Die Bundesärztekammer hat die als Anlage beigefügten Empfehlungen
zur Funktion "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" abgegeben.
In Nordrhein-Westfalen verfügen nach Auskunft des Bundesverbandes
der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst Deutschland e.V. folgende
Kreise/kreisfreien Städte nicht über einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst:
Stadt Hamm, Stadt Mönchengladbach, Stadt Remscheid, Kreis Kleve, Kreis
Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Kreis Höxter, Stadt Gelsenkirchen.
Die anderen Kreise und kreisfreien Städte Nordrhein-Westfalens
haben für die Funktion "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" überwiegend
eine halbe Planstelle eingerichtet.
Der "Ärztliche Leiter Rettungsdienst" ist in der Regel
der Organisationseinheit angegliedert, die für den Regelrettungsdienst
zuständig ist.
Die Funktion des "Ärztlichen Leiters Rettungsdienst"
findet sich nicht im Rettungsgesetz NRW. Die Krankenkassen sind daher
gesetzlich nicht verpflichtet, die Kosten für diese Funktion zu finanzieren.
Gleichwohl haben die Krankenkassenverbände signalisiert, eine halbe Planstelle
für die Funktion im Rahmen der Änderung des Rettungsdienstbedarfsplanes zu akzeptieren.