Beschlussempfehlung:
Der Planungs-, Klimaschutz- und
Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen:
Neunte Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der
durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund
der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und
des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.
74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im
Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen
hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 11.12.2024 die
folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung
von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung
gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs.
1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. Haus- und Sperrmüll 241,51 Euro / Mg
§ 2 Abs.
2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier,
-pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 140,70 EUR/Mg
§ 2 Abs. 4 Nrn. 1-3 erhalten folgende
Fassung:
1. Asbesthaltige Abfälle 92,44
Euro / Mg
2. Mineralische Dämmstoffe 224,99
Euro / Mg
3. Sonstige Deponieabfälle 32,53
Euro / Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Sachverhalt:
Vorbemerkungen
Der Kreis ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und als solcher zuständig für die
Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten. Die kreisangehörigen Kommunen
sind verantwortlich für die Einsammlung der Abfälle und deren Transport zu den
Entsorgungsanlagen des Kreises. Der Kreis übernimmt anschließend die weitere
Entsorgung. Der Kreis und seine Kommunen sind an die Abfallhierarchie des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gebunden: Vermeidung – Wiederverwendung –
Recycling – Thermische Verwertung – Beseitigung.
Der Kreis ist weiterhin für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen
Bereichen zuständig – konkret: für die Deponierung von gewerblichen Abfällen.
Der Kreis erfüllt seine abfallwirtschaftlichen Aufgaben im sogenannten
Regiebetrieb durch sein Amt für Umweltschutz. Der Kreis ist Eigentümer der
Deponie Neuss-Grefrath, der Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage –
„WSAA“ – auf der Deponie Neuss-Grefrath, der Kompostierungsanlage
Korschenbroich und der verfüllten Deponien Dormagen-Gohr und Grevenbroich
Frimmersdorf. Weiterhin hat der Kreis das Gelände der Kleinanlieferstelle
Grevenbroich Neuenhausen einschließlich der Einrichtungen der
Kleinanlieferstelle von dem Eigentümer der dortigen Sonderabfalldeponie
gepachtet.
Alle operativen Leistungen werden weisungsgebunden durch beauftragte
Dritte aus der Entsorgungswirtschaft erbracht. Die jeweiligen Drittbeauftragten
werden durch Ausschreibungen ermittelt. Für 2025 liegen folgende
Auftragsverhältnisse und Vertragspartner vor:
- Betriebsführung WSAA:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betriebsführung Kompostierungsanlage:
RETERRA Service GmbH, Erftstadt - Betrieb der Kleinanlieferstelle
Grevenbroich-Neuenhausen:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Entsorgung behandelter Restabfälle aus
der WSAA zur Müllverbrennung:
EGN - Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen (zur Müllverbrennungsanlage Krefeld und zum Ersatzbrennstoffkraftwerk Hürth-Knapsack)
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft
Köln mbH, Köln (zur Müllverbrennungsanlage Köln)
- Entsorgung des Sperrmülls zur
nachfolgenden Sortierung:
Hufnagel Service GmbH, Olpe - Entsorgung der in der WSAA und in der
Kompostierungsanlage aussortierten Metalle:
Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Kempen - Recycling von Altpapier:
Smurfit Kappa Recycling GmbH, Mönchengladbach - Betrieb eines Schadstoffmobils für
Schadstoffe aus privaten Haushalten:
EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen - Betrieb eines Gewerbe-Schadstoffmobils:
Arbeitsgemeinschaft EGN – Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH / Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Kostenträgerrechnung
Die Gebührenkalkulation wie auch die spätere Betriebsabrechnung
erfolgen als gesonderte Kostenträgerrechnung nach den Regelungen des
Kommunalabgabenrechts. Dazu ist für die kostenrechnende Einrichtung „Kreislauf-
und Entsorgungswirtschaft“ eine gesonderte Kosten-, Leistungsrechnung dem
haushaltsrechtlichen Finanzmanagement vorgeschaltet. Kostenträger sind die
einzelnen Gebühren, die der Kreis erhebt. Die Kosten werden direkt oder mit
verschiedenen Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebühren verteilt. Die
Kosten-, Leistungsrechnung ist in der Anlage
1 dargestellt. Die genauere Aufteilung der in der in der Kosten-,
Leistungsrechnung dargestellten Kostenartengruppen zeigt die Anlage 2. Die Kosten der Neuplanung
WSAA fließen erst in die Abfallgebühren zukünftiger Jahre ein.
Zu den einzelnen Kostenartengruppen wird folgendes erläutert:
Personalkosten:
Im Abfallgebührenhaushalt werden die unmittelbar in der Abteilung
„Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft“ des Umweltamtes eingesetzten Mitarbeiter
berücksichtigt sowie die Stellenanteile in der Verwaltungshierarchie.
Kalkulatorische Kosten
Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen
Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen der Entsorgungsanlagen des
Kreises.
Kosten eigener Entsorgungsanlagen
Die Betriebsführung der WSAA, der Kompostierungsanlage und der
Kleinanlieferstelle Neuenhausen hat der Kreis an die Gewinner der
Betriebsführungsausschreibungen nach den folgenden Grundsätzen übertragen:
- Die Betriebsführer stellen das Personal
vor Ort (insgesamt: 42,5 Stellen) und die mobilen Geräte (Radlader, Bagger
etc., insgesamt 11 Geräte).
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien bei kleineren Beträgen (z.B. Büromaterial) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Die Betriebsführer beschaffen
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Instandhaltungsleistungen und
Kraftstoff unter Beachtung des öffentlichen Vergaberechts und Freigabe
durch den Kreis im Namen und auf Rechnung des Kreises.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis bei seinen Betreiberpflichten, etwa beim Abschluss von
Versicherungen oder bei der Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden.
- Die Betriebsführer unterstützen den
Kreis auf dessen Verlangen bei strategischen Entscheidungen zum Umbau der
Entsorgungsanlagen.
- Im Fall der Kompostierungsanlage zählt
auch der Absatz des erzeugten Kompostes zu den Betriebsführungsleistungen.
Fremdentsorgung
Zur Fremdentsorgung zählen die Entsorgung der nach der Behandlung in
der WSAA und der Kompostanlage verbleibenden Abfälle sowie die Entsorgung der
Abfälle, für die der Kreis keine eigenen Einrichtungen besitzt
(Schadstoffmobil, Altpapierrecycling etc.). Die größte Position ist die
Entsorgung der in der WSAA behandelten Restabfälle zu verschiedenen
Müllverbrennungsanlagen.
Sonstige Kosten
Zu den sonstigen Kosten zählen insbesondere die an die Kommunen
auszuzahlenden Vergütungen für Altpapier.
Leistungen (Einnahmen)
Bei den Einnahmen wurden in der Kalkulation für 2025 neben den
erforderlichen Gebühreneinnahmen insbesondere die Erlöse für werthaltige
Abfälle berücksichtigt.
Ergebnisse der Vorjahre
Sofern sich bei der nachträglichen
Betriebsabrechnung Überschüsse ergeben, müssen diese nach den
kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben innerhalb von 4 Jahren zurückgeführt
werden. Defizite aus Vorjahren können durch entsprechend höhere
Abfallgebühren in den 4 Folgejahren ausgeglichen werden, können aber auch vom
sonstigen Kreishaushalt (über die Kreisumlage) gedeckt werden. Bei der
Gebührenkalkulation des Kreises werden Defizite aus Vorjahren üblicherweise
nicht über die Kreisumlage getragen, sondern bei der Kalkulation der
Abfallgebühren der Folgejahre berücksichtigt.
Für die Gebührenkalkulation 2025 wurden Kosten in Höhe von 361.652 EUR
für den Ausgleich von Defiziten vergangener Jahre berücksichtigt. Diese setzen
sich wie folgt zusammen:
|
Ergebnisse |
Ergebnisausgleich |
|||||
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2021 |
-602.841 |
|
488.416 |
57.213 |
57.213 |
|
|
2022 |
-1.213.387 |
|
|
404.462 |
404.462 |
404.462 |
|
2023 |
300.070 |
|
|
|
-100.023 |
-100.023 |
-100.023 |
|
|
|
|
|
-361.652 |
|
|
Beim Ergebnis für 2023 handelt es sich um ein vorläufiges Ergebnis.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand schließt das Jahr 2023 mit einem Überschuss
von 300.070 Euro ab. Der Jahresabschluss des Haushalts liegt allerdings noch
nicht vor. Ggfs. erfolgt in den Folgejahren eine Nachkorrektur. Eine solche
Nachkorrektur ist auch der Grund für die ungleiche Verteilung beim
Ergebnisausgleich für 2021. Im Nachgang stellte sich das Defizit 2021 geringer
dar.
Gebühren
für die Abfallanlieferungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Die auf der Einnahmenseite erforderlichen Gebühreneinnahmen sind das
Ziel und das Ergebnis der Kosten-, Leistungsrechnung. Die Gebühreneinnahmen
werden so bestimmt, dass mit ihrer Hilfe Kosten und Leistungen ausgeglichen
werden.
Die Gebührenkalkulation für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zeigt die Anlage 3.
Die Gebührenkalkulation übernimmt zunächst die in der Kosten- und
Leistungsrechnung ermittelten erforderlichen einzelnen Gebühreneinnahmen (in
Euro/Jahr). Mit Hilfe der gewählten Gebührenmaßstäbe (Euro/Tonne,
Euro/Einwohner, Euro/Anlieferung) und der prognostizierten Tonnen, Einwohnern
oder Anlieferungen ergeben sich die kostendeckenden Gebührensätze für 2025.
Die CO2-Umlage gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) welche bei
der Verbrennung von Abfällen fällig wird und von den Entsorgungsanlagen an den
Rhein-Kreis Neuss weiterberechnet wird, erhöht sich von 45 EUR/Mg CO2 in 2024
auf 55 EUR/Mg CO2 in 2025.
Gemäß in Tabellen veröffentlichten Standardwerten, werden pro Abfallart
– u.a. abhängig vom Heizwert – verschieden hohe CO2-Umlagen pro Mg Abfall
berechnet. Die CO2-Umlage für die Sortierreste aus der WSAA steigt
beispielsweise von 18,98 EUR/Mg in 2024 um 7,12 EUR/Mg auf 26,10 EUR/Mg in
2025.
Für das von den Kommunen angelieferte Altpapier erhalten diese in der
Regel eine Vergütung vom Kreis. Die Vergütung für Altpapier erfolgt monatlich
variabel in Abhängigkeit vom Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes, weil
auch die Altpapiererlöse des Kreises an diesen Index gebunden sind. Der
Altpapierindex und damit die Altpapiererlöse sind sehr volatil. Nach
Spitzenwerten im Jahr 2022 von bis zu 222 EUR/Mg geriet der Papiererlös stark
unter Druck, was dazu führte, dass er 2024 nur noch leicht über den Kosten des
Umschlages lag. Für 2025 wird aktuell eine leichte Verbesserung erwartet.
Nach den Anforderungen des Landesabfallgesetzes NRW müssen die
Abfallgebühren insgesamt kostendeckend erhoben werden. Das gilt aber nicht für
die Einzelgebühren. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen
vielmehr z.B. das Recycling fördern und dazu die Gebühren für getrennt erfasste
recyclingfähige Abfälle senken und im Gegenzug die Gebühren für gemischte
Restabfälle anheben.
Die Verwaltung schlägt die im unteren Bereich der Anlage 3 dargestellten Umlagen vor. Für E-Schrott sollen keine
Gebühren erhoben werden. Die Gebühren wären so gering, dass der Aufwand für
eine eigene Gebührenerhebung nicht gerechtfertigt wäre. Für den Betrieb des
Gewerbe-Schadstoffmobils sollen keine gesonderten Gebühren von den Städten und
Gemeinden erhoben werden. Auch hier sind die Beträge zu klein und rechtfertigen
nicht den Aufwand für eine gesonderte Abrechnung. Die Bioabfallgebühr soll wie
bisher zu Lasten der Restabfallgebühr gesenkt werden, um das Recycling von
Bioabfällen zu fördern. Die Bioabfallgebühr von 70,00 EUR bleibt im Jahr 2025
unverändert. Die Gebühr für Kleinanlieferungen wurde zum 01.01.2024 erstmalig
nach 21 Jahren von 10,00 auf 12,00 EUR/Anlieferung erhöht. Gleichzeitig wurde
die kostenlose Annahme von Grünabfällen von Kleinanlieferern eingeführt, um die
Sammlung von organischen Abfällen zu stärken. Die tatsächlichen Kosten für
Kleinanlieferungen liegen nahezu konstant bei 31,19 EUR/Anlieferung.
Damit ergeben sich im Vergleich zu 2024 die folgenden Abfallgebühren
für die Städte und Gemeinden:
|
2024 |
2025 |
|
|||
|
Rest- und Sperrmüll |
234,61 Euro/Mg |
241,51 Euro/Mg |
|||
|
Bioabfall |
70,00 Euro/Mg |
70,00 Euro/Mg |
|||
|
Altpapier (negativer Wert: Vergütung) |
0,00 Euro/Mg |
-10,59 Euro/Mg |
|||
|
Schadstoffmobil (Haushalte) |
0,60 Euro/Einwohner |
0,60 Euro/Einwohner |
|||
|
Kleinanlieferungen |
12,00
Euro/Anlieferung |
12,00
Euro/Anlieferung |
|||
Die Rest- und Sperrmüllgebühr steigt durch die Erhöhung der CO2-Umlage
um 2,94%. Ohne die Erhöhung der CO2-Umlage wäre sie um 0,5% gesunken.
Dies wurde insbesondere dadurch erreicht, dass die planbaren
Instandhaltungskosten im Bereich der WSAA weiterhin auf ein der Restlaufzeit
angepasstes Niveau reduziert wurden.
Aus den Abfallgebühren des Kreises lässt sich kein Rückschluss auf die
Gebühren ziehen, die die Kommunen von ihren Bürgerinnen und Bürgern erheben,
denn die Gebühren und Vergütungen des Kreises macht nur einen Teil der
ansatzfähigen Kosten der Kommunen aus. Hinzu kommen noch die eigenen Kosten der
Kommunen für die Einsammlung und den Transport von Abfällen sowie die anderen
ansatzfähigen Kosten („wilde Ablagerungen, Abfallberatung etc.).
Die Kostensteigerungen wirken allein auf die Restabfall- und die
Kleinanliefergebühr, da die anderen Gebühren durch die Anpassung der Umlagen
gleich gehalten werden.
Abrechnung (Vergütung) für
PPK – Papier, Pappe, Kartonagen
Von seinen PPK-Erlösen behält der Kreis nur den Anteil ein, den er zur
Deckung seiner eigenen Kosten benötigt, alle überschüssigen Erlöse leitet er an
die Kommunen weiter. Eigene Kosten entstehen dem Kreis für die Annahme, die
Umladung und den Transport zur Papierfabrik. Die in der Gebührensatzung
festgelegte Formel zur Bestimmung der PPK-Vergütung an die Kommunen wird jährlich
angepasst.
Deponiegebühren
Auf der Deponie Neuss-Grefrath werden inerte Abfälle aus Gewerbe und
Industrie abgelagert. Es handelt sich dabei abfallrechtlich um nicht
verwertbare Abfälle zur Beseitigung. Für diese Abfälle bestehen eine
Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und eine Entsorgungspflicht des Kreises.
In Neuss-Grefrath wurden 2023 ca. 38.000 t Abfälle abgelagert.
Vergleichbare Deponien lagern Mengen von ca. 100.000 t/Jahr ab. Es gibt im
Rhein-Kreis Neuss keine Industriebetriebe, die größere Mengen an
ablagerungspflichtigen Schlacken und Aschen erzeugen. Die bei der Verbrennung
der Abfälle des Kreises anfallenden Verbrennungsaschen werden nicht an den
Kreis zurück geliefert. Auch ist die Deponie, anders als z.B.
privatwirtschaftliche Deponien, auf das Einzugsgebiet des Kreises beschränkt.
Dadurch wird das Deponievolumen des Kreises geschont, bei den derzeitigen
Ablagerungsmengen reicht die Deponie Neuss-Grefrath noch für viele Jahrzehnte.
Der Kreis muss auf absehbare Zeit keine neue Deponie im Kreis suchen und in
Betrieb nehmen. Der Nachteil: Die geringen Ablagerungsmengen müssen die
Fixkosten der Deponie decken, die Ablagerungsgebühren sind dadurch höher als
sie bei der Ablagerung größerer Mengen wären.
Die Kosten-, Leistungsrechnung für die Deponiegebühren berücksichtigt 4
Kostenträger: Asbesthaltige Abfälle, Dämmstoffe („Glas- und Steinwolle“),
Sonstige Abfälle und Deponieersatzbaustoffe. Zur Ablagerung dieser Stoffe
fallen unterschiedliche Kosten an. Deshalb sollen dafür auch unterschiedliche
Gebühren erhoben werden. Asbesthaltige Abfälle erfordern einen höheren
Materialaufwand (Deponieersatzbaustoffe), weil sie aus Sicherheitsgründen
arbeitstäglich abgedeckt werden, Dämmstoffe verbrauchen wegen ihres hohen
Volumens viel Deponieraum und beeinträchtigen wegen ihrer federnden
Eigenschaften die Standfestigkeit des Deponiekörpers.
Deponieersatzbaustoffe sind Materialien mit
bestimmten Eigenschaften. Sie werden zur arbeitstäglichen Abdeckung, zum Bau
von Deponiestraßen, Randwällen etc. benötigt. Sie werden auf dem „freien Markt“
beschafft. Für Deponieersatzbaustoffe können nicht die Preise erzielt werden,
die bei einer Vollkostenrechnung für ihren Einbau benötigt werden. Im Zuge
einer Umlage wird deshalb der Preis eingesetzt, der auf dem Markt erzielbar ist
(Annahme: 20,00 Euro/t netto).
Die Deponiegebühren für gewerbliche Anlieferungen für 2025
werden im Folgenden dargestellt. Der Kreis hat zum 01.01.2022 die
Deponiegrundstücke als Eigentümer übernommen und führt die Anlagenwerte jetzt
in seiner eigenen Anlagenbuchhaltung. Das spart Unternehmerzuschläge wie
Verwaltungskosten und Wagnis/Gewinn sowie die Umsatzsteuer auf die
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen. Weiterhin wurden die
Unternehmerentgelte für die Betriebsführung der Deponie turnusmäßig (alle 5
Jahre) fachgutachterlich auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechtes als Selbstkostenpreis
neu ermittelt.
Die Kalkulation der Deponiegebühren zeigt die Anlage 4.
Für 2024 ergeben sich folgende Deponiegebühren im Vergleich zum
Vorjahr:
|
Gebühren 2024 |
Gebühren 2025 |
Asbesthaltige
Abfälle |
108,20 Euro/Mg |
92,44 Euro/Mg |
Dämmstoffe (Mineralfaser) |
225,71 Euro/Mg |
224,99 Euro/Mg |
Sonstige
Deponieabfälle |
44,62 Euro/Mg |
32,53 Euro/Mg |
Die Gebührensenkung resultiert im Wesentlichen aus Überschüssen aus
Vorjahren, die genau wie bei den Abfallgebühren innerhalb von vier Jahren
zurückzuführen sind.
Entgelte für die Nutzung des
Gewerbeschadstoffmobils
Das Gewerbeschadstoffmobil des Kreises holt auf Anforderung bis zu 800
kg Schadstoffe bei Gewerbebetrieben ab.
Der vom Kreis beauftragte Dritte, die Arbeitsgemeinschaft
EGN/Schönmackers hat fristgerecht die vertraglich vorgesehene Preisanpassung
für 2025 beantragt. Danach ändern sich die Preise (netto zzgl. USt.) für die
Anfahrt (incl. 15 Min. Aufenthalt) und den Zeitzuschlag bei längerem Aufenthalt
vor Ort wie folgt:
2024 2025
Anfahrt: 101,53
EUR 104,26 EUR
Zeitzuschlag je 10 Min. 20,35 EUR 20,90 EUR
Die Preise für die Entsorgung der einzelnen
Schadstoffe ändern sich nicht, sie unterliegen nicht der Preisanpassung.
Anders als beim Schadstoffmobil für
Privathaushalte ist die Nutzung des Gewerbeschadstoffmobils für die Nutzer
nicht kostenfrei. Bei der Nutzung werden Entgelte in jeweils halber Höhe der
mit der Arbeitsgemeinschaft EGN/Schönmackers vereinbarten Preise fällig. Die
andere Hälfte der Preise trägt der Abfallgebührenhaushalt. Die Entgelte für das
Gewerbeschadstoffmobil werden in einer eigenen Entgeltordnung festgelegt. Damit
ändern sich die Entgelte (netto zzgl. USt.) für die Nutzer wie folgt:
2024 2025
Anfahrt: 50,77
EUR 52,13 EUR
Zeitzuschlag je 10 Min. 10,18 EUR 10,45 EUR
Gewerbeabfälle
Abgesehen
von den Deponieabfällen, den gewerblichen Anteilen in den Kleinanlieferungen,
dem Gewerbe-Schadstoffmobil und den Grünabfällen zur Kompostanlage entsorgt der
Kreis seit 2017 keine Gewerbeabfälle mehr. Der Gesetzgeber hat entschieden,
dass Gewerbeabfälle weit überwiegend nicht den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des Kreises,
Gewerbeabfälle im Wettbewerb mit der privaten Entsorgungswirtschaft zu
entsorgen. Die Risiken wären beträchtlich. Der Kreis hat deshalb den getrennten
Bauteil der WSAA für die Behandlung von Gewerbeabfällen ab 2017 an die EGN
verpachtet, damit diese dort Gewerbeabfälle im eigenen Namen, auf eigene
Rechnung und eigenes Risiko annehmen und behandeln kann. Damit wurden die
operativen Möglichkeiten zur Gewerbeabfallentsorgung und die
Entsorgungssicherheit für Gewerbeabfälle im Kreis erhalten.
Beteiligung der Städte und Gemeinden
Diese
Gebührenkalkulation für 2025 wurde den Kommunen des Kreises am 08.10.2024 in
einer Sitzung der AKN – Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis Neuss
vorgestellt. Die Kommunen erhoben keine Bedenken gegen diese
Gebührenkalkulation.
voraussichtliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt* |
|
Einzahlungen/Erträge |
ca. 35.045.330,-- € |
Auszahlungen/Aufwendungen |
ca. 35.045.330,-- € |
personalwirtschaftliche Auswirkungen (zusätzlicher Personalaufwand) |
nein |
Auswirkungen auf das Planjahr |
ca. 35.045.330,-- € |
Auswirkungen auf die folgenden Haushaltsjahre (Betrachtungszeitraum: 5 Jahre) |
ca. 175.226.651,-- € |
*Betrifft den Gebührenhaushalt