Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die im dritten Verzeichnis 2025 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß § 53 KrO NRW i. V. m. § 83 GO NRW sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, sofern der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistags. Im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Gemäß den Bewirtschaftungsregeln zum Haushalt 2025 des Rhein-Kreises Neuss sind folgende Beträge im Einzelfall als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 15.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Für das Jahr 2025 wurde das dritte Verzeichnis über die entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erstellt.
Unter a) sind Mehraufwendungen/-auszahlungen aufgeführt, die der Genehmigung des Kreistages bedürfen, unter b) solche, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
