Betreff
Antrag der Fraktion Die Linke/ Die Partei vom 06.03.2026 zum Thema "Einführung eines Shuttle-Taxibus-Krankentransportes im Rettungswagen"
Vorlage
32/0644/XVIII/2026
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, den Antrag der Kreistagsfraktion Die Linke / Die PARTEI vom 06.03.2026 zur Prüfung der Einführung eines „Shuttle-Taxibus-Krankentransportes im Rettungswagen“ abzulehnen, da dieser nach erster Einschätzung der Verwaltung weder rechtlich noch praktisch umsetzbar erscheint und Mehrerträge nicht zu erwarten sind.


Sachverhalt:

Mit Antrag vom 06.03.2026 der Kreistagsfraktion Die Linke / Die PARTEI soll die Verwaltung mit der Prüfung beauftragt werden, ob die Einführung eines „Shuttle-Taxibus-Krankentransportes im Rettungswagen“ möglich ist und durch das Generieren von Einnahmen durch die Mitnahme zusätzlicher Personen die durch die Schließung der Notaufnahme verursachten Mehrkosten im Rettungsdienst kompensiert werden können.

Gemäß § 3 Abs. 1 RettG NRW sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Sowohl die Ausstattung und die hierauf beruhende Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr sind somit auf die Nutzung als Krankenkraftwagen beschränkt.

Neben den formalrechtlichen Vorgaben ergeben sich aus der Praxis des Rettungsdienstes zahlreiche Gründe, warum aus Sicht der Verwaltung der Antrag nicht umsetzbar ist. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Gründe aufgeführt!

I.    Transport von „zusätzlichen Fahrgästen“ neben dem Patienten

Der Antrag sieht vor, dass neben den Patienten „zusätzliche Fahrgäste“ transportiert werden sollen. Dabei spricht der Antrag davon, dass die Nutzung freier Kapazitäten „insbesondere auf Rückfahrten“ zu prüfen ist. Durch diese Formulierung muss die Verwaltung somit im Umkehrschluss die Gründe aufzeigen, die gegen die Mitnahme eines „zusätzlichen Fahrgastes“ in einem Rettungsmittel sprechen, in dem ein Patient transportiert wird.

I.1. Allgemeine Gründe gegen die Umsetzbarkeit des Antrages

Es verbietet schon allein die Pietät, in einem Krankentransportwagen, insbesondere aber in einem Rettungswagen, welcher einen Notfallpatienten transportiert (!), weitere Personen als „zusätzliche Fahrgäste“ aufzunehmen.

Der Gedanke, dass ein Rettungswagen, der nach Aufnahme eines Patienten z.B. nach einem Verkehrsunfall oder einem akuten medizinischen Notfall unter zeitkritischen Aspekten mit Sonderrechten schnellstmöglich die nächstgelegene freie Notaufnahme anfährt, auf dem Weg zum Krankenhaus nochmals kurz anhält, um einen weiteren Fahrgast aufzunehmen oder aussteigen zu lassen, ist absurd.

Der Antrag übersieht die Fragestellung, wie ein solches Angebot praktisch durch die Disposition der Kreisleitstelle umgesetzt werden soll. Hierzu sind insbesondere die untenstehenden Ausführungen zu Punkt I.2. maßgeblich. Das Personal der Kreisleitstelle fungiert nicht, neben der ohnehin schon zu leistenden Arbeit für Feuerwehr und Rettungsdienst, als Personal einer Taxizentrale.

Völlig außer Acht lässt der Antrag die Frage, wie lange ein zusätzlicher Fahrgast warten soll, bis zufällig ein Krankentransportwagen, der sich in seiner Nähe befindet, eine Fahrt anbieten kann, die zudem seinem gewünschten Fahrtziel entspricht. Aus Sicht der Verwaltung ist kaum damit zu rechnen, dass ein solches Angebot überhaupt Chancen hätte, von Kunden effektiv genutzt zu werden.

I.2. Fachliche Gründe gegen die Umsetzbarkeit des Antrages

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen und mit den Kostenträgern abzustimmenden Rettungsdienstbedarfsplanung sind alle Wege durch die Rettungsmittel so zu wählen, dass die Fahrzeuge schnellstmöglich für weitere Einsätze im Rettungsdienst frei werden. Umwege, um „zusätzliche Fahrgäste“ aufzunehmen oder abzusetzen, sind damit ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Vorgang der Bezahlung der Fahrt durch den „zusätzlichen Fahrgast“. Auch hier bleibt der Antrag unkonkret.

In einem Rettungswagen finden Untersuchung, Versorgung und Anamnesegespräch zwischen Besatzung und Patienten statt, deren sensibler Charakter und schutzwürdiger Inhalt die Anwesenheit eines „zusätzlichen Fahrgastes“ verbieten.

Ein Rettungswagen ist mit einer typischen Besatzung von zwei oder drei Personen (Rettungssanitäter, Notfall-Sanitäter und ggf. eine Ausbildungskraft), bereits voll besetzt. Im Bedarfsfall muss zusätzlich eine Notärztin oder ein Notarzt zur Versorgung des Patienten zusteigen können. Maximal kann ein begleitender Angehöriger in einem Rettungswagen mitfahren, sofern die erforderlichen Maßnahmen am Patienten dies platztechnisch zulassen.

Auch in einem Krankentransportwagen finden erforderliche Gespräche der Besatzung mit dem Patienten statt. Oftmals sind medizinische Geräte zur Überwachung des Gesundheitszustandes bzw. einzelner Vitalwerte des Patienten im Einsatz. Sowohl in einem Rettungswagen als auch in einem Krankenwagen verbieten somit die datenschutzrechtlichen Vorgaben die Mitnahme „zusätzlicher Fahrgäste“.

Grundsätzlich ist beim Vorliegen ansteckender Krankheiten zu beachten, dass sich eine Infektion auf alle Personen innerhalb des Fahrzeuges ausbreiten kann. Bei sogenannten Infektfahrten, bei denen eine Infektiösität des Patienten vorher bekannt ist, ist die Mitnahme „zusätzlicher Fahrgäste“ ohnehin obsolet. Darüber hinaus besteht aber in der Praxis durchaus die Möglichkeit, dass sich erst aufgrund der Untersuchungsergebnisse im Krankenhaus im Nachhinein herausstellt, dass ein mitgenommener Patient infektiös war. Hierdurch würden „zusätzliche Fahrgäste“ dem Risiko ausgesetzt, sich zu infizieren.

II.  Transport von „zusätzlichen Fahrgästen“ auf Rückfahrten

Die Verwaltung geht davon aus, dass mit den im Antrag benannten „Rückfahrten“ die Fahrt eines Rettungsmittels vom Krankenhaus zur Rettungswache zu verstehen ist, nachdem z.B. am Krankenhaus ein Einsatz durch Übergabe eines Patienten abgeschlossen werden konnte.

Auch diese Möglichkeit kann in der Praxis nicht umgesetzt werden, da dies die Dispositionsstrategie der Kreisleitstelle nicht zulässt:

Die Dispositionsstrategie der Kreisleitstelle auf Basis des Einsatzleitsystems greift auf alle Rettungsmittel nach einem abgeschlossenen Einsatz wieder zu, sobald die Besatzung das Rettungsmittel der Kreisleitstelle als „frei“ meldet. Dies erfolgt digital durch das Absetzen des entsprechenden Status durch die Besatzung, d.h. nicht erst dann, wenn das Fahrzeug zu seiner Wache zurückgekehrt ist.

Ab dem Moment der Statusmeldung wird das Fahrzeug bei einem in der Leitstelle eingehenden Notruf und der entsprechenden Eingabe des Notfallortes durch den Disponenten durch das Einsatzleitsystem als „nächstgelegenes freies Einsatzmittel“ vorgeschlagen – und im Regelfall auch durch den Disponenten für diesen Einsatz alarmiert.

Diese Dispositionsstrategie wäre nicht mehr möglich, wenn die Rettungsmittel durch die Mitnahme „zusätzlicher Fahrgäste“ unter Berücksichtigung der unter Punkt I. dargelegten Aspekte nicht als freie Rettungsmittel zur Verfügung stünden, sondern zunächst den „zusätzlichen Fahrgast“ auf dem Rückweg zur Wache absetzen müssten.

Das Gesamtsystem der Notfallrettung im Rhein-Kreis Neuss würde dadurch deutlich geschwächt bzw. wäre nicht mehr leistungsfähig, um den primären Auftrag der Notfallrettung gemäß dem Rettungsdienstgesetz NRW zu erfüllen.

Zu den im Antrag formulierten Fragen, welche Einnahmen durch eine Umsetzung des Antrages generiert werden könnten und ob diese zur Kompensation der Mehrkosten im Rettungsdienst aufgrund der Schließung der Notaufnahme in Grevenbroich genutzt werden könnten geht die Verwaltung davon aus, dass keine Mehrerträge generiert würden. Sofern die Rettungsmittel durch eine zusätzliche Aufgabenwahrnehmung Mehrerträge erzielen würden, wären diese Erträge in den Verhandlungen mit den Kostenträgern anzugeben und würden die Rettungsdienstgebühr im Gegenzug 1 zu 1 senken. Erträgen durch „Taxifahrten“ stünden somit entsprechende Mindererträge durch die Rettungsdienstgebühr gegenüber.

Darüber hinaus wäre das Angebot von entgeltlichen Taxifahrten in den Rettungsmitteln keine hoheitliche Aufgabe, was zur Folge hätte, dass durch das Angebot von „Taxifahrten“ eine Umsatzsteuerpflicht auf die hier generierten Einnahmen entstünde. Außerdem wären zusätzliche Aufwendungen, z.B. für das erforderliche Personal in der Leitstelle um die Taxifahrten zu disponieren oder der personelle Aufwand durch die Verbuchung und Abrechnung der Einnahmen durch die Verwaltung erforderlich.

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