Betreff
Bezahlkarte für Geflüchtete - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG
Vorlage
50/4986/XVII/2024
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Mit Rundschreiben Nr. 603/24 vom 3. September 2024 hat der Landkreistag NRW darüber informiert, dass die Verbändeanhörung bezüglich des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI NRW) eingeleitet worden ist.

Zur Begründung führt das MKJFGFI in seinem Schreiben vom 27. August 2024 wie folgt aus:

„Der Beschluss der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 sieht vor, dass künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form einer Bezahlkarte erbracht werden können. Der Bundestag hat am 12. April 2024 mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Leistungsbehörden können künftig frei wählen, ob sie Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder in Form der Bezahlkarte erbringen. Nordrhein-Westfalen hat sich zusammen mit 13 weiteren Bundesländern an der länderübergreifenden Ausschreibung einer Bezahlkarte beteiligt. Der Zuschlag wird voraussichtlich im Herbst 2024 erteilt.

In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 1 AG AsylbLG den 396 Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen worden. Dies bedeutet, dass 396 Kommunen und 5 Bezirksregierungen in ihrer Funktion als Leistungsbehörde nach dem AsylbLG nach der derzeitigen Gesetzeslage entscheiden müssen, ob die Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Geldleistungen, Sachleistungen, Wertgutscheinen oder in Form der Bezahlkarte gewährt werden.

Die Bezahlkarte soll in Nordrhein-Westfalen möglichst verbindlich und flächendeckend sowie mit möglichst einheitlichen Standards ausgerollt werden. Die Bezahlkarte fungiert als Bargeldersatz und ändert nichts am Anspruch der Höhe und dem zu gewährleistenden Zugang zu Teilhabe. Eine möglichst verbindliche und flächendeckende Einführung der Bezahlkarte soll dadurch erreicht werden, dass die für die Ausführung des AsylbLG zuständige oberste Landesbehörde (also das MKJFGFI NRW) ermächtigt wird, per Rechtsverordnung Einzelheiten über Einführung, Verwendung und Ausgestaltung der Bezahlkarte sowie mögliche Ausnahmetatbestände und Härtefallregelungen zu bestimmen sowie die zur Implementierung einer Bezahlkarte notwendige Datenverarbeitung zu regeln.“

Der Landkreistag NRW hat sich in der Vorstandssitzung vom 19.03.2024 für die möglichst verbindliche und flächendeckende Einführung einer Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und -bewerber unter Einschluss der sog. Analogleistungsempfänger mit einheitlichen Standards ausgesprochen.

Sobald die Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene geschaffen worden sind, wird gemäß Kreistagsbeschluss die bereits gebildete Arbeitsgruppe von Kreis und kreisangehörigen Kommunen die Umsetzung zur Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete im Rhein-Kreis Neuss abstimmen.