Betreff
Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen
Vorlage
36/0811/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die nachstehende Rechtsverordnung.

 

R e c h t s v e r o r d n u n g

 

zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 07.11.2007:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 292 Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am Datum folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 15.12.2007 wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:


(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:

 

a.)   2,30 € Grundentgelt einschließlich 64,52 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
2,50 € Grundentgelt einschließlich 60,61 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

 

b.)   0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 64,52 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 60,61 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen

 

c.)   0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute

 

d.)   0,10 € Warteentgelt je 11 Sekunden ab der sechsten Minute

 

e.)   5,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.

 

f.)    Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.

 

 

2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:

 

Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer

- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr                                                       1,55 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen              1,65 €

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 


Sachverhalt:

Änderung der Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss

 

Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden nach § 51 Personenbeförderungsgesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Festsetzung der Tarife ist zu überprüfen, ob diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen.

 

Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Fachgewerkschaften und die Verkehrsbände zu hören.

 

Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte sind am 07.11.2007 festgesetzt worden und am 15.12.2007 in Kraft getreten.

 

Am 12.10.2010 beantragte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Änderungen des Taxitarifes:

 

Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2010 den Antrag beraten.

 

Der Niederschrift sind beigefügt worden

 

  1. der Antrag der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. vom 12.10.2010
  2.  die Stellungnahme der IHK Mittlerer Niederrhein vom 22. 10.2010 zum Antrag
  3.  Das Gutachten der IHK Mittlerer Niederrhein vom Februar 2010 zur Situation des
    Taxigewerbes im Rhein-Kreis Neuss.

 

Die Verwaltung hält die Tariferhöhung in Höhe von rund 10 % , wie dem Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss vorgeschlagen, für gerechtfertigt.

Hierbei wird berücksichtigt, das der Aufwand für ein Taxiunternehmen für Personal, Beschaffung von Fahrzeugen, Unterhalt, Mineralölkosten und Versicherungen in den letzten drei Jahren gestiegen sind.
Allerdings hält die Verwaltung eine Anhebung der Tarife wie beantragt für nicht erforderlich.

 

Zum Vergleich der bisherigen Tarife mit dem Vorschlag der Verwaltung wird auf die folgende Darstellung verwiesen:

 

Bisherige Regelung                                    Vorschlag der Verwaltung

 

§ 4 Abs. 1                                            § 4 Abs. 1

Unabhängig von der Anzahl der                 Unabhängig von der Anzahl der                

Beförderten sind zu berechnen:                 Beförderten sind zu berechnen:

 

1.)                                                      1.)

 

a.) 2,10 € Grundentgelt einschließlich         a.) 2,30 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 71,43 m in der          der Wegstrecke von 64,52 m in der Zeit von

Zeit von 6.00-22.00 Uhr                         6.00-22.00 Uhr                            

 

b.) 2,30 € Grundentgelt einschließlich          b.) 2,50 € Grundentgelt einschließlich

der Wegstrecke von 66,67 m in der          der Wegstrecke von 60,61 m  in der Zeit von

Zeit von 22.00-6.00 Uhr                         22.00-6.00 Uhr                            

 

2.)

 

a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 71,43 m in der Zeit                     64,52 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr

von 6.00-22.00 Uhr                               

 

b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede      b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren

weiteren 66,67 m in der Zeit           60,61 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr

von 22.00-6.00 Uhr  

 

3.)

 

a.) 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden von

von der ersten bis zur fünften Minute         der ersten bis zur fünften Minute

 

b.) 0,10 € Wartentgelt je 11 Sekunden       b.) 0,10 € Warteentgelt je 11 Sekunden ab der

ab der sechsten Minute                           sechsten Minute

 

4.)

 

5,10 € Zuschlag für die Beförderung           5,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr

von mehr als vier Fahrgästen                   als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder

mit einem Großraumtaxi oder für die          für die konkrete Anforderung eines

konkrete Anforderung eines            Großraumtaxis

Großraumtaxis

In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.

 

Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:

 

 

bisheriger

Tarif

beantragter

Tarif

Verwaltungsvorschlag

Tag

9,10 €

10,80 €

10,05 €

Erhöhung

 

18,68 %

10,44 %

Nacht/Sonn-

und Feiertag

9,80 €

11,50 €

10,75 €

Erhöhung

 

17,35 %

9,69 %

 

Aus der in der Anlage beigefügten Übersicht der zurzeit geltenden Tarife in den benachbarten Kommunen ist zu entnehmen, dass die beantragte Erhöhung mit den Konditionen anderer Gebietskörperschaften im Einklang steht.

 

Sofern der Antrag jetzt genehmigt werden sollte, werden bis zum Inkrafttreten seit der letzten Tarifanpassung rund 3 Jahre vergangen sein.