2,00 € (Tag) / 2,20 € (Nacht) |
01.09.2021 |
3,20 € (Tag) / 3,40 € (Nacht) |
2,20 € (Tag) / 2,40 € (Nacht) |
01.12.2022 |
3,80 € (Tag u. Nacht) |
2,60 € (Tag u. Nacht) |
Der Mobilitätsauschuss hat in seiner Sitzung
am 16.11.2023 mehrheitlich den Antrag auf Überprüfung, unter welchen
Bedingungen die Einführung von Festpreisen für Taxi- und Mietwagenfahrten auf
ausgewählte Strecken möglich ist, angenommen.
B. Antrag
Mit Schreiben vom 27.02.2024 wurde der als
Anlage beigefügte Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein auf
Anpassung des Tarifes einschließlich Einführung von Festpreisen gestellt.
Für den Rhein-Kreis Neuss ist es
unbeachtlich, ob ein Antrag auf Erhöhung der Taxitarife gestellt worden ist und
dieser von allen Verbandsmitgliedern oder Betroffenen unterstützt wird.
Nach Maßgabe von § 39 Absatz 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Kreis gehalten, unabhängig von einer
Antragstellung
- die Wirtschaftlichkeit, unter der der Taxiverkehr vor Ort
abgewickelt wird, zu prüfen
- und hierbei die Interessen der Allgemeinheit zu beachten.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist teilte der Taxi-Verband
Nordrhein-Westfalen e.V. mit, den Antrag abzulehnen. Die Taxizentrale Neuss
meldete sich telefonisch und per Mail und bat auch im Namen der Zentralen
Kaarst und Meerbusch um eine Ablehnung der Erhöhung da speziell das Nacht- und
Wochenendgeschäft um ca. 50% zurückgegangen sei. Zudem gäbe es einen starken
Konkurrenzkampf mit UBER. Die Einführung von Festpreisen würde begrüßt.
C. Beteiligungsverfahren
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und
Handels-kammer, die Fachgewerkschaft und die Verkehrsverbände zu hören. Dieses
Anhörungsverfahren wurde durchgeführt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem o.g. Antrag geht die IHK Mittlerer Niederrhein
in ihrer
Stellungnahme auf die Steigerung des Mindestlohnes, der Anschaffungs- und
Wartungskosten
der Fahrzeuge, der Versicherungskosten und der Kraftstoffpreise ein. Insgesamt
sieht die IHK Mittlerer Niederrhein eine summierte Kostensteigerung seit der
letzten Tarifanpassung um ca. 10%. Die Einführung von Festpreisen wird
unterstützt.
Aus Sicht des
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW bestehen aus eichrechtlicher Sicht
hinsichtlich der
Festpreisregelung, die nicht über den Taxameter abgerechnet wird, geringfügige
Bedenken. Es wird auf den erforderlichen Zeitraum von sechs Wochen zwischen
Tarifveröffentlichung
und Inkrafttreten hingewiesen. Die Servicestellen der Hersteller und die
Eichbehörde
benötigen diesen Zeitraum für die Programmerstellung und
-prüfung. Die
Freigabe der Programmierung erfolgt frühestens mit Veröffentlichung des Tarifes.
Alle anderen
angehörten Stellen äußerten entweder keine Bedenken oder gaben keine
Äußerung zur Anhörung ab.
Das Funktionsgutachten der ISUP GmbH aus August 2023 empfiehlt für
Anfang 2024 eine Anpassung des Taxitarifes um ca. 10%.
D. Bewertung
Der Verkehr mit Taxen ist ein Teil des ÖPNV. Die Preise sind nicht frei
verhandelbar, sondern werden im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Tarifes
durch die Verwaltung festgelegt.
Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 39 Absatz 2
Personenbeförderungsgesetz die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu
prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmers angemessen sind.
Die Lohnkosten stellen je nach Unternehmensstruktur ca. 50% der Kosten
zur Leistungserbringung dar. Aufgrund der Anhebung des Mindestlohnes zum
01.01.24 und 01.01.2025 würde dies eine Anhebung des Tarifes um ca. 3,4%
begründen.
Weitere ca. 20% entfallen auf variable Kosten (Anschaffung, Wartung,
Kraftstoff, etc.) und ca. 30% auf Fixkosten (Versicherung, Eichung). Auch diese
Kosten sind aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage, Inflation und CO2
Bepreisung seit der letzten Tariferhöhung deutlich gestiegen.
Die Wirtschaftlichkeit des Taxiverkehrs hängt auch vom Umsatz der
Unternehmer ab. Im Gutachten der ISUP GmbH wurden folgende durchschnittliche
Gesamteinnahmen netto pro Fahrzeug für das Taxigewerbe ermittelt:
|
Einzelunternehmer |
Mehrwagenunternehmer |
2020 |
56.856 € |
86.621 € |
2021 |
58.773 € |
86.862 € |
Weiterhin wurde festgestellt,
dass das Mietwagengewerbe derzeit den Taxiverkehr nicht gefährdet.
Für die Festsetzung der neuen
Taxitarife geht die Kreisverwaltung davon aus, dass nach Corona die Umsätze im
Taxiverkehr in 2022 und 2023 gestiegen sind. Insbesondere ist vom Taxigewerbe
kein Antrag gestellt worden, Fahrzeuge stillzulegen.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die
Verwaltung eine moderate Erhöhung der Taxitarife wie unten aufgeführt vor, da
ansonsten aus Sicht der Verwaltung das örtliche Taxengewerbe in seiner
Funktionsfähigkeit gefährdet wäre:
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Steigerung |
Vorschlag der Verwaltung |
Steigerung in % |
|
Grundentgelt |
3,80 € |
4,20 € |
10,5 % |
4,00 € |
5,25 % |
Wegstrecke / km |
2,60 € |
2,80 € |
7,7 % |
2,70 € |
3,85 % |
Wegstrecke / km (22.00 – 6.00 Uhr/Sonn- und Feiertage) |
2,60 € |
2,90 € |
11,5 % |
2,80 € |
7,7 % |
Warteentgelt/Minute |
0,42 € |
0,45 € |
7,1 % |
0,42 |
0 % |
Warteentgelt/Minute |
0,75 € |
0,81 € |
8 % |
0,75 € |
0 % |
Zuschlag Großraum- Taxi |
7,50 € |
8,10 € |
8 % |
7,90 € |
5,34 % |
Im derzeit gültigen Tarif wird ein Zuschlag für Sonn- und Feiertage nicht
erhoben und der Tarif für die Wartezeit findet als Mindesttarif auch bei einer
langsamen Fahrt Anwendung.
Bei der Festlegung der Wegstreckenentgelte und
Warteentgelte ist zu beachten, dass der Tarif immer auf 0,10 €
Wegstreckenentgelt je km bzw. Warteentgelt je Sekunde umgerechnet werden muss.
Andernfalls ist eine Programmierung durch die Eichbehörde nicht möglich. Die
o.g. Angaben sind bei der Änderung des § 4 der Rechtsverordnung umgerechnet.
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium
Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine
Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Der Kreis legt seit Jahren zusätzlich eine Kostenvergleichsberechnung für die
Strecke Neuss, Kreishaus zum Flughafen über A57, A52 und A 44 (berechnet auf 25
km) vor.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Steigerung |
Vorschlag der Verwaltung |
Steigerung in % |
|
5 km (Tag) |
16,70 € |
18,10 € |
8,4 % |
17,40 € |
4,2 % |
5 km (Nacht) |
16,70 € |
18,60 € |
11,4 % |
17,90 € |
7,18 % |
25 km (Tag) |
68,70 € |
74,11 € |
7,87 % |
71,39 € |
3,91 % |
25 km (Nacht) |
68,70 € |
76,61 € |
11,51 % |
73,91 € |
7,59 % |
Dem beantragten Zuschlag für das
„RolliTaxi“ wird nicht nachgekommen. Entsprechende Taxen sind im Rhein Kreis
Neuss kaum vorhanden. Nach Rücksprache mit einem Unternehmer sieht dieser keine
Notwendigkeit eines Zuschlages, der betroffene Personenkreis sollte nicht noch
mehr belastet werden.
Die Rechtskraft basiert auf der Mitteilung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW, die einen Zeitraum von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung zwecks Programmierung und Prüfung des Tarifs benötigt.
F. Festpreisregelung
(Tarifkorridor)
Anstelle der Beförderungsentgeltbestandteile (§ 4) kann ein
Festpreis treten (neu § 4a).
Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort
sollen abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Festpreise nach der
Maßgabe der folgenden Regelung zulässig sein:
Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per App erfolgen.
Die Höhe des Beförderungsentgeltes wird zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als Festpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart.
Dem Kunden soll vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises ausgestellt werden. Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist zu dokumentieren.
Kundenwünsche bezüglich der Fahrstrecke oder Fahrtunterbrechungen sind ebenfalls zu dokumentieren.
Der vereinbarte Festpreis darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 abweichen („Tarifkorridor“).
Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet.
Diese Regelung ist analog des Tarifkorridors der Stadt München entworfen
worden. Sie ist nach Angabe der Taxiunternehmen technisch umsetzbar.
Der beantragte Tarifkorridor von
-20% Nachlass auf den reinen Streckenpreis wird als nicht auskömmlich erachtet.
Ein Nachlass von fünf Prozent auf den kilometerbasierten Fahrpreis bewirkt z.B.
einen realen Nachlass von bis zu 13 Prozent, wenn die verkehrsbedingte
Wartezeit Ihre Wirkung entfaltet.
G. Mobilitätsausschuss
Der Mobilitätsausschuss hat den
Antrag in seiner Sitzung am 07.05.2024 vertagt und zur Beratung in die
Fraktionen gegeben. Aufgrund
des zeitlichen Zusammentreffens des nächsten Mobilitätsausschusses und des
Kreistages im September wird eine jetzige Entscheidung durch den Kreistag
erbeten.