Betreff
Anfrage der AfD-Fraktion vom 06.01.2026 zum Thema "Sicherheitslage und schulaufsichtliche Bewertung sicherheitsrelevanter Vorfälle an Schulen im Rhein-Kreis Neuss"
Vorlage
40/0646/XVIII/2026
Art
Anfrage

Beschlussempfehlung:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

Die AfD-Fraktion im Kreistag des Rhein-Kreises Neuss bat unter dem 06.01.2026 „vor dem Hintergrund aktueller bundesweiter Entwicklungen sowie zunehmender öffentlicher Berichte über sicherheitsrelevante Vorfälle an Schulen“ um Auskunft zu verschiedenen Fragestellungen mit Bezug zum Rhein-Kreis Neuss. Welche bundesweiten Entwicklungen zu dieser Anfrage führten, wird nicht näher benannt. Die Anfrage bleibt unkontextuiert.

Vorangestellt wird den Fragen die Behauptung, dass das Schulamt des Rhein-Kreises Neuss „staatliche Schulaufsichtsbehörde für zahlreiche Grund-, Haupt- und Förderschulen im Kreisgebiet“ sei und damit „für die fachliche und dienstliche Aufsicht verantwortlich sei“. Es wird geschlussfolgert, der Kreis stehe aufgrund dessen „in einer besonderen Verantwortung für die übergreifende Bewertung der Lage“. Diese Feststellung ebenso wie die Bewertung dessen ist in mehreren Punkten falsch, weshalb der weiteren Beantwortung der gestellten Fragen zunächst einige systemische Bemerkungen zur Struktur der staatlichen Schulaufsicht und Rolle des Schulamtes für den Rhein-Kreis Neuss sowie darauf aufbauend auch zum Umfang und zu den Grenzen des Auskunftsrechts von Kreistagsfraktionen gegeben werden.

Struktur der staatlichen Schulaufsicht und Rolle des Schulamtes für den Rhein-Kreis Neuss

Die Schulaufsicht in Nordrhein-Westfalen ist Teil der staatlichen Schulverwaltung. Nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz und § 86 Schulgesetz NRW steht das gesamte Schulwesen unter staatlicher Aufsicht. Die Schulaufsicht ist organisatorisch mehrstufig aufgebaut:

-       Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

-       Die obere Schulaufsicht wird durch die Bezirksregierungen wahrgenommen; für den Rhein-Kreis Neuss die Bezirksregierung Düsseldorf

-       Auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehen Schulämter, die als untere staatliche Schulaufsichtsbehörden insbesondere für die Grundschulen sowie bestimmte Aufgaben im Bereich weiterer Schulformen zuständig sind.

Das Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss nimmt diese Aufgaben der unteren staatlichen Schulaufsicht für das Kreisgebiet wahr. Die Aufgaben des staatlichen Schulamtes gliedern sich nach der Geschäftsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in einen schulfachlichen und einen verwaltungsfachlichen Dienstbereich.

Der schulfachliche Dienstbereich umfasst insbesondere pädagogische, unterrichtsfachliche sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Angelegenheiten. Diese Aufgaben werden durch Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte im Landesdienst („Schulräte“) wahrgenommen, die der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf unterstehen.

Der verwaltungsfachliche Dienstbereich umfasst demgegenüber Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe der dem Schulamt durch Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben. Für diesen Bereich ist das verwaltungsfachliche Mitglied des Schulamtes – die Landrätin beziehungsweise ihre Vertretung nach den Vorgaben der Kreisordnung – zuständig.

In einzelnen Aufgabenfeldern erfolgt die Bearbeitung gemeinschaftlich durch schulfachliches und verwaltungsfachliches Personal.

Der Rhein-Kreis Neuss stellt darüber hinaus für die Arbeit des Schulamtes Personal der Geschäftsstelle, Sachbearbeitung sowie räumliche und technische Infrastruktur bereit. Eine fachliche Weisungsbefugnis der Kreisverwaltung gegenüber den Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten besteht jedoch nicht.

Umfang und Grenzen des Auskunftsrechts von Kreistagsfraktionen

Das Informations- und Kontrollrecht des Kreistages sowie der Kreistagsmitglieder ergibt sich aus § 26 Abs. 2 KrO NRW. Hintergrund dieser Vorschrift ist die Stellung des Kreistages als Repräsentativorgan der kommunalen Selbstverwaltung. Daraus folgt ein Recht auf Unterrichtung und Kontrolle der Kreisverwaltung, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen und freiwilligen Aufgaben (der Kommunalen Selbstverwaltung) erforderlich ist. Gegenstand der Kontrollbefugnis sind insbesondere die Durchführung von Beschlüssen des Kreistages sowie Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Kreises bzw. des Kreistages fallen.

Diese Kontrollbefugnis findet ihre Grenze dort, wo Aufgaben nicht dem Kreis, sondern dem Staat zugewiesen sind. Soweit die Landrätin Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, handelt es sich rechtlich nicht um Kreisaufgaben. Für diese Tätigkeiten besteht eine Verantwortlichkeitsbeziehung ausschließlich gegenüber den übergeordneten staatlichen Behörden (§ 60 Abs. 2 KrO NRW). Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde unterliegen daher grundsätzlich nicht der parlamentarischen Kontrolle des Kreistages nach § 26 KrO NRW.

Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Kreistagsmitglieder erstreckt sich folglich auf Angelegenheiten der Kreisverwaltung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sowie auf solche organisatorischen oder haushaltsbezogenen Aspekte, für die der Kreis als staatliche Verwaltungsebene Verantwortung trägt. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Auskunft über Inhalte staatlicher Fach- und Dienstaufsicht oder über Vorgänge, die ausschließlich in der Zuständigkeit staatlicher Behörden liegen. Informationen hierzu können gegebenenfalls nur im Wege der Abstimmung mit der zuständigen staatlichen Behörde bereitgestellt werden.

Beantwortung der Fragen durch die Bezirksregierung Düsseldorf

zu 1. und 2.:

Statistische Daten zu den angefragten Vorfällen liegen dem Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss nicht vor.

Fälle radikal religiös motivierter Einflussnahme durch Schülerinnen und Schülern sind hier nicht bekannt.

 

zu 3. und 4.:

Schulen und Schulaufsichtsbehörden orientieren sich im Falle schulischer Krisen an den diesbezüglichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierzu steht den Schulen und Schulaufsichtsbehörden der Notfallordner „Hinsehen und Handeln“ zur Verfügung. Dieser beinhaltet einen Interventionsteil zum internen Dienstgebrauch durch die Schulleitungen sowie einen Krisenpräventionsteil für das schulische Fachpersonal sowie die schulischen Unterstützungssysteme, beispielsweise Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Fachberatungsstellen. Schulen stehen beratend ferner die zuständigen Schulaufsichtsbehörden sowie die Angebote der Schulpsychologie zur Verfügung, die im Bereich der Prävention, der Intervention und der Nachbearbeitung herangezogen werden können.

Alle Schulen sind schulgesetzlich zur Erstellung eines Schutzkonzeptes gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch verpflichtet. Ihnen stehen die Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung zur Verfügung. Die Kooperation von Schulen mit anderen staatlichen Institutionen richtet sich darüber hinaus nach dem einschlägigen gemeinsamen Erlass des Ministeriums des Inneren, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums der Justiz.

Ergänzende Ausführungen zur Arbeit des Schulpsychologischen Dienstes des Kreises

Der Schulpsychologische Dienst des Rhein-Kreises Neuss berät und begleitet in einem ganzheitlichen Ansatz alle am Schulleben Beteiligte (Schulpersonal, Eltern, Schülerinnen und Schüler) bei individuellen, schulbezogenen Problemlagen.

Die schulpsychologische Präventionsarbeit zum Aufbau einer langfristigen Gesundheit und Resilienz umfasst Projekte und Programme zu Förderung der sozial-emotionalen Kompetenzen zu verschiedenen Themen in Schulen.

Dabei stehen vor allem krisenrelevante Präventionsprogramme und Fachkräftefortbildungen im Vordergrund, die in enger Abstimmung mit den jeweiligen Schulen ein positives Schulklima fördern, um Gewalt und Ausgrenzung vorzubeugen.

Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und Qualität erfolgt stets eine enge Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht, anderen Beratungseinrichtungen, der Jugendhilfe und dem Gesundheitsamt.