Beschlussempfehlung:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Die AfD-Fraktion im Kreistag des
Rhein-Kreises Neuss bat unter dem 06.01.2026 „vor dem Hintergrund aktueller
bundesweiter Entwicklungen sowie zunehmender öffentlicher Berichte über
sicherheitsrelevante Vorfälle an Schulen“ um Auskunft zu verschiedenen
Fragestellungen mit Bezug zum Rhein-Kreis Neuss. Welche bundesweiten
Entwicklungen zu dieser Anfrage führten, wird nicht näher benannt. Die Anfrage
bleibt unkontextuiert.
Vorangestellt wird den Fragen die
Behauptung, dass das Schulamt des Rhein-Kreises Neuss „staatliche
Schulaufsichtsbehörde für zahlreiche Grund-, Haupt- und Förderschulen im
Kreisgebiet“ sei und damit „für die fachliche und dienstliche Aufsicht
verantwortlich sei“. Es wird geschlussfolgert, der Kreis stehe aufgrund dessen
„in einer besonderen Verantwortung für die übergreifende Bewertung der Lage“.
Diese Feststellung ebenso wie die Bewertung dessen ist in mehreren Punkten
falsch, weshalb der weiteren Beantwortung der gestellten Fragen zunächst einige
systemische Bemerkungen zur Struktur der staatlichen Schulaufsicht und Rolle
des Schulamtes für den Rhein-Kreis Neuss sowie darauf aufbauend auch zum Umfang
und zu den Grenzen des Auskunftsrechts von Kreistagsfraktionen gegeben werden.
Struktur der
staatlichen Schulaufsicht und Rolle des Schulamtes für den Rhein-Kreis Neuss
Die Schulaufsicht
in Nordrhein-Westfalen ist Teil der staatlichen Schulverwaltung. Nach Art. 7
Abs. 1 Grundgesetz und § 86 Schulgesetz NRW steht das gesamte Schulwesen unter
staatlicher Aufsicht. Die Schulaufsicht ist organisatorisch mehrstufig
aufgebaut:
-
Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium
für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
-
Die obere Schulaufsicht wird durch die
Bezirksregierungen wahrgenommen; für den Rhein-Kreis Neuss die Bezirksregierung
Düsseldorf
-
Auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte
bestehen Schulämter, die als untere staatliche Schulaufsichtsbehörden
insbesondere für die Grundschulen sowie bestimmte Aufgaben im Bereich weiterer
Schulformen zuständig sind.
Das Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss nimmt diese Aufgaben der unteren
staatlichen Schulaufsicht für das Kreisgebiet wahr. Die Aufgaben des
staatlichen Schulamtes gliedern sich nach der Geschäftsordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen in einen schulfachlichen und einen verwaltungsfachlichen
Dienstbereich.
Der schulfachliche Dienstbereich umfasst insbesondere pädagogische,
unterrichtsfachliche sowie schul- und unterrichtsorganisatorische
Angelegenheiten. Diese Aufgaben werden durch Schulaufsichtsbeamtinnen und
-beamte im Landesdienst („Schulräte“) wahrgenommen, die der Dienst- und
Fachaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf unterstehen.
Der verwaltungsfachliche Dienstbereich umfasst demgegenüber Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe der dem Schulamt durch Gesetz oder auf
gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben. Für diesen Bereich ist das
verwaltungsfachliche Mitglied des Schulamtes – die Landrätin beziehungsweise
ihre Vertretung nach den Vorgaben der Kreisordnung – zuständig.
In einzelnen Aufgabenfeldern erfolgt die Bearbeitung gemeinschaftlich
durch schulfachliches und verwaltungsfachliches Personal.
Der Rhein-Kreis Neuss stellt darüber hinaus für die Arbeit des
Schulamtes Personal der Geschäftsstelle, Sachbearbeitung sowie räumliche und
technische Infrastruktur bereit. Eine fachliche Weisungsbefugnis der
Kreisverwaltung gegenüber den Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten besteht
jedoch nicht.
Umfang und Grenzen des Auskunftsrechts von Kreistagsfraktionen
Das Informations- und Kontrollrecht des Kreistages sowie der Kreistagsmitglieder
ergibt sich aus § 26 Abs. 2 KrO NRW. Hintergrund dieser Vorschrift ist die
Stellung des Kreistages als Repräsentativorgan der kommunalen Selbstverwaltung.
Daraus folgt ein Recht auf Unterrichtung und Kontrolle der Kreisverwaltung,
soweit dies zur Wahrnehmung der dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen und
freiwilligen Aufgaben (der Kommunalen Selbstverwaltung) erforderlich ist.
Gegenstand der Kontrollbefugnis sind insbesondere die Durchführung von
Beschlüssen des Kreistages sowie Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Kreises bzw. des Kreistages fallen.
Diese Kontrollbefugnis findet ihre Grenze dort, wo Aufgaben nicht dem
Kreis, sondern dem Staat zugewiesen sind. Soweit die Landrätin Aufgaben als
untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, handelt es sich rechtlich nicht
um Kreisaufgaben. Für diese Tätigkeiten besteht eine
Verantwortlichkeitsbeziehung ausschließlich gegenüber den übergeordneten
staatlichen Behörden (§ 60 Abs. 2 KrO NRW). Angelegenheiten der unteren
staatlichen Verwaltungsbehörde unterliegen daher grundsätzlich nicht der
parlamentarischen Kontrolle des Kreistages nach § 26 KrO NRW.
Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Kreistagsmitglieder
erstreckt sich folglich auf Angelegenheiten der Kreisverwaltung im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung sowie auf solche organisatorischen oder haushaltsbezogenen
Aspekte, für die der Kreis als staatliche Verwaltungsebene Verantwortung trägt.
Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Auskunft über Inhalte staatlicher Fach-
und Dienstaufsicht oder über Vorgänge, die ausschließlich in der Zuständigkeit
staatlicher Behörden liegen. Informationen hierzu können gegebenenfalls nur im
Wege der Abstimmung mit der zuständigen staatlichen Behörde bereitgestellt
werden.
Beantwortung der
Fragen durch die Bezirksregierung Düsseldorf
zu 1. und 2.:
Statistische Daten
zu den angefragten Vorfällen liegen dem Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss
nicht vor.
Fälle radikal
religiös motivierter Einflussnahme durch Schülerinnen und Schülern sind hier
nicht bekannt.
zu 3. und 4.:
Schulen und
Schulaufsichtsbehörden orientieren sich im Falle schulischer Krisen an den
diesbezüglichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierzu steht den
Schulen und Schulaufsichtsbehörden der Notfallordner „Hinsehen und Handeln“ zur
Verfügung. Dieser beinhaltet einen Interventionsteil zum internen
Dienstgebrauch durch die Schulleitungen sowie einen Krisenpräventionsteil für
das schulische Fachpersonal sowie die schulischen Unterstützungssysteme,
beispielsweise Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und
Fachberatungsstellen. Schulen stehen beratend ferner die zuständigen
Schulaufsichtsbehörden sowie die Angebote der Schulpsychologie zur Verfügung,
die im Bereich der Prävention, der Intervention und der Nachbearbeitung
herangezogen werden können.
Alle Schulen
sind schulgesetzlich zur Erstellung eines Schutzkonzeptes gegen Gewalt und
sexuellen Missbrauch verpflichtet. Ihnen stehen die Angebote der staatlichen
Lehrkräftefortbildung zur Verfügung. Die Kooperation von Schulen mit anderen
staatlichen Institutionen richtet sich darüber hinaus nach dem einschlägigen
gemeinsamen Erlass des Ministeriums des Inneren, des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums der Justiz.
Ergänzende
Ausführungen zur Arbeit des Schulpsychologischen Dienstes des Kreises
Der
Schulpsychologische Dienst des Rhein-Kreises Neuss berät und begleitet in einem
ganzheitlichen Ansatz alle am Schulleben Beteiligte (Schulpersonal, Eltern,
Schülerinnen und Schüler) bei individuellen, schulbezogenen Problemlagen.
Die
schulpsychologische Präventionsarbeit zum Aufbau einer langfristigen Gesundheit
und Resilienz umfasst Projekte und Programme zu Förderung der
sozial-emotionalen Kompetenzen zu verschiedenen Themen in Schulen.
Dabei stehen vor
allem krisenrelevante Präventionsprogramme und Fachkräftefortbildungen im
Vordergrund, die in enger Abstimmung mit den jeweiligen Schulen ein positives
Schulklima fördern, um Gewalt und Ausgrenzung vorzubeugen.
Zur Sicherung
der Nachhaltigkeit und Qualität erfolgt stets eine enge Zusammenarbeit mit der
Schulaufsicht, anderen Beratungseinrichtungen, der Jugendhilfe und dem
Gesundheitsamt.
