Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
„Aus welchen Haushaltsjahren stammen die in
der Übersicht im Finanzausschuss am 17. März 2026 dargestellten
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 KomHVO NRW von 2025 von 2026? Welche
Ermächtigungsübertragungen wurden bereits mehr als zweimal hintereinander
übertragen, ohne dass ein wesentlicher Mittelabfluss stattgefunden hat? Hierzu
bitten wir um eine tabellarische Aufstellung aller zum Haushalt 2026 getätigten
Ermächtigungsübertragungen, deren Ursprungs-Haushaltsjahr, die Anzahl der
Übertragungen sowie den Haushaltansatz im Haushaltsentwurf 2026.“
Die gewünschte, ergänzte Liste der Ermächtigungsübertragungen wird zurzeit von Amt 20 vorbereitet. Ein erster Entwurf der ergänzten Liste ist dieser Tischvorlage beigefügt.
„Inwieweit führt die Auflösung der
übertragenen Ermächtigungen zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses in den
jeweiligen Ursprungsjahren?“
Hier wird auf die Ausführungen in dem Schreiben vom 20.03.2026 verwiesen.
Auszug aus dem Schreiben vom 20.03.2026:
Nach § 22
KomHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Erträge in das nächste
Haushaltsjahr übertragbar. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Erträge
übertragen, erhöhen sie die entsprechende Position im Haushaltsjahr des
folgenden Jahres.
Die Übertragung
von Ermächtigungen über die Geltungsdauer eines Haushaltsjahres hinaus ist ein
Instrument, um auch nach Abschluss der Planungen für das Folgejahr eine
flexible Haushaltsführung zu gewährleisten. In der Planungsphase des folgenden
Haushaltes befindet sich der aktuelle Haushaltsplan noch in der Ausführung,
sodass Einschätzungen über noch nicht ausgenutzte Haushaltsermächtigungen zum
Zeitpunkt der Planung noch nicht abschließend getroffen werden können. Erst
nach Abschluss des Haushaltsjahres besteht Gewissheit, ob und in welcher Höhe
nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen in das neue Haushaltsjahr übertragen werden
können.
Durch die
Übertragung der Ermächtigung entsteht noch kein Geschäftsvorfall in der
Finanzbuchhaltung, die Auswirkung auf die Ergebnis- und Finanzrechnung hat.
Daher hat die Übertragung von Ermächtigungen keine Auswirkung auf das Ergebnis
des abgelaufenen Haushalts. Die nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen verbessern
somit das Jahresergebnis des abgelaufenen Jahres.
Die Ermächtigungsübertragung erhöht den Planansatz des Folgejahres. Somit werden bei Inanspruchnahme der Ermächtigungsübertragung im Folgejahr sowohl das Ergebnis als auch der Cashflow dieses Jahres belastet.
Klarstellend wird nochmals ergänzt, dass eine Auflösung von Ermächtigungsübertragungen, die in das Jahr 2026 übertragen worden sind,
- im Jahr 2025 nicht in Anspruch genommen wurden und daher gegenüber dem Planansatz bereits zu einer Verbesserung in 2025 geführt haben, unabhängig davon, ob eine Ermächtigungsübertragung gebildet wird oder nicht.
- Eine Auflösung einer Ermächtigungsübertragung in 2026 führt zu keiner weiteren Verbesserung des Ergebnisses des Vorjahres.
„Wann wird der Jahresabschluss 2025 dem
Kreistag vorgelegt?“
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2024 wurde in der Sitzung des Kreistages am 08.10.2025 eingebracht und zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugewiesen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Beschluss zum Jahresabschluss 2024 in der Sitzung des Kreistages am 24.06.2026 erfolgen kann.
In Abhängigkeit von den personellen und zeitlichen Ressourcen ist vorgesehen, den Entwurf des Jahresabschlusses 2025 in der Sitzung des Kreistages am 30.09.2026 einzubringen.
