Beschlussempfehlung:
Der Kreistag stimmt der Änderungsvorlage zu und beschließt die
beigefügte Rechtsverordnung:
R e c h t s v e r o r d n u n g
zur Änderung
der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss vom 28.09.2022:
Aufgrund des
§ 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.04.2024
(BGBl. 2024 I Nr. 119) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs.
3 der Kreisordnung am 19.06.2024 folgende
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die
Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 28.09.2022 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs.
1 erhält folgende Fassung:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.)
3,90 € Grundentgelt
einschließlich 37,04 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,90 € Grundentgelt einschließlich 37,04 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.)
0,10 € Wegstreckenentgelt für
jede weiteren 37,04 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10
€ Wegstreckenentgelt für jede weiteren 37,04 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.)
0,10 € Warteentgelt je 14,40
Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.)
0,10 € Warteentgelt je 8 Sekunden
ab der sechsten Minute
e.)
7,90 € Zuschlag für die
Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die
konkreten Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.)
Der Tarif für die Wartezeiten findet als
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 4a
(neu)
§
4a Festpreisregelung (Tarifkorridor)
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort
sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 4
und § 5 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die
vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung
(„App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung
müssen zuschlagspflichtige Umstände (§ 4 Abs. 1 e – Großraumtaxi) abschließend
benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 4a wird
abweichend von § 4 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten
Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen (Großraumtaxi) bei
der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur
Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder
Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden soll vor der Fahrt eine
Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der
enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung
ausgestellt werden. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa
mittels eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.
(3)
Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu
dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der
Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt
aufzuzeichnen. Sich
ergebende Änderungen der Vereinbarung sind ebenfalls zu erfassen.
(4)
Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach
oben und 20 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Abs. 1
abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme
Buchstabe e, finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung.
Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf
Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5
Minuten unterbrochen ohne dass die Unterbrechung zum Zeitpunkt der Vereinbarung
berücksichtigt wurde, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte
Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder
elektronisch zu dokumentieren.
(5)
Alle gem. §4a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind
unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a)
Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b)
Zuschlag
c)
ggfs. gewünschte Zwischenziele/Fahrtunterbrechungen
d)
Datum
e)
Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
f)
Zeitpunkt des Fahrtendes
g)
Belegtkilometer.
Die
steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die
Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen
Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum
jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
2. § 5 Abs.
3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der
Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer
- in der
Zeit von 6.00-22.00
Uhr
2,70 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,70 €
Artikel 2
Diese
Rechtsverordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Sachverhalt:
Aufgrund des Änderungsantrages vom 17.06.2024 würden sich Änderungen
beim Grundentgelt, Wegstreckenentgelt, Tarifkorridor und Fahrpreis je
angefangener Besetzkilometer ergeben.