Betreff
Befreiung gem § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Anlage eines Radweges entlang der Friedrichstraße in Grevenbroich-Kapellen
Vorlage
68/0663/XV/2010
Aktenzeichen
68.4-40.01-2-118-10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Bau eines Radweges entlang der Friedrichstraße in Grevenbroich-Kapellen.


Sachverhalt:

Auf den beiliegenden Erläuterungsbericht der Stadt Grevenbroich wird im Wesentlichen verwiesen.

 

Die Stadt plant den Bau eines Radweges entlang der Friedrichstraße von Zweigfaltern im Süden bis zum Ortseingang. Angesichts der Nutzungsintensität in diesem Bereich der Verbindung Kapellen - Wevelinghoven - Hemmerden und des geringen Ausbauquerschnitts der Friedrichstraße ist der Bau des Radwegs sinnvoll. Er schließt eine Lücke im Netz.

 

Die Planung wurde bereits 1998 beschlossen. Der Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf liegt seit Ende 2008 vor. Im Herbst 2010 soll mit dem Bau begonnen werden.

 

Der Anbau des Radwegs an die Friedrichstraße ist in einer Breite von 2,50 m vorgesehen, getrennt von der Straße durch einen Grünstreifen von 1,25 m Breite. Ein 2,00 m breiter Grünstreifen, der mit 45 Hochstämmen als straßenbegleitende Baumreihe bepflanzt werden soll, schließt zum angrenzenden Acker ab. Die Ausbaulänge beträgt rd. 460 m.

 

Im Zuge des Radwegebaus wird es erforderlich, einen Grabendurchlass zu verlängern. Dies soll in einem Umfang von 5,00 m erfolgen.

 

Der Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - setzt auf der in Anspruch zu nehmenden Ackerfläche eine Aufforstung fest (6.5.2.4). Angesichts der Flächengröße der Aufforstung sowie der Tatsache, dass im Zuge des Radwegebaus hier eine Baumreihe aus Hochstämmen vorgesehen ist, ist die geringe Inanspruchnahme der Fläche unbedenklich.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan VI überwiegend im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.1 „Erftniederung“. Der Bau des Radwegs wie auch die Verlängerung des Durchlasses sind nach den Bestimmungen des Landschaftsplans grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann durch die Untere Landschaftsbehörde nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG u. a. dann Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

 

Im vorliegenden Fall kann nach Abwägung des öffentlichen Interesses an einem sinnvollen Netzschluss und der Herstellung fahrradgerechter Verhältnisse auf einer hoch frequentierten Straße gegen den mit der Maßnahme verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft ein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt werden. Die Maßnahme beeinträchtigt keine wertvollen Biotopstrukturen. Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ist an dieser Stell am Rand des Landschaftsschutzgebietes und parallel zu der bestehenden Straße relativ gering. Er kann durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde ist beabsichtigt, die beantragte Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG zu gewähren.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann gem. § 69 Abs. 1 LG NRW einer beabsichtigten Befreiung widersprechen. Es wird vorgeschlagen, keinen Widerspruch zu erheben.