Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschuss dem Abschluss der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Angebote offener Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-
und Betreuungsangebote im Primarbereich zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach
§ 24 Abs. 4 SGB VIII n. F.“ zuzustimmen.
Sachverhalt:
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz hat der Bund zum
Schuljahr 2026/2027 den Rechtsanspruch von Grundschulkindern auf Betreuung in
einem Umfang von 8 Stunden werktäglich eingeführt. Auf Ebene des Landes
Nordrhein-Westfalen ist bisher keine gesetzliche Grundlage zur Umsetzung des
Rechtsanspruchs geschaffen worden. Lediglich der gemeinsame Erlass „Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich“ des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für
Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Hierin bringt die
Landesregierung ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Letztverantwortung für
die Erfüllung des Ganztagsanspruchs beim örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe liegt. Dies ist für Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen, die
über kein eigenes Jugendamt verfügen, der Rhein-Kreis Neuss. Da somit in diesen
Kommunen Jugendhilfe- und Schulträgerschaft auseinanderfallen, bedarf es einer
Regelung über das Zusammenwirken der unterschiedlichen Träger. Städte- und
Gemeindebund NRW und Landkreistag NRW haben zu diesem Zweck gemeinsam zwei
Varianten für eine Mustervereinbarung erarbeitet und ihren Mitgliedern zur
Verfügung gestellt. Während Variante A eine eher unverbindliche Festlegung
einer Zusammenarbeit darstellt, sieht Variante B eine tatsächliche Durchführung
der Aufgabe der Ganztagsbetreuung durch die kreisangehörigen Kommunen vor, die
durch eine Freistellungsklausel abgesichert ist. Variante B dient insbesondere
dem Zweck, dass jede der Kommunen die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten
selbst trägt und eine ansonsten erforderliche Berücksichtigung in der
Jugendamtsumlage gemäß § 56 Absatz 5 Kreisordnung NRW unterbleibt. Auch
Steuerung und Ausgestaltung der Ganztagsangebote verbleiben in der Hand der
jeweiligen kreisangehörigen Kommune.
Die Bürgermeister der drei Kommunen haben sich
übereinstimmend für Variante B ausgesprochen. Die daraufhin vom Jugendamt auf
die örtlichen Verhältnisse angepasste Variante B der Mustervorlage ist als
Entwurf für eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung „Angebote offener Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F.“ zwischen dem
Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Korschenbroich, der Stadt Jüchen und der
Gemeinde Rommerskirchen als Anlage beigefügt.
Sowohl in der Stadt Korschenbroich als auch in der
Stadt Jüchen und in der Gemeinde Rommerskirchen hat der Rat dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zugestimmt.
