Betreff
Kreishaushalt 2026: Beratung über den Entwurf
Vorlage
20/0683/XVIII/2026
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Verfahren

Der Entwurf des Haushaltsplans des Rhein-Kreises Neuss für das Jahr 2026 wurde am 17.12.2025 in den Kreistag eingebracht und zur weiteren Beratung an die Fraktionen sowie den Finanzausschuss verwiesen.

Gemäß § 54 KrO NRW ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Dauer des Beratungsverfahrens im Kreistag während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Gegen den Entwurf können die Einwohner und Abgabepflichtigen innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen – hier vom 24.12.2025 bis zum 07.01.2026 – Einwendungen erheben. Von diesem Recht wurde kein Gebrauch gemacht.

Der Veränderungsnachweis zum Haushaltsentwurf 2026 vom 12.02.2026 wurde den Kreistagsfraktionen und -abgeordneten sowie den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Finanzausschusses für ihre Beratungen bereits zugeleitet. Zur Information ist er nochmals als Anhang beigefügt. Durch die im ersten Veränderungsnachweis beabsichtigten Ansatzänderungen für das Haushaltsjahr 2026 steigt der Kreisumlagehebesatz um 0,36 v. H. auf 37,88 v. H. (statt 37,52 v. H.).

Die zweite Änderungsliste wurde am 03.03.2026 an die Fraktionen versandt. Durch die im zweiten Veränderungsnachweis beabsichtigten Ansatzänderungen für das Haushaltsjahr 2026 sinkt der Kreisumlagehebesatz auf 36,39 v. H.

In der Sitzung des Finanzausschusses wurde beschlossen, die Beratung der Anträge zum Haushaltsentwurf 2026 in die Sitzung des Kreistages am 25. März 2026 zu verschieben.

Der Vorlage ist eine Übersicht der Anträge mit den entsprechenden Nummern der Tagesordnungspunkte der Sitzung des Finanzausschusses angehängt.

Ebenfalls angehängt sind die von der Verwaltung erstellten Tischvorlagen aus dem Finanzausschuss, sowie die Wunschlistenanträge aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit vom 03.03.2026 inkl. Sitzungsvorlage der Verwaltung.

Bilanzierungshilfe nach NKF-CUIG

Um die finanziellen Belastungen der Corona-Pandemie sowie des Ukraine-Krieges abzufedern und die Handlungsfähigkeit der Kommunen sicherzustellen, hat der Landtag NRW das NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz (NKF-CUIG) beschlossen. Nach § 5 Abs. 2 NKF-CUIG mussten die Kommunen in NRW die Corona- und Ukraine-Krieg-bedingten Mehraufwendungen und Mindererträge ermitteln. Diese Belastungen wurden im Jahresabschluss über die Bildung einer Bilanzierungshilfe isoliert und belasteten das Jahresergebnis somit nicht. Corona-bedingte Belastungen wurden entsprechend in den Jahren 2020 bis 2023 isoliert, Ukraine-Krieg-bedingte Belastungen für die Jahre 2022 und 2023. Das Gesetz regelt, dass die resultierende Bilanzposition von insgesamt 7.511.928,60 € nach § 6 NKF-CUIG entweder ab 2026 ganz oder teilweise mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen ist oder über längstens 50 Jahre linear abgeschrieben wird.

Die Verwaltung schlägt vor die Bilanzierungshilfe für die Jahre 2020-2023 in Höhe von 7.511.928,60 € gemäß § 6 Abs. 1 NKF-CUIG über 10 Jahre, beginnend ab 2026, erfolgswirksam abzuschreiben.