Betreff
Katzenschutzverordnung
Vorlage
39/4555/XVII/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die „Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss“ in der als Anlage beigefügten Fassung, die der Originalniederschrift beigefügt ist.


Sachverhalt:

Aufgrund eines gemeinsamen Antrages der CDU, FDP, UWG und Zentrumspartei in der Sitzung des Kreisausschusses am 6.12.2023, aber auch auf Grund von anderen Impulsen von Seiten der SPD, der Städte und Gemeinden im Rhein-Kreis Neuss als auch der verschiedenen im Kreis ansässigen Tierschutzvereine, die wiederholt auf die Probleme wild lebender Katzen im Rhein-Kreis Neuss aufmerksam gemacht haben, wurde die Kreisverwaltung mit dem Entwurf einer Katzenschutzverordnung beauftragt.

Die Rechtsgrundlage zum Erlass der Katzenschutzverordnung ist §13b Tierschutzgesetz.

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen ist mit §5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen auf die Kreisordnungs-behörden übertragen worden.

Zweck der Katzenschutzverordnung ist der Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen Tiere gehäuft auftreten (sog. Hot spots) und infolge von Krankheiten und Unterernährung erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt sind. Schutz im Sinne von §13b Tierschutzgesetz bedeutet, dass das Leben, das Wohlbefinden und die Unversehrtheit dieser Tiere geschützt werden müssen.

Sachverhalt

 

Örtliche Tierschutzorganisationen führen seit Jahren ehrenamtlich Kastrationen von freilebenden Katzen durch. Nach dortigen Erhebungen werden pro Jahr im Rhein-Kreis Neuss ca. 300 freilebende Katzen eingefangen und kastriert.

Wie viele unkastrierte, freilebende Katzen im Kreisgebiet leben, ist nicht zu beziffern. Die Zahlen sind geschätzt. Vermutlich ist die tatsächliche Zahl freilebender Katzen um ein Vielfaches höher. Vielfach wurden keine ausreichenden Aufzeichnungen über die Kastration wildlebender Tiere vorgenommen. Die Aktivitäten der Tierschützer sind auf Grund mangelnder Rechtssicherheit und mangelnder finanzieller Mittel nicht überall gleich.

Katzen vermehren sich schnell. Weibliche Tiere können zwei Würfe im Jahr mit jeweils durchschnittlich vier Welpen haben. Die freilebenden Katzen vermehren sich nicht nur untereinander, sondern kommen auch mit Freigängerkatzen aus menschlicher Obhut in Kontakt. Sofern diese nicht kastriert sind, tragen sie auch nicht unerheblich zur Vermehrung der wildlebenden Katzen bei.

Die in den letzten Jahren eingefangenen und kastrierten wildlebenden Katzen zeigten Abmagerung und durchgängig leichte bis schwere Gesundheitsmängel verursacht durch Infektionskrankheiten, Parasiten, Verletzungen oder chronische Erkrankungen. Diese Tiere erleiden erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden. Die Erkrankungen und Schäden an den Tieren lassen sich darauf zurückführen, dass die Population freilebender Katzen im Kreis zu groß ist, wodurch sich Krankheiten schnell verbreiten und Verletzungen durch Rangkämpfe oder das Ausweichen in ungeeignete Gelände entstehen.

Die Unfruchtbarmachung ist ein geeignetes Mittel die Katzenpopulation langfristig zu verkleinern und den freilebenden Katzen dadurch ein besseres und gesünderes Leben zu ermöglichen. Dadurch sinkt auch die Gefahr, dass Krankheiten auf Katzen in menschlicher Obhut oder direkt auf Menschen übertragen werden können. Aber auch andere Gefahren wie z.B., dass eine große Population verwilderter Katzen eine Gefahr für Kleinsäuger, Reptilien und Vögel darstellt oder die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt werden können, sind von Bedeutung.

Die Gebiete im Kreis, in denen erkrankte und nicht kastrierte Katzen gefunden worden sind, grenzen aneinander. Nach Angaben der Tierschutzorganisationen gibt es im Kreisgebiet eine flächendeckend hohe Population mit wechselnden Problemschwerpunkten. Geht man davon aus, dass der Bewegungsradius von freilebenden Katzen 5 km und mehr umfassen kann, muss man folgerichtig das gesamte Kreisgebiet als Schutzzone ansehen. Entsprechend soll die Katzenschutzverordnung für den gesamten Rhein-Kreis Neuss gelten. Eine kleinräumige Betrachtung ist nicht zielführend.

Diverse v.a. umliegende kreisfreie Städte und Landkreise in NRW haben bereits reagiert und eine Katzenschutzverordnung nach §13b Tierschutzgesetz erlassen z.B. Stadt Köln, Stadt Düsseldorf, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Wesel, Kreis Euskirchen, Rhein-Sieg Kreis, Kreis Viersen.

Um die Vermehrung der freilebenden Katzen wirksam einzugrenzen versteht es sich von selbst, dass auch die freilaufenden Katzen, die sich in menschlicher Obhut befinden, kastriert sein müssen. Hinzu kommt eine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere, damit diese ihrem Eigentümer sicher zuzuordnen sind.

Zudem handelt es sich bei den freilebenden Fundkatzen um Hauskatzen aus ursprünglich menschlicher Obhut, die entlaufen, ausgesetzt oder verloren gegangen sind.

Deshalb enthält die Verordnung die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für alle Freigängerkatzen im Kreis. Die Kosten dafür betragen ca. 100 bis 160 Euro pro Tier und müssen von den Tierhaltern selbst getragen werden. Diese Auflage ist eine für den Tierhalter zumutbare Belastung. Sollte es hier zu Härtefällen kommen, können gemeinsam d.h. Kreisverwaltung mit den Tierschutzvereinen Lösungen erarbeitet werden.

Zudem können in ganz speziellen Einzelfällen auch Ausnahmen von der Kastrationspflicht möglich sein.

Alle bisherige Maßnahmen reichten zur Eindämmung der Populationsproblematik der freilebenden Katzen nicht aus. Seit Jahren informieren und beraten Tierschutzorganisationen, niedergelassene Tierärzte, Medien, die Ordnungsämter der Kommunen und die Tierärzte des Veterinäramtes über die positiven Auswirkungen der Kastration von Freigängerkatzen sowie die damit verbundene Minderung von Tierkrankheit und Tierleid. Seit Jahren werden von diversen Tierschutzvereinen lokale Kastrationsprogramme durchgeführt. Dennoch konnte die bestehende Problematik nicht aufgelöst werden.

Auch das Land hat wiederholt ein Zeichen gesetzt und zur Förderung lokaler Kastrationsprogramme für bestimmte Tierschutzvereine Zuschüsse von bis zu 5000,- € pro Verein zur Verfügung gestellt. Diese Programme stünden keinesfalls in Konkurrenz zu einer vom Kreis oder den Kommunen ggf. geplanten Finanzierung.

Durch den Erlass der Katzenschutzverordnung entsteht für das Veterinäramt die Möglichkeit, gezielt und selbst initiiert Fang- und Kastrationsmaßnahmen zum Schutz freilebender Katzen durchzuführen und zu begleiten. Veterinärfachlich sind die sich aus der Verordnung ergebenden Befugnisse und Regelungen zur Eindämmung der geschilderten Problematik unbedingt erforderlich.

Mit der Verordnung werden nur Katzenbesitzer angesprochen, die ihren Tieren unkontrolliert Freigang ermöglichen. Andere Katzenbesitzer sind von den Regelungen nicht betroffen.

Auch für die Städte und Gemeinden besteht weiterhin die Möglichkeit, auf Grund des Ordnungsbehördenrechts Katzenkastrationsverordnungen zu erlassen. Beide Verordnungen können nebeneinander Bestand haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Rhein-Kreis Neuss, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als Fundtierbehörden und vom Kreis berechtigte Tierschutzvereine können nun freilebende Katzen vorübergehend fangen, um sie kastrieren zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten tragen sie jeweils selbst.

In der Regel beauftragen die Kommunen oder der Rhein- Kreis Neuss bestimmte Tierschutzvereine, Katzen einzufangen, kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. In der Regel werden die Tiere, die nicht vermittelbar sind, wieder ausgesetzt.

Ziel der Verordnung ist es, möglichst viele freilaufende Katzen im Rhein-Kreis Neuss einzufangen und kastrieren zu lassen, um auf Dauer die Population der freilebenden Katzen und die damit verbundenen Probleme zu dezimieren.

 
Die Tierschutzorganisationen übernehmen bislang den größten Teil der Kosten für das Einfangen, die Pflege, die Unterbringung und die tierärztliche Versorgung incl. Kastration der Freigängerkatzen.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unterstützt die Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand vor allem personell.

Für Haltungspersonen, die ihren Tieren Freigang gewähren wollen, bedeutet die Katzenschutzverordnung, dass sie ihre Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen müssen. Die Registrierungen bei Tasso e.V. und Findefix e.V. sind kostenfrei. Durch die Kastration und Kennzeichnung bei einer weiblichen Katze entstehen dem Tierhalter Kosten in Höhe von ca. 100 bis 160,- Euro. Die Kosten sind zumutbar. Eine Vielzahl von verantwortungsvollen Katzenhaltern verfährt im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten bereits so.
Gekennzeichnete und registrierte Katzen können im Falle des Auffindens einer entlaufenen Katze so dem Halter zeitnah wieder zugeordnet werden.

Langfristig kann die Katzenschutzverordnung den Städten und Gemeinden insgesamt Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung ersparen, da durch die konsequente Kastration die Population der freilebenden Katzen und damit die Anzahl der Fundkatzen sinken dürfte.

Der Verwaltung ist bekannt, dass ein Bußgeldtatbestand zur Ahndung ggf. festgestellter Verfehlungen notwendig wäre. Bislang liegt jedoch eine Ermächtigungsgrundlage dafür nicht vor. Im aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes ist die Ermächtigungsgrundlage Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit §13b Tierschutzgesetz zu erlassen, aufgeführt.

Nach Verabschiedung der neuen Tierschutznovelle könnte die Katzenschutzverordnung des Rhein-Kreises Neuss um die Bußgeldtatbestände ergänzt werden.

voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt

Einzahlungen/Erträge

ca. --,-- €

Auszahlungen/Aufwendungen

ca. --,-- €

personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand)

ja/nein

Auswirkungen auf das Planjahr

ca. --,-- €

Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre

(Betrachtungszeitraum: 5 Jahre)

ca. --,-- €