Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2025 nach 2026 im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 gemäß § 22 KomHVO NRW
Vorlage
20/0611/XVIII/2026
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt die nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen im Ergebnisplan und Finanzplan 2024 zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der Kreistag hat in der Sitzung am 20.03.2024 (KT/20240320/Ö5) die nachfolgende Regelung über die Festlegung der Art, des Umfanges und der Dauer der Ermächtigungsübertragungen beschlossen:

Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen, ausnahmsweise auch über mehrere Jahre, wenn die damit verbundene Aufgabenbewältigung dies aufgrund von Komplexität und Opportunität erfordert. Konsumtive über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung von investiven über- und außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen.

Ermächtigungen für investive Auszahlungen und auch konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen, die mit zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung bzw. bis zur Verwendung für ihren Zweck verfügbar. Nicht begonnene Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag. Der Kämmerer informiert über die zum Jahreswechsel vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen jeweils in der Märzsitzung des Finanzausschusses und legt dabei Umfang und Entwicklung der Ermächtigungsübertragungen ausführlich dar.

Einige für 2025 eingeplante Maßnahmen konnten nicht wie vorgesehen durchgeführt werden. Die dafür eingeplanten Mittel werden mit Blick auf eine kontinuierliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung übertragen und stehen in 2026 neben den Planpositionen zur weiteren Bewirtschaftung zur Verfügung.

Nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Kreistag eine Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 KomHVO NRW von 2025 nach 2026 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2025 keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. In 2026 führen sie zu einer Erhöhung der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2026 ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.

Die von 2025 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen des Jahres 2026 nunmehr wie folgt:

AUFWENDUNGEN

23.213.835,77 €

AUSWIRKUNGEN AUF DEN ERGEBNISPLAN 2025

23.213.835,77 €

AUSZAHLUNGEN AUS LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

23.213.835,77 €

AUSZAHLUNGEN AUS INVESTITIONSTÄTIGKEIT

89.378.554,54 €

AUSWIRKUNGEN AUF LIQUIDE MITTEL

112.592.390,31 €

Eine Gesamtübersicht der zu übertragenden Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage beigefügt.