Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen im Ergebnisplan und Finanzplan 2024 zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der Kreistag hat in der Sitzung am 20.03.2024 (KT/20240320/Ö5) die nachfolgende Regelung über die Festlegung der Art, des Umfanges und der Dauer der Ermächtigungsübertragungen beschlossen:
Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis
zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen
kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen, ausnahmsweise auch über
mehrere Jahre, wenn die damit verbundene Aufgabenbewältigung dies aufgrund von
Komplexität und Opportunität erfordert. Konsumtive über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die
Übertragung von investiven über- und außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in
begründeten Ausnahmefällen zugelassen.
Ermächtigungen für investive Auszahlungen und auch konsumtive
Aufwendungen und Auszahlungen, die mit zweckgebundenen Erträgen und
Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
bzw. bis zur Verwendung für ihren Zweck verfügbar. Nicht begonnene
Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem
Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der
Kämmerer am Jahresende auf Antrag. Der Kämmerer informiert über die zum
Jahreswechsel vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen jeweils in der
Märzsitzung des Finanzausschusses und legt dabei Umfang und Entwicklung der
Ermächtigungsübertragungen ausführlich dar.
Einige für 2025 eingeplante Maßnahmen konnten nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. Die dafür eingeplanten Mittel werden mit Blick auf eine kontinuierliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung übertragen und stehen in 2026 neben den Planpositionen zur weiteren Bewirtschaftung zur Verfügung.
Nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Kreistag eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW von 2025 nach 2026 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2025 keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. In 2026 führen sie zu einer Erhöhung der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2026 ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.
Die von 2025 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen des Jahres 2026 nunmehr wie folgt:
|
AUFWENDUNGEN |
23.213.835,77 € |
|
AUSWIRKUNGEN AUF
DEN ERGEBNISPLAN 2025 |
23.213.835,77 € |
|
|
|
|
AUSZAHLUNGEN AUS
LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT |
23.213.835,77 € |
|
AUSZAHLUNGEN AUS
INVESTITIONSTÄTIGKEIT |
89.378.554,54 € |
|
AUSWIRKUNGEN AUF
LIQUIDE MITTEL |
112.592.390,31 € |
Eine Gesamtübersicht der zu übertragenden Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage beigefügt.
