Betreff
Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung einer Droschkenordnung für den Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
36/0729/XV/2010
Aktenzeichen
36.1-02
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss empfiehlt dem Kreistag, die nachstehende Verordnung zu beschließen.

 

 

Verordnung

des Rhein-Kreises Neuss

über die Regelungen des Verkehrs mit Taxen
(Taxenordnung)

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGB1.I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung des PBefG vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)) und der Verordnung über die zuständigen Behörden und die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30.03.1990 (GV. NW. S. 247; geändert durch Artikel 184 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005 am               folgende Taxenordnung für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)              Diese Rechtsverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Rhein-Kreises Neuss.

(2)              Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

 

 

§ 2

Bereithalten von Taxen

 

(1)              Taxen dürfen nur auf behördlich zugelassenen und mit Verkehrszeichen 229 StVO gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgehalten werden.
Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

 

(2)              Auf dem Gelände der Skihalle Neuss, An der Skihalle, dürfen sich im Einvernehmen und auf Wunsch des Betreibers und Eigentümers, der Allrounder Mountain Resort GmbH & Co. KG, Taxen aus allen Betriebssitzgemeinden im Rhein-Kreis Neuss außerhalb behördlich zugelassener Taxenplätze zur Aufnahme von Fahrgästen bei Veranstaltungen der Skihalle Neuss bereithalten.
Diese Sonderregelung gilt für den Zeitraum vom 01. September bis 30. April, Samstag und Sonntag in der Zeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr, sowie bei Großveranstaltungen, wie z.B.: Karneval, Vatertag, Tanz in den Mai, Holzhackermeisterschaft und Silvester.
Eine Erweiterung der genannten Zeiten kann auf Antrag des Veranstalters durch die Genehmigungsbehörde erfolgen.

 

(3)              Hierzu stellt der Betreiber der Skihalle auf seinem Parkplatz Flächen für die Bereitstellung zur Verfügung, auf der die allgemeinen Vorschriften des § 3 dieser Verordnung gelten.

 

 

§ 3

Ordnung auf den Taxenhalteplätzen

 

(1)              Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den fließenden Verkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

 

(2)              Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Wird dieses Wahlrecht vom Fahrgast nicht ausgeübt, so hat der erste Wagen die Fahrt auszuführen.

 

(3)              Sofern sich an einem Taxenplatz eine Funkmelde- oder Telefonanlage befindet, ist der erste benutzungsberechtigte Fahrer verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges bzw. die Ordnungsnummer zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

 

(4)              Den Taxen, die nach Abs. 2, Satz 1 berechtigt sind, außerhalb der Reihenfolge der Ankunft eine Fahrt auszuführen, ist das Wegfahren vom Taxenplatz unverzüglich zu ermöglichen.

 

(5)              Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Ausgenommen sind geringfügige Wartungs- und Reparaturarbeiten.

 

(6)              Auf den Taxenplätzen ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Dies gilt zur Nachtzeit besonders für Türenschlagen, längeres Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltung sowie lautes Einstellen von Radiogeräten oder sonstigen Abspielgeräten.

 

(7)              Dem Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen Verpflichtungen (z.B. Straßenreinigung) auf den Taxenplätzen nachzukommen.

 

 

§ 4

Dienstbetrieb

 

(1)              Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen von dem örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Ebenso die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Fernmeldeanlagen zur Übermittlung von Fahraufträgen an Taxenplätzen. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausübung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Genehmigungsbehörde

 

(2)              Innerhalb der Betriebssitzgemeinden ist eine lückenlose Nachtdienstbereitschaft sicherzustellen.

 

(3)              Die Genehmigungsbehörde kann erforderlichenfalls selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxenunternehmen von der Möglichkeit des Abs. 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

 

(4)              Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmen und –fahrern einzuhalten.

 

(5)              Rundfunkgeräte und sonstige Abspielgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

 

(6)              Während einer Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.
Der Fahrgast hat grundsätzlich Anrecht auf Mitnahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Ordnung des Betriebes gefährdet ist.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.

 

(7)              Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

 

(8)              Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

 

(9)              Die Fahrzeuge müssen stets innen und außen sauber sein. Beschädigungen am Fahrzeug innen und außen sind unverzüglich zu beheben.

 

(10)          Im Fahrzeug, insbesondere im Kofferraum, dürfen Gegenstände, die nicht zum ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich sind, nicht mitgeführt werden.

 

(11)          Die dem Stand der Technik entsprechenden oder serienmäßigen Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsgurte, Kopfstützen, Airbags etc.) sind stets funktionsfähig zu halten.

 

 

§ 5

Funkgeräte

 

(1)              Mit Funkgeräten oder Mobiltelefonen ausgerüstete Kraftfahrzeuge dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Zentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

 

(2)              Funkgeräte und Mobiltelefone dürfen während der Fahrgastbeförderung nur so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch nicht belästigt werden.

 

(3)              Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten oder Mobiltelefonen bleiben unberührt.

 

 

§ 6

Sonstige Pflichten

 

(1)              Den Wünschen des Fahrgastes ist im Rahmen des Zumutbaren Folge zu leisten. Das betrifft insbesondere die Verpflichtung, behinderten oder älteren Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes, sowie beim Verschieben des Sitzes behilflich zu sein. Auch den Wünschen bezüglich der Benutzung des Radios, des Schiebe- oder Ausstellfensters und des Öffnens bzw. Schließens der Fenster, sowie der Lautstärke des Sprachfunks ist Folge zu leisten.

 

(2)              Der Fahrgast hat freie Platzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der Beifahrersitz sind von Gegenständen freizuhalten.

 

(3)              Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne des Kreises und des übrigen festgelegten Pflichtfahrgebietes mitzuführen. Die Karten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

 

(4)              Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Ordnungen zu gewähren.

 

(5)              Im Taxi ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen der Firmenname, das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer der Taxe vermerkt ist.

 

(6)              Der Fahrer hat jederzeit beim Betrieb ausreichend Wechselgeld mitzuführen, um Beträge bis zu 50 Euro wechseln zu können.

 

(7)              Innerhalb des Fahrzeuges ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmens sowie der Ordnungsnummer des Fahrzeuges anzubringen. Die Beschriftung darf eine Schrifthöhe von 6 mm nicht unterschreiten.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeiten behandelt, soweit nicht eine Strafe verwirkt ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Festsetzung einer Droschkenordnung für den Kreis Neuss vom 22. Juni 1977 außer Kraft.

 

 

Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

Neuss, den

 

in Kraft getreten am

 

 

gez.

Hans-Jürgen Petrauschke

Landrat

T:\TEXTE\Schnorrenberg-Morjan\Pbe\ks30092010.doc


Sachverhalt:

Gemäß § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wurden die der Landesregierung aufgrund § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

Die bestehende Rechtsverordnung ist am 22.06.1977 beschlossen worden und bedarf einer textlichen Überarbeitung und inhaltlichen Ergänzung.

 

 

 

Begründung:

 

Textlich wurde der Begriff Droschke durch das Wort Taxen ersetzt.

Inhaltlich erfolgte eine Ergänzung im Bereich der Ausstattung von Taxen und des Nutzungsservices.

Die Neufassung der Verordnung orientiert sich an dem Muster einer Taxenordnung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr NW.

Sie ist mit der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. und der IHK Mittlerer Niederrhein abgestimmt.