Beschlussempfehlung:
Der Kreistag lehnt den Antrag ab.
Sachverhalt:
Der Antrag zielt darauf ab, den Rhein-Kreis
Neuss zu verpflichten, die flächendeckende Wiedereinführung christlicher
Kruzifixe in allen öffentlichen Einrichtungen des Kreises konzeptionell
vorzubereiten und umzusetzen. Erfasst sein sollen insbesondere die Klassen- und
Unterrichtsräume der kreiseigenen Schulen. Gefordert wird mithin keine Prüfung
eines Einzelfalls, sondern die Vorbereitung einer generellen und kreisweiten
Anbringung religiöser Symbole in staatlich verantworteten Räumen.
I. Genereller verfassungsrechtlicher Rahmen
Die Frage nach religiösen Symbolen in staatlichen Schulen berührt
unmittelbar das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Neutralitätspflicht
und individueller Religionsfreiheit. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist Art. 4
GG, der die Freiheit des Glaubens sowie die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses gewährleistet. Diese Grundrechtsgarantie
umfasst sowohl die positive Religionsfreiheit – also die Freiheit, einen
Glauben zu bekennen und zu praktizieren – als auch die negative
Religionsfreiheit, also die Freiheit, religiösen Bekundungen fernzubleiben.
Für staatliche Einrichtungen ergibt sich daraus das Gebot
religiös-weltanschaulicher Neutralität. Das Neutralitätsgebot verlangt
keine religionsfreie Öffentlichkeit, aber eine offene und überkonfessionelle
Haltung des Staates, also dass staatliche Institutionen keine Identifikation
mit einer bestimmten Religion vornehmen und die religiöse Freiheit aller
Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen achten.
II. Rahmenbedingungen im schulischen Kontext („Kruzifix“-Urteil des
BVerfG)
Gerade im schulischen Kontext gewinnt diese verfassungsrechtliche
Dimension besondere Bedeutung. Schülerinnen und Schüler unterliegen der
staatlichen Schulpflicht und können sich dem schulischen Raum nicht ohne
Weiteres entziehen. Die Gestaltung des schulischen Umfelds ist daher besonders
sensibel im Hinblick auf mögliche staatliche Beeinflussung religiöser oder
weltanschaulicher Überzeugungen.
Die grundlegende verfassungsrechtliche Klärung erfolgte durch das
sogenannte „Kruzifix-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995.
Gegenstand des Verfahrens war eine Regelung der bayerischen Volksschulordnung,
die vorsah, dass in jedem Klassenzimmer einer öffentlichen Grundschule ein
Kreuz oder Kruzifix anzubringen sei. Das Bundesverfassungsgericht erklärte
diese Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Maßgeblich war dabei die Feststellung, dass das Kreuz ein spezifisches
religiöses Symbol des christlichen Glaubens darstellt. Die verpflichtende
Anbringung eines solchen Symbols im Klassenraum staatlicher Schulen führe zu
einer objektiven staatlichen Identifikation mit einer bestimmten Religion.
Das Gericht leitete daraus mehrere zentrale verfassungsrechtliche
Grundsätze ab:
- Die staatliche
Schule ist Teil der öffentlichen Gewalt und daher an die Grundrechte
gebunden.
- Die negative
Religionsfreiheit aus Art. 4 GG schützt Schülerinnen und Schüler sowie
deren Eltern davor, mit religiösen Symbolen staatlicherseits konfrontiert
zu werden, wenn diese eine identifikationsstiftende Wirkung entfalten.
- Der Staat
ist verpflichtet, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren.
Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass eine generelle
gesetzliche Verpflichtung zum Anbringen eines Kruzifixes im Klassenzimmer mit
der Verfassung nicht vereinbar ist. Zugleich betonte das Gericht, dass
religiöse Symbolik im schulischen Raum nicht schlechthin ausgeschlossen ist.
Entscheidend sei vielmehr, dass keine staatliche Zwangswirkung entsteht und im
Konfliktfall eine einzelfallbezogene Abwägung erfolgt.
III. Schulen des Rhein-Kreises Neuss heute
Diesem Grundgedanken verpflichtet, werden
religiöse und weltanschauliche Symbole auch in den Schulen des Rhein-Kreises
Neuss aktiv verwendet. So befindet sich beispielsweise am
Berufsbildungszentrum BTI im Büro des Schulleiters ein Kruzifix an der Wand.
Darüber hinaus sind in der Eingangshalle der Schule neben dem christlichen
Kreuz auch weitere religiöse Symbole – etwa aus dem Buddhismus oder dem Islam –
angebracht. Diese Gestaltung dokumentiert einerseits die Bedeutung religiöser
Traditionen und verdeutlicht zugleich den Anspruch der Schule, religiöse
Vielfalt und Weltoffenheit sichtbar zu machen.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Rhein-Kreis Neuss eine
vielfältige Bildungslandschaft unterstützt, in der religiöse Prägungen durchaus
ihren Platz haben. Der Kreis engagiert sich in erheblichem Umfang für zwei
Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft – das Norbert-Gymnasium Knechtsteden
und das Marienberg-Gymnasium Neuss. Diese Schulen leisten einen wichtigen
Beitrag zur schulischen Vielfalt im Kreisgebiet und verdeutlichen, dass
religiös geprägte Bildungsangebote selbstverständlich Teil des
nordrhein-westfälischen Schulwesens sein können. Der verfassungsrechtliche
Maßstab unterscheidet jedoch klar zwischen solchen Einrichtungen mit einem
religiösen Bekenntnisprofil und staatlichen Pflichtschulen ohne konfessionelle
Bindung.
IV. Entscheidungsbefugnis des Kreises
Unabhängig von den voranstehend skizzierten verfassungsrechtlichen
Maßstäben, ist der Kreis in seiner Funktion als Schulträger in
der Frage der Anbringung von Kruzifixen an Schulen auch gar nicht
entscheidungsbefugt. Für die kreiseigenen Schulen ist der Antrag deshalb
schon im Ausgangspunkt rechtlich verfehlt.
Der Antrag behandelt die Anbringung eines Kruzifixes faktisch wie eine
Frage des Hausrechts oder der Beschaffung. Gerade darin liegt dessen rechtliche
Unschärfe. Ein Kruzifix im Klassenraum ist nicht lediglich ein
Ausstattungsgegenstand im Sinne äußerer Schulangelegenheiten, sondern ein
religiöses Symbol mit pädagogischer und weltanschaulicher Aussage. Die
Frage, ob und in welcher Weise eine Schule mit religiösen Symbolen in ihrem
pädagogischen Raum umgeht, betrifft deshalb die innere Schulangelegenheit, nicht
die bloße Sachausstattung des Gebäudes. Nach dem Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit und damit auch
Entscheidungskompetenz für diese Angelegenheiten folglich bei schulischen
Gremien, insbesondere der Schulleitung sowie der Schulkonferenz.
V. Sonstige Begründungsbeispiel im Antrag der AfD-Fraktion
Auch die weiteren im Antrag der AfD-Fraktion verwendeten Beispielfelder
sind nicht geeignet, zu einem anderen Gesamtergebnis zu kommen:
1. CDU/CSU-Bundestagsfraktion
So wird in der Begründung unter anderem auf die Diskussion um ein Kreuz
im Sitzungsraum der CDU/CSU-Bundestagsfraktion verwiesen. Dieser Hinweis
betrifft bereits vom rechtlichen Ansatz her im Kern nicht die hier zu
beurteilende Fragestellung. Fraktionen des Deutschen Bundestages sind
politische Zusammenschlüsse von Abgeordneten und organisieren ihre interne
Arbeit eigenständig. Sitzungsräume einer Fraktion sind daher keine allgemein
zugänglichen staatlichen Funktionsräume, sondern parteipolitisch geprägte Arbeitsbereiche
innerhalb des parlamentarischen Betriebs.
Die Frage, ob und welche Symbole in einem Fraktionssitzungsraum
angebracht sind, betrifft daher in erster Linie die interne Gestaltung
politischer Arbeitsräume. Sie steht nicht im Zusammenhang mit der
verfassungsrechtlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen staatliche
Einrichtungen religiöse Symbolik verwenden dürfen. Das im Antrag genannte
Beispiel ist daher für die rechtliche Beurteilung staatlicher Gebäude oder
öffentlicher Schulen bereits nicht einschlägig.
2. Artikel 7 Landesverfassung NRW
Auch der Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach ist
„Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum
sozialen Handeln zu wecken“ vornehmstes Ziel der Erziehung.
Art. 7 LV NRW beschreibt damit ein Erziehungsziel und einen
wertgebundenen Bildungsauftrag des Staates; die Norm enthält aber keine
organisationsrechtliche Anordnung, in öffentlichen Gebäuden oder gar in
allen Unterrichtsräumen religiöse Symbole anzubringen.
Zugleich bestimmt derselbe verfassungsrechtliche Kontext, dass
Erziehung im Geiste der Menschlichkeit, Demokratie, Freiheit, Duldsamkeit und
Achtung vor der Überzeugung des anderen zu erfolgen hat. Art. 7 LV NRW kann
deshalb nicht isoliert als Auftrag zur Sichtbarmachung eines bestimmten
religiösen Symbols gelesen werden, sondern ist im Zusammenhang mit der
Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher Offenheit und
Gleichbehandlung zu verstehen.
Rechtlich ist vielmehr Ausgangspunkt, dass auch der Rhein-Kreis Neuss
als Träger öffentlicher Gewalt an die Grundrechte gebunden ist. Aus dem Gebot
religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates folgt wie vorstehend
dargestellt zwar keine religionsfreie Öffentlichkeit. Es untersagt dem Staat
aber, sich in einer Weise mit einer bestimmten Religion zu identifizieren, die
für Bürgerinnen und Bürger, Schülerinnen und Schüler oder Beschäftigte den
Eindruck einer staatlichen Präferenzbildung erzeugt oder sie einem
religiösen Bekenntniszeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund aussetzt. Für die Beurteilung religiöser Symbole in öffentlichen Gebäuden ist
deshalb stets eine kontextbezogene Einzelfallabwägung erforderlich.
3. Bayrischer Kreuzerlass
Der ebenfalls im Antrag erwähnte sog. „Kreuzerlass“ des Freistaats
Bayern aus dem Jahr 2018 und das hierzu ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 führen zu keiner anderen
rechtlichen Bewertung.
Bereits aus der rechtlichen Systematik ergibt sich, dass diese
Entscheidung für die hier zu beurteilende Fragestellung nur eingeschränkte
Aussagekraft besitzt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war eine
landesweite organisationsrechtliche Regelung des Freistaats Bayern, nach der im
Eingangsbereich staatlicher Dienstgebäude ein Kreuz angebracht werden soll. Die
Entscheidung betrifft damit eine Maßnahme der staatlichen
Behördenorganisation auf Landesebene.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem nicht darüber zu befinden, ob
religiöse Symbole in staatlichen Gebäuden allgemein zulässig oder geboten sind.
Streitgegenstand war vielmehr eine konkrete Klage auf Entfernung eines
bereits angebrachten Kreuzes in einem staatlichen Behördengebäude. Das
Gericht prüfte daher ausschließlich, ob die Kläger durch das Vorhandensein
dieses Symbols in ihren Grundrechten verletzt sind.
Die Entscheidung enthält folglich keine generelle Aussage darüber,
unter welchen Voraussetzungen staatliche Einrichtungen religiöse Symbole
anbringen dürfen oder sollen. Sie bestätigt vielmehr den grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Rahmen des Bundesverfassungsgerichtes von 1995 und
stellt ebenso klar, dass die verfassungsrechtliche Bewertung stets vom
jeweiligen institutionellen Kontext abhängt.
Hinzu kommt, dass der bayerische Kreuzerlass eine landesweite
Organisationsregelung eines Bundeslandes darstellt. Es existiert keine
vergleichbare landesrechtliche Vorgabe in Nordrhein-Westfalen. Die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich daher auf eine
spezifische organisationsrechtliche Situation im Freistaat Bayern und lässt
sich nicht ohne Weiteres auf andere staatliche Ebenen oder Regelungskontexte
übertragen.
VI. Gesamtwertung
Die im Antrag angesprochenen Beispiele und
Begründungsansätze lassen sich auf die hier zu beurteilende Situation rechtlich
nicht übertragen. Insbesondere berücksichtigt der Antrag nicht hinreichend die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für den
Umgang mit religiösen Symbolen in staatlichen Einrichtungen entwickelt hat.
Gerade im schulischen Bereich gelten
aufgrund des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der bestehenden
Schulpflicht besonders strenge Anforderungen. Eine generelle und
flächendeckende Einführung religiöser Symbole in Unterrichts- oder
Klassenräumen staatlicher Schulen ist mit diesen Maßstäben nicht vereinbar.
Zudem liegt die Entscheidung über entsprechende Fragen im schulischen Kontext
nicht beim Schulträger, sondern im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schule
und ihrer Gremien.
Auch im Hinblick auf öffentliche Gebäude
allgemein ist stets eine kontextbezogene verfassungsrechtliche Abwägung
erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere die staatliche Neutralitätspflicht
sowie der Schutz der religiösen und weltanschaulichen Freiheit aller
Bürgerinnen und Bürger.
Im Ergebnis empfiehlt die Verwaltung, den Antrag abzulehnen.
