Sachverhalt:
Mit dem vorstehend benannten Schreiben beantragt die AfD-Kreistagsfraktion, dass der Rhein-Kreis Neuss alle seine öffentlichen Gebäude – insbesondere Schulen, Museen, Bibliotheken, Sportstätten und sonstige städtische Einrichtungen – dauerhaft mit der Nationalflagge der Bundesrepublik Deutschland beflaggt werden sollen.
Vorab ergeht folgender redaktioneller Hinweis: Die Verwaltung geht davon aus, dass im Antrag nicht städtische, sondern kreiseigene Einrichtungen, und nicht Rat, sondern Kreistag gemeint sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Beflaggen öffentlicher Gebäude zu bestimmten Anlässen, wie beispielsweise Erinnerungs- und Gedenktagen, dient der Aufmerksamkeit für diese Anlässe. Es trägt dazu bei, wichtige gesellschaftliche Werte wie Demokratie, Respekt, Solidarität und Erinnerung zu fördern, die für das gesellschaftliche Miteinander von großer Bedeutung sind. Die besondere Bedeutung von Flaggen vor öffentlichen Gebäuden wird in ihrer Rolle als Hoheitssymbole auch im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen deutlich.
Das konkrete Beflaggen von öffentlichen Gebäuden wird jeweils in entsprechenden
Verordnungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Zu den regelmäßigen Beflaggungstagen zählen:
a) am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar)
b) am Tag der Arbeit (1. Mai)
c) am Europatag (9. Mai)
d) am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai)
e) am Jahrestag des 17. Juni 1953
f) am Jahrestag des 20. Juli 1944
g) am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
h) am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent)
i) am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag
j) am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament
Mit Blick auf das Land Nordrhein-Westfalen gilt: Das Gesetz über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 verpflichtet die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Beflaggung auf Weisung durch das Innenministerium und ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung zu den regelmäßigen Beflaggungstagen. Zudem eröffnet das Gesetz für die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit aus eigener Entschließung zu flaggen, wenn sie eine öffentliche Beflaggung für erforderlich halten. Die Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.2005 - 12 – 34.02.04 – führen unter Ziffer 2.3.1 hierzu Folgendes aus: Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint (…).
Demnach können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Einer dauerhaften Beflaggung mit der Bundesflagge stünde nach Ansicht der Verwaltung aber Sinn und Zweck der Bestimmungen zum öffentlichen Flaggen entgegen, wonach die Beflaggung der Dienststellen anlassbezogen erfolgt, der Anlass einmalig oder jährlich wiederkehrend vorliegen kann, das Flaggen also eine Besonderheit darstellt bzw. auf einen besonderen Anlass hinweist und diesen würdigt.
Aus Sicht der Verwaltung ist daher eine tägliche Beflaggung mit der Nationalflagge der Bundesrepublik Deutschland nicht angezeigt, weil diese den besonderen Symbolcharakter entwertet, der gerade durch das Setzen der Flagge zu spezifischen Gedenk- oder Feiertagen hervorgehoben wird. Dies entspricht auch der Praxis des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Außerdem kann für Bürgerinnen und Bürger durch die dauerhafte Beflaggung der kreiseigenen Dienstgebäude mit der Bundesflagge leicht der Eindruck entstehen, dass es sich um Dienststellen des Bundes handelt.
