Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Soziales und Wohnen empfiehlt dem Kreistag, das anhängende Gutachten „Örtliche Pflegeplanung für den Rhein-Kreis Neuss 2023“ des ALP-Institutes für Stadtentwicklung Hamburg zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären und die Umsetzung der darin enthaltenen Handlungsempfehlungen zu beschließen.


Sachverhalt:

Gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (APG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, alle zwei Jahre eine Örtliche Planung im Hinblick auf die vorhandene und notwendige Pflegeinfrastruktur aufzustellen.

Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte umfasst

1. die Bestandsaufnahme der Angebote,

2. die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und

3. die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.

Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen wie persönliche Assistenz und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur. Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen.

Im Rahmen der vorzunehmenden Planung hat die ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH aus Hamburg das entsprechende Gutachten erstellt.

Dieses wurde bereits in der Sitzung der Kommission Silberner Plan am 02.07.2024 erörtert und in der Kommunalen Konferenz für Alter und Pflege des Rhein-Kreises Neuss am 03.09.2024 vorgestellt.

In beiden Gremien bedankten sich die Mitglieder zunächst bei der Kreisverwaltung für die gelungene Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse.

Außerdem wurden dahingehend Bitten und Anregungen geäußert, das Augenmerk zukünftig mehr auf die Vernetzungsstrukturen innerhalb der Quartiersgruppen zu richten.

Des Weiteren soll zukünftig die informelle Pflege mehr in den Fokus genommen und die Angehörigenarbeit tiefergehend beleuchtet werden.

Die Kreisverwaltung wird diese Aspekte im Rahmen der nächsten vorzunehmenden „Örtlichen Planung“ berücksichtigen. Zudem wird diesen Themen auch im Rahmen des Modellvorhabens nach § 123 SGB XI für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier

Rechnung getragen, an dem der Rhein-Kreis Neuss seine Bereitschaft als Pilotkommune teilzunehmen, bereits signalisiert hat.

Des Weiteren soll die Zusammenarbeit mit den ambulanten Pflegediensten verbessert werden. Dahingehend soll zeitnah eine Arbeitsgruppe bzw. ein Arbeitskreis eingerichtet werden, um die vorhandenen Problemlagen und Herausforderungen gemeinsam zu identifizieren und Lösungsansätze zu erarbeiten.

Zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen, speziell bzgl. der Inanspruchnahme von Fördermitteln und der Initiierung von Projekten, wurde der Kreisverwaltung aus der Kommission Silberner Plan heraus empfohlen, sich sowohl mit der Pflegekammer als auch mit der BARMER in Verbindung zu setzen, um sich über mögliche Projektförderungen im Rhein-Kreis Neuss auszutauschen. Die Kreisverwaltung befindet sich diesbezüglich bereits in der Terminkoordination. Außerdem wird die Kreisverwaltung die Pflegeeinrichtung nochmals explizit auf bereits bestehende Fördermöglichkeiten hinweisen, bspw. für Digitalisierungsmaßnahmen in der Pflege.

Im Rahmen der kommunalen Konferenz für Gesundheit, Alter und Pflege kam die Frage auf, weshalb Personen mit Pflegegrad 1 statistisch nicht im Gutachten von ALP erfasst sind.

ALP teilte daraufhin mit, dass lediglich die Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger statistisch erfasst wurden.

 

Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Der Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2.

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen eingesetzt werden, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern, bspw. Angebote zur Unterstützung im Alltag.

 

Laut Pflegestatistik mit Stand vom 31.12.2021 waren zum damaligen Stichtag 3.084 Personen mit Pflegegrad 1 im Kreisgebiet wohnhaft.

Das Gutachten von ALP sowie die Protokolle der Kommission Silberner Plan und der Konferenz für Gesundheit, Alter und Pflege sind als Anlagen beigefügt.

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für Soziales und Wohnen empfiehlt dem Kreistag, das anhängende Gutachten „Örtliche Pflegeplanung für den Rhein-Kreis Neuss 2023“ des ALP-Institutes für Stadtentwicklung Hamburg zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären und die Umsetzung der darin enthaltenen Handlungsempfehlungen zu beschließen.

Anlagen:

            Berichtsentwurf Örtliche Pflegeplanung für den Rhein-Kreis Neuss 2023,

Protokoll Kommission Silberner Plan,

Protokoll Konferenz für Gesundheit, Alter und Pflege