Betreff
Antrag der AfD-Fraktion vom 04.01.2026 zum Thema "Rückkehr des christlichen Kruzifixes in allen öff. Einrichtungen des Kreises, insb. in öff. Lehreinrichtungen"
Vorlage
40/0670/XVIII/2026
Art
Antrag

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag lehnt den Antrag ab.


Sachverhalt:

Der Antrag zielt darauf ab, den Rhein-Kreis Neuss zu verpflichten, die flächendeckende Wiedereinführung christlicher Kruzifixe in allen öffentlichen Einrichtungen des Kreises konzeptionell vorzubereiten und umzusetzen. Erfasst sein sollen insbesondere die Klassen- und Unterrichtsräume der kreiseigenen Schulen. Gefordert wird mithin keine Prüfung eines Einzelfalls, sondern die Vorbereitung einer generellen und kreisweiten Anbringung religiöser Symbole in staatlich verantworteten Räumen.

I. Genereller verfassungsrechtlicher Rahmen

Die Frage nach religiösen Symbolen in staatlichen Schulen berührt unmittelbar das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Neutralitätspflicht und individueller Religionsfreiheit. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist Art. 4 GG, der die Freiheit des Glaubens sowie die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses gewährleistet. Diese Grundrechtsgarantie umfasst sowohl die positive Religionsfreiheit – also die Freiheit, einen Glauben zu bekennen und zu praktizieren – als auch die negative Religionsfreiheit, also die Freiheit, religiösen Bekundungen fernzubleiben.

Für staatliche Einrichtungen ergibt sich daraus das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität. Das Neutralitätsgebot verlangt keine religionsfreie Öffentlichkeit, aber eine offene und überkonfessionelle Haltung des Staates, also dass staatliche Institutionen keine Identifikation mit einer bestimmten Religion vornehmen und die religiöse Freiheit aller Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen achten.

II. Rahmenbedingungen im schulischen Kontext („Kruzifix“-Urteil des BVerfG)

Gerade im schulischen Kontext gewinnt diese verfassungsrechtliche Dimension besondere Bedeutung. Schülerinnen und Schüler unterliegen der staatlichen Schulpflicht und können sich dem schulischen Raum nicht ohne Weiteres entziehen. Die Gestaltung des schulischen Umfelds ist daher besonders sensibel im Hinblick auf mögliche staatliche Beeinflussung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen.

Die grundlegende verfassungsrechtliche Klärung erfolgte durch das sogenannte „Kruzifix-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995. Gegenstand des Verfahrens war eine Regelung der bayerischen Volksschulordnung, die vorsah, dass in jedem Klassenzimmer einer öffentlichen Grundschule ein Kreuz oder Kruzifix anzubringen sei. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Maßgeblich war dabei die Feststellung, dass das Kreuz ein spezifisches religiöses Symbol des christlichen Glaubens darstellt. Die verpflichtende Anbringung eines solchen Symbols im Klassenraum staatlicher Schulen führe zu einer objektiven staatlichen Identifikation mit einer bestimmten Religion.

Das Gericht leitete daraus mehrere zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze ab:

  • Die staatliche Schule ist Teil der öffentlichen Gewalt und daher an die Grundrechte gebunden.
  • Die negative Religionsfreiheit aus Art. 4 GG schützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern davor, mit religiösen Symbolen staatlicherseits konfrontiert zu werden, wenn diese eine identifikationsstiftende Wirkung entfalten.
  • Der Staat ist verpflichtet, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren.

Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass eine generelle gesetzliche Verpflichtung zum Anbringen eines Kruzifixes im Klassenzimmer mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Zugleich betonte das Gericht, dass religiöse Symbolik im schulischen Raum nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Entscheidend sei vielmehr, dass keine staatliche Zwangswirkung entsteht und im Konfliktfall eine einzelfallbezogene Abwägung erfolgt.

III. Schulen des Rhein-Kreises Neuss heute

Diesem Grundgedanken verpflichtet, werden religiöse und weltanschauliche Symbole auch in den Schulen des Rhein-Kreises Neuss aktiv verwendet. So befindet sich beispielsweise am Berufsbildungszentrum BTI im Büro des Schulleiters ein Kruzifix an der Wand. Darüber hinaus sind in der Eingangshalle der Schule neben dem christlichen Kreuz auch weitere religiöse Symbole – etwa aus dem Buddhismus oder dem Islam – angebracht. Diese Gestaltung dokumentiert einerseits die Bedeutung religiöser Traditionen und verdeutlicht zugleich den Anspruch der Schule, religiöse Vielfalt und Weltoffenheit sichtbar zu machen.

Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Rhein-Kreis Neuss eine vielfältige Bildungslandschaft unterstützt, in der religiöse Prägungen durchaus ihren Platz haben. Der Kreis engagiert sich in erheblichem Umfang für zwei Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft – das Norbert-Gymnasium Knechtsteden und das Marienberg-Gymnasium Neuss. Diese Schulen leisten einen wichtigen Beitrag zur schulischen Vielfalt im Kreisgebiet und verdeutlichen, dass religiös geprägte Bildungsangebote selbstverständlich Teil des nordrhein-westfälischen Schulwesens sein können. Der verfassungsrechtliche Maßstab unterscheidet jedoch klar zwischen solchen Einrichtungen mit einem religiösen Bekenntnisprofil und staatlichen Pflichtschulen ohne konfessionelle Bindung.

IV. Entscheidungsbefugnis des Kreises

Unabhängig von den voranstehend skizzierten verfassungsrechtlichen Maßstäben, ist der Kreis in seiner Funktion als Schulträger in der Frage der Anbringung von Kruzifixen an Schulen auch gar nicht entscheidungsbefugt. Für die kreiseigenen Schulen ist der Antrag deshalb schon im Ausgangspunkt rechtlich verfehlt.

Der Antrag behandelt die Anbringung eines Kruzifixes faktisch wie eine Frage des Hausrechts oder der Beschaffung. Gerade darin liegt dessen rechtliche Unschärfe. Ein Kruzifix im Klassenraum ist nicht lediglich ein Ausstattungsgegenstand im Sinne äußerer Schulangelegenheiten, sondern ein religiöses Symbol mit pädagogischer und weltanschaulicher Aussage. Die Frage, ob und in welcher Weise eine Schule mit religiösen Symbolen in ihrem pädagogischen Raum umgeht, betrifft deshalb die innere Schulangelegenheit, nicht die bloße Sachausstattung des Gebäudes. Nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit und damit auch Entscheidungskompetenz für diese Angelegenheiten folglich bei schulischen Gremien, insbesondere der Schulleitung sowie der Schulkonferenz.

V. Sonstige Begründungsbeispiel im Antrag der AfD-Fraktion

Auch die weiteren im Antrag der AfD-Fraktion verwendeten Beispielfelder sind nicht geeignet, zu einem anderen Gesamtergebnis zu kommen:

1. CDU/CSU-Bundestagsfraktion

So wird in der Begründung unter anderem auf die Diskussion um ein Kreuz im Sitzungsraum der CDU/CSU-Bundestagsfraktion verwiesen. Dieser Hinweis betrifft bereits vom rechtlichen Ansatz her im Kern nicht die hier zu beurteilende Fragestellung. Fraktionen des Deutschen Bundestages sind politische Zusammenschlüsse von Abgeordneten und organisieren ihre interne Arbeit eigenständig. Sitzungsräume einer Fraktion sind daher keine allgemein zugänglichen staatlichen Funktionsräume, sondern parteipolitisch geprägte Arbeitsbereiche innerhalb des parlamentarischen Betriebs.

Die Frage, ob und welche Symbole in einem Fraktionssitzungsraum angebracht sind, betrifft daher in erster Linie die interne Gestaltung politischer Arbeitsräume. Sie steht nicht im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen staatliche Einrichtungen religiöse Symbolik verwenden dürfen. Das im Antrag genannte Beispiel ist daher für die rechtliche Beurteilung staatlicher Gebäude oder öffentlicher Schulen bereits nicht einschlägig.

2. Artikel 7 Landesverfassung NRW

Auch der Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach ist „Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken“ vornehmstes Ziel der Erziehung.

Art. 7 LV NRW beschreibt damit ein Erziehungsziel und einen wertgebundenen Bildungsauftrag des Staates; die Norm enthält aber keine organisationsrechtliche Anordnung, in öffentlichen Gebäuden oder gar in allen Unterrichtsräumen religiöse Symbole anzubringen.

Zugleich bestimmt derselbe verfassungsrechtliche Kontext, dass Erziehung im Geiste der Menschlichkeit, Demokratie, Freiheit, Duldsamkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen zu erfolgen hat. Art. 7 LV NRW kann deshalb nicht isoliert als Auftrag zur Sichtbarmachung eines bestimmten religiösen Symbols gelesen werden, sondern ist im Zusammenhang mit der Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher Offenheit und Gleichbehandlung zu verstehen.

Rechtlich ist vielmehr Ausgangspunkt, dass auch der Rhein-Kreis Neuss als Träger öffentlicher Gewalt an die Grundrechte gebunden ist. Aus dem Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates folgt wie vorstehend dargestellt zwar keine religionsfreie Öffentlichkeit. Es untersagt dem Staat aber, sich in einer Weise mit einer bestimmten Religion zu identifizieren, die für Bürgerinnen und Bürger, Schülerinnen und Schüler oder Beschäftigte den Eindruck einer staatlichen Präferenzbildung erzeugt oder sie einem religiösen Bekenntniszeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund aussetzt. Für die Beurteilung religiöser Symbole in öffentlichen Gebäuden ist deshalb stets eine kontextbezogene Einzelfallabwägung erforderlich.

3. Bayrischer Kreuzerlass

Der ebenfalls im Antrag erwähnte sog. „Kreuzerlass“ des Freistaats Bayern aus dem Jahr 2018 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Bereits aus der rechtlichen Systematik ergibt sich, dass diese Entscheidung für die hier zu beurteilende Fragestellung nur eingeschränkte Aussagekraft besitzt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war eine landesweite organisationsrechtliche Regelung des Freistaats Bayern, nach der im Eingangsbereich staatlicher Dienstgebäude ein Kreuz angebracht werden soll. Die Entscheidung betrifft damit eine Maßnahme der staatlichen Behördenorganisation auf Landesebene.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zudem nicht darüber zu befinden, ob religiöse Symbole in staatlichen Gebäuden allgemein zulässig oder geboten sind. Streitgegenstand war vielmehr eine konkrete Klage auf Entfernung eines bereits angebrachten Kreuzes in einem staatlichen Behördengebäude. Das Gericht prüfte daher ausschließlich, ob die Kläger durch das Vorhandensein dieses Symbols in ihren Grundrechten verletzt sind.

Die Entscheidung enthält folglich keine generelle Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen staatliche Einrichtungen religiöse Symbole anbringen dürfen oder sollen. Sie bestätigt vielmehr den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Rahmen des Bundesverfassungsgerichtes von 1995 und stellt ebenso klar, dass die verfassungsrechtliche Bewertung stets vom jeweiligen institutionellen Kontext abhängt.

Hinzu kommt, dass der bayerische Kreuzerlass eine landesweite Organisationsregelung eines Bundeslandes darstellt. Es existiert keine vergleichbare landesrechtliche Vorgabe in Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich daher auf eine spezifische organisationsrechtliche Situation im Freistaat Bayern und lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere staatliche Ebenen oder Regelungskontexte übertragen.

VI. Gesamtwertung

Die im Antrag angesprochenen Beispiele und Begründungsansätze lassen sich auf die hier zu beurteilende Situation rechtlich nicht übertragen. Insbesondere berücksichtigt der Antrag nicht hinreichend die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für den Umgang mit religiösen Symbolen in staatlichen Einrichtungen entwickelt hat.

Gerade im schulischen Bereich gelten aufgrund des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der bestehenden Schulpflicht besonders strenge Anforderungen. Eine generelle und flächendeckende Einführung religiöser Symbole in Unterrichts- oder Klassenräumen staatlicher Schulen ist mit diesen Maßstäben nicht vereinbar. Zudem liegt die Entscheidung über entsprechende Fragen im schulischen Kontext nicht beim Schulträger, sondern im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schule und ihrer Gremien.

Auch im Hinblick auf öffentliche Gebäude allgemein ist stets eine kontextbezogene verfassungsrechtliche Abwägung erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere die staatliche Neutralitätspflicht sowie der Schutz der religiösen und weltanschaulichen Freiheit aller Bürgerinnen und Bürger.

Im Ergebnis empfiehlt die Verwaltung, den Antrag abzulehnen.