Betreff
Beleuchtungsanlage am Trainingsfeld Neersbroich, Stadt Korschenbroich; Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG
Vorlage
68/0410/XV/2010
Aktenzeichen
68.4-40.01-5-208-00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die zunächst bis zum 31.12.2014 befristete Zulassung einer Beleuchtung des Trainingsfeldes in Korschenbroich-Neersbroich unter Verwendung von insektenfreundlichen Natriumdampflampen. Die Umrüstung auf Natriumdampflampen hat bis zum 01.09.2010 zu erfolgen. Eine weitere Erschließung des Bereiches darf nicht erfolgen.

Eine Entscheidung über eine evtl. Verlängerung der Zulassung ist zu gegebener Zeit im Licht der dann erfolgenden Begründung zu treffen.


Sachverhalt:

Im Jahr 1986 verfolgte die Stadt Korschenbroich im Wege der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes das Ziel der Darstellung einer Sportplatzfläche am Rand des Neersbroicher Buschs nördlich der Ortslage Neersbroich. Der Platz wurde seinerzeit bereits ohne Zulassung genutzt.

Der Standort lag und liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die Errichtung baulicher Anlagen ist hier untersagt.

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhob gegen diese Planung in seiner 2. Sitzung am 04.03.1986 wegen des in einer solchen Anlage liegenden Eingriffs in die Landschaft Bedenken, missbilligte die widerrechtliche Nutzung und forderte die Stadt Korschenbroich auf, die Nutzung dieser Fläche aufzugeben.

Im Folgenden begründete die Stadt nochmals den Bedarf an einem Ausweichsportplatz in Form einer Wiese, die lediglich an Wochenenden für einige Fußballspiele genutzt werde. Wegeerschließung, Umkleide usw. seien nicht erforderlich. Die Tore würden nach Spielende wieder abgebaut um eine Landschaftsbildbeeinträchtigung und eine Nutzung außerhalb des Spielbetriebes des Vereins auszuschließen.

Unter diesem Gesichtspunkt wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde gegen die weitere Nutzung der Fläche keine Bedenken erhoben.

 

Im Jahr 2000 beantragte die Sportfreunde Neersbroich e. V. die Einrichtung einer Beleuchtungsanlage und eines Allwetterplatzes in Kunststoff an dieser Stelle. Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurden erhebliche Bedenken gegen diese Absicht erhoben. Gleichzeitig wurde in Übereinstimmung mit dem Beiratsvorsitzenden die Auffassung vertreten, dass der Platz auf eine der Ackerflächen östlich der Ortslage Neersbroich verlegt werden sollte. Eine Befreiung von dem Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet wurde nicht in Aussicht gestellt.

 

Der beabsichtigte Ausbau des Platzes im Landschaftsschutzgebiet und die Installation einer Beleuchtung waren Beratungsgegenstand in der 7. Sitzung des Beirates am 23.04.2001. Nachdem auch seitens des Beirates Bedenken gegen einen weiteren Ausbau des Platzes an dieser Stelle erhoben wurden und eine Verlagerung vorgeschlagen wurde, bat der Vertreter der Stadt darum, dieser den zulassungsfähigen Umfang der Maßnahmen am damaligen Standort mitzuteilen. Die Stadt könne dann entscheiden, ob sie dies so beantrage.

Der Beirat sprach sich in dieser Sitzung tendenziell für eine befristete Zulassung einer Beleuchtung mittels Natriumdampflampen für 5 Jahre aus, gleichzeitig aber auch für eine grundlegende Änderung der Sportplatzsituation in Neersbroich.

 

Am 25.07.2001 wurde die Stadt Korschenbroich um Mitteilung gebeten, ob ein dem entsprechend abgeänderter Antrag auf Erteilung von Befreiung eingereicht werde. Hierauf erfolgte längere Zeit keine Reaktion.

 

Im Zuge einer Ortsbesichtigung musste im Januar 2007 festgestellt werden, dass 6 Flutlichtmasten bereits installiert worden waren. Insektenfreundliche Natriumdampflampen wurden nicht verwendet. Die im Landschaftsschutzgebiet erforderliche Befreiung nach § 69 LG NRW war mangels eines entsprechenden Antrags nicht erteilt worden.

 

Auf die Anforderung einer Stellungnahme hierzu berichtete die Stadt Korschenbroich, dass sich seinerzeit im Jahr 2001 mit dem Beiratsvorsitzenden dahingehend abgestimmt habe, dass eine befristete Beleuchtung mittels Natriumdampflampen in Betracht komme. Man habe keinen Befreiungsantrag gestellt, da man alle inhaltlichen Fragen als geklärt angesehen habe. Die Stadt sei bereit, einen entsprechenden Antrag nachträglich zu stellen. Auf Natriumdampflampen habe die Stadt aus Kostengründen und unter dem Aspekt einer zeitlichen Befristung verzichtet.

 

Der Bau und der Betrieb der Beleuchtungsanlage widersprechen den Verboten des Landschaftsplanes III für Landschaftsschutzgebiete.

 

Seitens der Stadt Korschenbroich wurde mit Datum vom 09.07.2009 die Erteilung von Befreiung nach § 69 LG NRW für die dauerhafte Zulassung des so bezeichneten Bolzplatzes Neersbroich mit seiner Beleuchtung beantragt. Im Zuge dieses Antrags wurde darauf hingewiesen, dass eine Verlagerung des Platzes aus dem Neersbroicher Wald an die Rheydter Straße wegen der im Neersbroicher Feld gescheiterten Bebauung sowohl politisch als auch genehmigungsrechtlich nicht durchsetzbar sei.

Hinsichtlich der geforderten Natriumdampflampen wurde darauf hingewiesen, dass eine Umrüstung rd. 30.000 € kosten würde, was durch den Verein nicht aufzubringen und auch nicht als verhältnismäßig hinsichtlich der Zielsetzung der Insektenfreundlichkeit anzusehen sei.

Als Kompensation wurde die Optimierung der bereits angelegten Eingrünung des Platzes angeboten.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurde hierzu mangels naturschutzrechtlicher und -fachlicher Zulassungsfähigkeit am 27.01.2010 die Versagung des Befreiungsbescheides angekündigt.

 

Daraufhin sagte die Stadt Korschenbroich umgehend am 09.02.2010 die schnellstmögliche Umrüstung der Flutlichtlampen zu, auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden sei. Gleichzeitig wurde mit Verweis auf die finanzielle Situation der Stadt beantragt, einem befristeten Bestand von mindestens 10 Jahren zuzustimmen.

 

Der Standort des heutigen Trainings-/Spielfeldes liegt am Rand des Neersbroicher Buschs nördlich der Ortslage Neersbroich. Der Bereich ist nach dem Landschaftsplan III als Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Niersaue / Neersbroicher Busch“ festgesetzt. Die Schutzfestsetzung erfolgte nach dem Landschaftsplan III insbesondere wegen

 

§                der Bedeutung der zusammenhängenden Waldflächen, der Grünlandflächen und der Feuchtflächen für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (wertvoll für die Vogelwelt, wertvoll für Amphibien),

§                der Bedeutung der Wiesen- und Auenbereiche für die Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes und

§                der Bedeutung für die Erholung.

 

Der Landschaftsplan stellt hier das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung … der Landschaft“ dar. Der Regionalplan stellt den Gesamtbereich als Gebiet für den Schutz der Natur dar.

 

Auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten ist die Untere Landschaftsbehörde nach wie vor der Auffassung, dass das Spielfeld nicht dauerhaft an dieser Stelle verbleiben soll. Eine Neuordnung der Sportanlagen erscheint hier sinnvoll und notwendig.

Gleichwohl können die Bedenken gegen die Beibehaltung des Spielfeldes zurückgestellt werden, wenn

 

§                der Betrieb auf einen überschaubaren Zeitraum befristet wird,

§                eine Beleuchtung umgehend auf insektenfreundliche Natriumdampflampen umgerüstet wird,

§                keine weitere Erschließung z. B. durch Wegeausbau oder Parkplätze erfolgt und

§                keine über die Tore hinausgehenden Anlagen installiert werden.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher, für die weitere Nutzung des Spielfeldes unter den genannten Voraussetzungen zunächst für etwa 5 Jahre eine befristete Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG zu gewähren. Dies insbesondere eingedenk der Tatsache, dass der Betrieb des Spielfeldes bereits doppelt so lange andauert, wie seinerzeit in den Beratungen im Beirat vorgesehen wurde.

Ob und inwieweit dann eine Verlängerung erfolgt, ist zu gegebener Zeit zu entscheiden.