Betreff
Maßnahmen im Pandemiefall - Anfrage der Fraktion UWG/Aktive vom 26.04.2010
Vorlage
53/0475/XV/2010
Art
Anfrage (alt)

Sachverhalt:

1. Der im Jahr 2006 aufgestellte Pandemieplan des Rhein-Kreises Neuss sieht eine abgestufte Information der Bevölkerung bzw. der öffentlichen Einrichtungen vor, abhängig von der aktuellen epidemiologischen Lage und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Hierfür wurde die Möglichkeit geschaffen, sogenannte Rundfaxe an eine beliebige Anzahl von Einrichtungen zu versenden.

 

2. Nach Erscheinen des Infektionsschutzgesetzes wurden alle Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kindertagesstätten usw.) über die für sie resultierenden Pflichten schriftlich informiert.

Dies betrifft z.B. die Pflicht der Sorgeberechtigten, die Gemeinschaftseinrichtung zu benachrichtigen, wenn ein Kind an einer infektiösen Krankheit erkrankt ist, die Meldepflicht der Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt sowie die Pflicht der regelmäßigen Belehrung von Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Die Gemeinschaftseinrichtungen sind gehalten, die Eltern bei der Anmeldung der Kinder über ihre Pflichten zu informieren.

Treten bestimmte Erkrankungen auf, werden abhängig vom Einzelfall auch die Eltern direkt vom Gesundheitsamt oder über die Einrichtung informiert.

 

3. Das Gesundheitsamt bezieht sich bei allen Maßnahmen zur Vermeidung eine Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit auf Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes Berlin. Insofern werden kreisweit die gleichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen. Grundsätzlich sind aber immer auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.