Betreff
Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung entlang der westlichen Wyckgasse in Rommerskirchen-Butzheim
Vorlage
68/0660/XV/2010
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-101-10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung einer Straßenbeleuchtung an der westlichen Wyckgasse in Rommerskirchen-Butzheim.


Sachverhalt:

Entlang der westlichen Wyckgasse in Rommerskirchen-Butzheim war bislang an den aufstehenden Holzmasten der Niederspannungsfreileitung eine Straßenbeleuchtung angebracht. Nachdem die Masten beseitigt wurden, ergab sich das Erfordernis, die Straßenbeleuchtung anderweitig anzubringen. Hierzu hat die Gemeinde Rommerskirchen entlang der Straße insgesamt 5 Metallmasten aufgestellt, die die Beleuchtungskörper tragen. Diese bestehen aus jeweils einer Natriumdampf-Lampe mit 70 Watt Nennleistung.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Gillbachtal“. Die Errichtung baulicher Anlagen, und hierzu zählen auch die Leuchten, ist im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich verboten und bedarf zur naturschutzrechtlichen Legalisierung der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Diese u. a. kann gewährt werden, wenn dies (1.) aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

 

Die Gewährung von Befreiung wurde seitens der Gemeinde Rommerskirchen beantragt.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen gegen die Zulassung der Straßenbeleuchtung keine Bedenken. An dieser Stelle befand sich seit langer Zeit eine solche Beleuchtung. Sie ist auf dieser rege frequentierten (Spaziergänger, Radfahrer, Festplatz) Ortsrandstraße erforderlich. Eine wesentliche Änderung der früheren Situation erfolgt nicht. Die Masten lehnen sch standörtlich an vorhandene Elemente an (Hecke, Zaun). Der beleuchtete Bereich ist auf das erforderliche Maß reduziert. Bei den Leuchten handelt es sich um insektenfreundliche Leuchten (gelbes Licht).

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann gem. § 69 Abs. 1 LG NRW einer beabsichtigten Befreiung widersprechen.

 

Es ist beabsichtigt, der Gemeinde Rommerskirchen die beantragte Befreiung gem. § 76 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG zu gewähren. Die Untere Landschaftsbehörde schlägt vor, keinen Widerspruch zu erheben.