Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die „Verordnung zum
Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss“ in der als Anlage
beigefügten Fassung, die der Originalniederschrift beigefügt ist.
Sachverhalt:
Aufgrund eines gemeinsamen Antrages der CDU, FDP, UWG
und Zentrumspartei in der Sitzung des Kreisausschusses am 6.12.2023, aber auch
auf Grund von anderen Impulsen von Seiten der SPD, der Städte und Gemeinden im
Rhein-Kreis Neuss als auch der verschiedenen im Kreis ansässigen Tierschutzvereine,
die wiederholt auf die Probleme wild lebender Katzen im Rhein-Kreis Neuss
aufmerksam gemacht haben, wurde die Kreisverwaltung mit dem Entwurf einer
Katzenschutzverordnung beauftragt.
Die Rechtsgrundlage zum Erlass der
Katzenschutzverordnung ist §13b Tierschutzgesetz.
Die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen ist mit §5 der
Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen auf die Kreisordnungs-behörden
übertragen worden.
Zweck der Katzenschutzverordnung ist der
Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen Tiere gehäuft auftreten (sog.
Hot spots) und infolge von Krankheiten und Unterernährung erheblichen
Schmerzen, Leiden und Schäden ausgesetzt sind. Schutz im Sinne von §13b
Tierschutzgesetz bedeutet, dass das Leben, das Wohlbefinden und die
Unversehrtheit dieser Tiere geschützt werden müssen.
Sachverhalt
Örtliche Tierschutzorganisationen führen
seit Jahren ehrenamtlich Kastrationen von freilebenden Katzen durch. Nach
dortigen Erhebungen werden pro Jahr im Rhein-Kreis Neuss ca. 300 freilebende
Katzen eingefangen und kastriert.
Wie viele unkastrierte, freilebende Katzen
im Kreisgebiet leben, ist nicht zu beziffern. Die Zahlen sind geschätzt.
Vermutlich ist die tatsächliche Zahl freilebender Katzen um ein Vielfaches
höher. Vielfach wurden keine ausreichenden Aufzeichnungen über die Kastration
wildlebender Tiere vorgenommen. Die Aktivitäten der Tierschützer sind auf Grund
mangelnder Rechtssicherheit und mangelnder finanzieller Mittel nicht überall
gleich.
Katzen vermehren sich schnell. Weibliche
Tiere können zwei Würfe im Jahr mit jeweils durchschnittlich vier Welpen haben.
Die freilebenden Katzen vermehren sich nicht nur untereinander, sondern kommen
auch mit Freigängerkatzen aus menschlicher Obhut in Kontakt. Sofern diese nicht
kastriert sind, tragen sie auch nicht unerheblich zur Vermehrung der
wildlebenden Katzen bei.
Die in den letzten Jahren eingefangenen und
kastrierten wildlebenden Katzen zeigten Abmagerung und durchgängig leichte bis
schwere Gesundheitsmängel verursacht durch Infektionskrankheiten, Parasiten,
Verletzungen oder chronische Erkrankungen. Diese Tiere erleiden erhebliche
Leiden, Schmerzen und Schäden. Die Erkrankungen und Schäden an den Tieren
lassen sich darauf zurückführen, dass die Population freilebender Katzen im
Kreis zu groß ist, wodurch sich Krankheiten schnell verbreiten und Verletzungen
durch Rangkämpfe oder das Ausweichen in ungeeignete Gelände entstehen.
Die Unfruchtbarmachung ist ein geeignetes
Mittel die Katzenpopulation langfristig zu verkleinern und den freilebenden
Katzen dadurch ein besseres und gesünderes Leben zu ermöglichen. Dadurch sinkt
auch die Gefahr, dass Krankheiten auf Katzen in menschlicher Obhut oder direkt
auf Menschen übertragen werden können. Aber auch andere Gefahren wie z.B., dass
eine große Population verwilderter Katzen eine Gefahr für Kleinsäuger,
Reptilien und Vögel darstellt oder die Sicherheit im Straßenverkehr
beeinträchtigt werden können, sind von Bedeutung.
Die Gebiete im Kreis, in denen erkrankte
und nicht kastrierte Katzen gefunden worden sind, grenzen aneinander. Nach
Angaben der Tierschutzorganisationen gibt es im Kreisgebiet eine flächendeckend
hohe Population mit wechselnden Problemschwerpunkten. Geht man davon aus, dass
der Bewegungsradius von freilebenden Katzen 5 km und mehr umfassen kann, muss
man folgerichtig das gesamte Kreisgebiet als Schutzzone ansehen. Entsprechend
soll die Katzenschutzverordnung für den gesamten Rhein-Kreis Neuss gelten. Eine
kleinräumige Betrachtung ist nicht zielführend.
Diverse v.a. umliegende kreisfreie Städte
und Landkreise in NRW haben bereits reagiert und eine Katzenschutzverordnung
nach §13b Tierschutzgesetz erlassen z.B. Stadt Köln, Stadt Düsseldorf,
Rhein-Erft-Kreis, Kreis Wesel, Kreis Euskirchen, Rhein-Sieg Kreis, Kreis
Viersen.
Um die Vermehrung der freilebenden Katzen
wirksam einzugrenzen versteht es sich von selbst, dass auch die freilaufenden
Katzen, die sich in menschlicher Obhut befinden, kastriert sein müssen. Hinzu
kommt eine Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere, damit diese
ihrem Eigentümer sicher zuzuordnen sind.
Zudem handelt es sich bei den freilebenden
Fundkatzen um Hauskatzen aus ursprünglich menschlicher Obhut, die entlaufen,
ausgesetzt oder verloren gegangen sind.
Deshalb enthält die Verordnung die
Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für alle Freigängerkatzen im Kreis. Die
Kosten dafür betragen ca. 100 bis 160 Euro pro Tier und müssen von den
Tierhaltern selbst getragen werden. Diese Auflage ist eine für den Tierhalter
zumutbare Belastung. Sollte es hier zu Härtefällen kommen, können gemeinsam
d.h. Kreisverwaltung mit den Tierschutzvereinen Lösungen erarbeitet werden.
Zudem können in ganz speziellen
Einzelfällen auch Ausnahmen von der Kastrationspflicht möglich sein.
Alle bisherige Maßnahmen reichten zur
Eindämmung der Populationsproblematik der freilebenden Katzen nicht aus. Seit
Jahren informieren und beraten Tierschutzorganisationen, niedergelassene
Tierärzte, Medien, die Ordnungsämter der Kommunen und die Tierärzte des
Veterinäramtes über die positiven Auswirkungen der Kastration von
Freigängerkatzen sowie die damit verbundene Minderung von Tierkrankheit und
Tierleid. Seit Jahren werden von diversen Tierschutzvereinen lokale
Kastrationsprogramme durchgeführt. Dennoch konnte die bestehende Problematik
nicht aufgelöst werden.
Auch das Land hat wiederholt ein Zeichen
gesetzt und zur Förderung lokaler Kastrationsprogramme für bestimmte
Tierschutzvereine Zuschüsse von bis zu 5000,- € pro Verein zur Verfügung gestellt.
Diese Programme stünden keinesfalls in Konkurrenz zu einer vom Kreis oder den
Kommunen ggf. geplanten Finanzierung.
Durch den Erlass der Katzenschutzverordnung
entsteht für das Veterinäramt die Möglichkeit, gezielt und selbst initiiert
Fang- und Kastrationsmaßnahmen zum Schutz freilebender Katzen durchzuführen und
zu begleiten. Veterinärfachlich sind die sich aus der Verordnung ergebenden
Befugnisse und Regelungen zur Eindämmung der geschilderten Problematik
unbedingt erforderlich.
Mit der Verordnung werden nur
Katzenbesitzer angesprochen, die ihren Tieren unkontrolliert Freigang
ermöglichen. Andere Katzenbesitzer sind von den Regelungen nicht betroffen.
Auch für die Städte und Gemeinden besteht
weiterhin die Möglichkeit, auf Grund des Ordnungsbehördenrechts
Katzenkastrationsverordnungen zu erlassen. Beide Verordnungen können
nebeneinander Bestand haben.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Rhein-Kreis Neuss, die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden als Fundtierbehörden und vom Kreis berechtigte Tierschutzvereine
können nun freilebende Katzen vorübergehend fangen, um sie kastrieren zu
lassen. Die dadurch entstehenden Kosten tragen sie jeweils selbst.
In der Regel beauftragen die Kommunen oder
der Rhein- Kreis Neuss bestimmte Tierschutzvereine, Katzen einzufangen,
kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. In der Regel werden die
Tiere, die nicht vermittelbar sind, wieder ausgesetzt.
Ziel der Verordnung ist es, möglichst viele
freilaufende Katzen im Rhein-Kreis Neuss einzufangen und kastrieren zu lassen,
um auf Dauer die Population der freilebenden Katzen und die damit verbundenen
Probleme zu dezimieren.
Die Tierschutzorganisationen übernehmen bislang den größten Teil der Kosten für
das Einfangen, die Pflege, die Unterbringung und die tierärztliche Versorgung
incl. Kastration der Freigängerkatzen.
Das Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt unterstützt die Durchsetzung der Vorgaben der
Verordnung durch den zusätzlichen Verwaltungsaufwand vor allem personell.
Für Haltungspersonen, die ihren Tieren
Freigang gewähren wollen, bedeutet die Katzenschutzverordnung, dass sie ihre
Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen müssen. Die
Registrierungen bei Tasso e.V. und Findefix e.V. sind kostenfrei. Durch die
Kastration und Kennzeichnung bei einer weiblichen Katze entstehen dem
Tierhalter Kosten in Höhe von ca. 100 bis 160,- Euro. Die Kosten sind zumutbar.
Eine Vielzahl von verantwortungsvollen Katzenhaltern verfährt im Rahmen ihrer
Sorgfaltspflichten bereits so.
Gekennzeichnete und registrierte Katzen können im Falle des Auffindens einer
entlaufenen Katze so dem Halter zeitnah wieder zugeordnet werden.
Langfristig kann die Katzenschutzverordnung
den Städten und Gemeinden insgesamt Kosten für die Unterbringung und
tierärztliche Versorgung ersparen, da durch die konsequente Kastration die
Population der freilebenden Katzen und damit die Anzahl der Fundkatzen sinken
dürfte.
Der Verwaltung ist bekannt, dass ein
Bußgeldtatbestand zur Ahndung ggf. festgestellter Verfehlungen notwendig wäre.
Bislang liegt jedoch eine Ermächtigungsgrundlage dafür nicht vor. Im aktuellen
Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes ist die
Ermächtigungsgrundlage Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit §13b
Tierschutzgesetz zu erlassen, aufgeführt.
Nach Verabschiedung der neuen
Tierschutznovelle könnte die Katzenschutzverordnung des Rhein-Kreises Neuss um
die Bußgeldtatbestände ergänzt werden.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt |
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Einzahlungen/Erträge |
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Auszahlungen/Aufwendungen |
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personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
ja/nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
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Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
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