Betreff
Gewährung von Zuschüssen an Träger von Beratungsdiensten nach § 67 SGB XII
Vorlage
50/0639/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Rhein-Kreis Neuss gewährt den Trägern von Beratungsstellen für den Personenkreis des § 67 SGB XII zu den förderungsfähigen Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben), soweit sie nicht durch Zuwendungen des Landschaftsverbandes Rheinland abgedeckt sind, folgende Zuschüsse:

a)   Fachberatungsstelle Neuss                                          111.149,72 €

b)   Fachberatungsstelle Grevenbroich
(einschl. „Frauke“)
(alle Caritasverband für den Rhein-
Kreis Neuss e.V.)                                                       88.356,70 €

c)   Wohngemeinschaft St. Bernhard
(Zisterzienserkloster Langwaden)                                    23.369,95 €

d)   Fachberatungsstelle für alleinstehende
Frauen Neuss
(SKF Neuss)                                                              29.639,88 €

Die Mittel werden aus dem Produkt 050 331 010 zur Verfügung gestellt.

 


Sachverhalt:

Leistungen des § 67 SGB XII (frühere Gefährdetenhilfe) richten sich an Menschen, die in besonderen Lebensverhältnissen leben

·         bei fehlender oder unzureichender Wohnung, ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, gewaltgeprägten Lebensumständen, Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder vergleichbare nachteilige Lebensverhältnisse

und zudem soziale Schwierigkeiten haben, weil ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist,

·         insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

Da im ambulanten Hilfebereich (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) eine Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – besonders zur ordnungsrechtlichen Zuständigkeit bei Obdachlosigkeit - immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hat, haben sich der Landschaftsverband Rheinland (überörtlicher Träger der Sozialhilfe), der Rhein-Kreis Neuss (örtlicher Träger der Sozialhilfe) und die jeweils zuständige Kommune vor Ort darauf verständigt, institutionelle Hilfen durch Gewährung von Zuschüssen zu den Personal- und Sachkosten an Träger von Beratungs- und Kontaktstellen bereitzustellen.

Folgende Beratungsstellen sind aufgrund entsprechender Beschlüsse des Sozial- und Gesundheitsausschusses in die Kreisförderung einbezogen:

-          Fachberatungs- und Kontaktstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Neuss, Breite Str.. 105
- Caritasverband für den Rhein-Kreis Neuss e.V. -

-          Fachberatungs- und Kontaktstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Grevenbroich, Bergheimer Str. 13
- Caritasverband für den Rhein-Kreis Neuss e.V. in Grevenbroich -

-          Fachberatungs- und Kontaktstelle für Frauen (Frauke) in Grevenbroich, Bergheimer Str. 13
- Caritasverband für den Rhein-Kreis Neuss e.V. in Grevenbroich -

-          Wohngemeinschaft St. Bernhard des Zisterzienserklosters in Langwaden

-          Fachberatungsstelle für alleinstehende Frauen in Neuss, Bleichstr. 20,
- Sozialdienst Kath. Frauen e.V. in Neuss -

Für die Beratungstätigkeit der Verbände hat der Kreistag im Haushalt 2010 erneut Mittel bereitgestellt.

 

Die bisherige Förderung auch der Wohnprojekte für „Wohnungslose mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Neuss“, (Beschluss Sozialausschuss vom 27.09.1990) vom Caritasverband für den Rhein-Kreis Neuss e.V., sowie Sozialpädagogisch betreute Wohngruppen / Betreutes Wohnen für Frauen (Beschluss Sozial- und Gesundheitsausschuss vom 14.05.1998)
vom Sozialdienst Kath. Frauen e.V., Neuss, entfällt. Hier ist durch eine Änderung der Ausführungsverordnung zum SGB II neu geregelt worden, dass für den Bereich des betreuten Wohnens nach § 67 SGB XII der Landschaftsverband Rheinland alleine zuständig ist.

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