Beschlussempfehlung:
Der Mobilitätsausschuss beschließt das vorliegende
Kreisstraßen- und Radwegeneubauprogramm 2026 bis 2030 für den Ausbau der
Kreisstraßen und Radwege als Anweisung an die Verwaltung, die notwendigen
Vorbereitungen zur Planung und Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel zu treffen.
Sachverhalt:
Das Kreisstraßen- und Radewegeneubauprogramm des
Rhein-Kreises Neuss ist ein Investitionsrahmenplan und zugleich ein
Planungsinstrument der Verwaltung. Es ist kein Finanzierungsplan oder
Finanzierungsprogramm.
Die Dringlichkeit bzw. Listung der aufgeführten
Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der „Baureife“ (uneingeschränktes
Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen Bebauungsplan oder
Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“ (nach
Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des Landes
NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in der Regel
über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms
berücksichtigt die vorgenommene Teilebildung einerseits die mehrjährige Bauzeit
und andererseits den daraus resultierenden Mittelabfluss.
Das Kreisstraßenbauprogramm für die Jahre 2026 –
2030 besteht aus 12 Maßnahmen mit einem Investitionsbedarf
von ca. 74,96 Mio. EUR und einem
zugehörigen Kreisanteil von ca. 22,30 Mio. EUR. Die 12 Maßnahmen
bestehen aus sechs Straßenbaumaßnahmen und sechs Radwegemaßnahmen, die für die
Jahre 2026 - 2030 eingeplant sind.
Alle aufgeführten Maßnahmen des Kreises stehen
unter Finanzierungsvorbehalt. Eine verbindliche zeitliche Zuordnung der
jeweiligen Maßnahmen in Programmjahre ist nicht möglich.
Nichtsdestotrotz ist es weiterhin notwendig und
die Verwaltung wird dieses Ziel mit Nachdruck verfolgen, für die eingeplanten
Projekte „uneingeschränktes Baurecht“ zu schaffen.
Hiervon sind insbesondere die beiden großen
Straßenbauvorhaben K 33n AS Delrath
und die K 9n Strümp – Osterath betroffen.
Für die beiden Maßnahmen liegt das zwingend erforderliche (uneingeschränkte)
Baurecht als Voraussetzung für die Bezuschussung und einen Baubeginn nicht vor.
Anhang:
Der Anhang des Investitionsprogramms beinhaltet
neun Maßnahmen, wobei es sich um sechs Radwegemaßnahmen und drei
Straßenbaumaßnahmen handelt. Bei den aufgeführten Rad- und Straßenbaumaßnahmen
im Anhang handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen des weiteren Bedarfs. Ein
vordringlicher Bedarf ist nach einer Überprüfung der Wertigkeiten derzeit nicht
festzustellen.