Betreff
Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Bau eines Fuß- und Radweges südlich der Regiobahnlinie zwischen Kaarst und Neuss
Vorlage
68/0662/XV/2010
Aktenzeichen
68.4-40.01-4-117-10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Bau eines Fuß- und Radweges südlich der Regiobahnlinie zwischen Kaarst und Neuss.


Sachverhalt:

Auf die beiliegende Antragsbegründung wird im Wesentlichen verwiesen.

 

Die Stadt Kaarst beabsichtigt den Bau eines Fuß- und Radweges südlich parallel zur Regiobahnlinie. Ein geringer Teil der Strecke (140 m) liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Morgensternsheide / Stadtwald“ nach dem Landschaftsplan I - Neuss -. Die Wegeführung soll als bessere Alternative zu dem verkehrlich stark belasteten Weg entlang der L 390 darstellen, die zudem nur 1,40 m breit ist, was zu Problemen in der kombinierten Nutzung als Fuß- und Radweg führen kann. Der Abschnitt im Landschaftsschutzgebiet ist Teil einer längeren, neuen Wegführung zwischen Kaarst-Ost und Morgensternsheide. Die bautechnische Möglichkeit zur Anlage des Weges entsteht durch einen breiteren Durchlass der A 57 über die L 390.

 

Der Abschnitt des geplanten Weges im Landschaftsschutzgebiet ist Teil des 1. Bauabschnitts zwischen dem vorhandenen Weg auf dem Gebiet der Stadt Neuss und einem Wirtschaftsweg westlich der A 57, der einstweilen als provisorische Wegeführung weiter genutzt werden kann.

 

Alternativen zu der Lage im Schutzgebiet bieten sich bei grundsätzlicher Beibehaltung der sinnvollen Trassenführung nicht. Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Wahl der Trasse (Demontagebereich von Hochspannungsmasten, Anlehnung an die Regiobahntrasse) weitestgehend vermieden. Eine Rodung einiger zumeist mehrstämmiger Eschen und Brombeergebüsche auf einem etwa 60 m langen Abschnitt des Weges ist nicht vermeidbar.

Durch den Bau dieses Fuß- und Radweges kann auf einen entlang der Ostseite der A 57 südlich der Regiobahntrasse geplanten Weg verzichtet werden. Zum weiteren Ausgleich des mit dem Wegebau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft werden Flächen im Umfeld mit standortgerechten gebietsheimischen Arten aufgeforstet (Wald).

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen den geplanten Bau des Fuß- und Radweges. Die Planung ist schlüssig und mit nur geringen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, die ortsnah ausgeglichen werden können.

 

Die Lage im Landschaftsschutzgebiet untersagt grundsätzlich bauliche Anlagen, zu denen auch dieser Weg zählt. Von den entgegenstehenden Verboten kann gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG durch die Untere Landschaftsbehörde Befreiung gewährt werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. In der Abwägung des öffentlichen Interesses am Bau dieser sinnvollen Wegeverbindung gegen den Umfang der damit im Ergebnis tangierten Belange von Natur und Landschaft und unter Würdigung des Fehlens von Alternativen kann hier ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Bau des Weges gesehen werden. Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher, die von der Stadt Kaarst beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG zu gewähren.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann gem. § 69 Abs. 1 LG NRW einer beabsichtigten Befreiung widersprechen. Es wird vorgeschlagen, keinen Widerspruch zu erheben.