Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Angebote offener Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F.“
Vorlage
51/0426/XVIII/2026/1
Art
Bericht
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschuss dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Angebote offener Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F.“ zuzustimmen.


Sachverhalt:

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz hat der Bund zum Schuljahr 2026/2027 den Rechtsanspruch von Grundschulkindern auf Betreuung in einem Umfang von 8 Stunden werktäglich eingeführt. Auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen ist bisher keine gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des Rechtsanspruchs geschaffen worden. Lediglich der gemeinsame Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Hierin bringt die Landesregierung ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Letztverantwortung für die Erfüllung des Ganztagsanspruchs beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt. Dies ist für Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen, die über kein eigenes Jugendamt verfügen, der Rhein-Kreis Neuss. Da somit in diesen Kommunen Jugendhilfe- und Schulträgerschaft auseinanderfallen, bedarf es einer Regelung über das Zusammenwirken der unterschiedlichen Träger. Städte- und Gemeindebund NRW und Landkreistag NRW haben zu diesem Zweck gemeinsam zwei Varianten für eine Mustervereinbarung erarbeitet und ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Während Variante A eine eher unverbindliche Festlegung einer Zusammenarbeit darstellt, sieht Variante B eine tatsächliche Durchführung der Aufgabe der Ganztagsbetreuung durch die kreisangehörigen Kommunen vor, die durch eine Freistellungsklausel abgesichert ist. Variante B dient insbesondere dem Zweck, dass jede der Kommunen die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten selbst trägt und eine ansonsten erforderliche Berücksichtigung in der Jugendamtsumlage gemäß § 56 Absatz 5 Kreisordnung NRW unterbleibt. Auch Steuerung und Ausgestaltung der Ganztagsangebote verbleiben in der Hand der jeweiligen kreisangehörigen Kommune.

Die Bürgermeister der drei Kommunen haben sich übereinstimmend für Variante B ausgesprochen. Die daraufhin vom Jugendamt auf die örtlichen Verhältnisse angepasste Variante B der Mustervorlage ist als Entwurf für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Angebote offener Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F.“ zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Korschenbroich, der Stadt Jüchen und der Gemeinde Rommerskirchen als Anlage beigefügt.

Sowohl in der Stadt Korschenbroich als auch in der Stadt Jüchen und in der Gemeinde Rommerskirchen hat der Rat dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.