Betreff
Dringlichkeitsbeschluss: Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung der Kindertageseinrichtungen
Vorlage
51/0891/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreisausschuss beschließt die Satzung des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung der Kindertageseinrichtungen.


Sachverhalt:

Das Kreisjugendamt fördert Kindertageseinrichtungen durch Zuschüsse zu den Betriebskosten, bis zum 31.7.2008 auf der Grundlage des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. der Verfahrensverordnung (VerfVO-GTK) und danach nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz). Der Landesgesetzgeber hat es versäumt, mit dem Inkrafttreten des KiBiz die Regeln für das Verfahren der Betriebskostenförderung im Verhältnis zwischen den Trägern der Kindertageseinrichtungen und dem Jugendamt in einer Verordnung zu regeln. Er hat sich vielmehr in der Durchführungsverordnung (DVO – KiBiz) darauf beschränkt, das Verfahren zwischen Jugendamt, Landesjugendamt und Land zu bestimmen. Daher sind die Verfahrensregeln zwischen Trägern und Jugendamt seit dem 1.8.2008 lediglich durch Vereinbarungen und Absprachen zwischen den kommunalen und freien Spitzenverbänden geregelt.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde ein Jugendamt zur Förderung der Miete einer Kindertageseinrichtung verpflichtet, obwohl der Antrag im Sinne der Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden weder form- noch fristgerecht eingegangen war. Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass weder das KiBiz noch die Durchführungsverordnung Verfahrensregelungen bezüglich der Förderung des Trägers der Tageseinrichtungen durch das Jugendamt beinhalten. Vielmehr müsse ein dahingehend verbindliches Ortsrecht geschaffen werden.

Mit der vorliegenden Satzung kommt der Rhein-Kreis Neuss dieser Notwendigkeit nach.

Aufgrund der für das Jugendamt verbindlichen Zeitvorgabe in der Durchführungsverordnung zur Beantragung der Landesförderung zum 15.03. ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Anträge der Träger der Kindertageseinrichtungen bis zum 20.02. dem Jugendamt vorliegen, da die Höhe der Förderung des Landes an das Jugendamt sich hieraus ergibt.

Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass vor dem geplanten Abgabetermin der Träger keine Sitzung des Kreistages mehr angesetzt ist. Würde der Kreistag in seiner nächsten Sitzung hierüber entscheiden, würde dies für das Antragsverfahren im Februar/März 2011 keine Relevanz haben. Dem Rhein-Kreis Neuss könnten durch verspätet eingehende Anträge erhebliche wirtschaftliche Nachteile dadurch entstehen, dass das Jugendamt zur Förderung verpflichtet wäre, ohne einen Anspruch auf eine Refinanzierung des Landes zu haben.