Betreff
Ökologische Umgestaltung des Gillbachs im Bereich Gut Alshof, Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
68/0925/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-010-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keine Bedenken gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gegen die Erteilung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG im Rahmen des Genehmigungsbescheides nach § 68 Abs. 2 WHG zur ökologischen Umgestaltung des Gillbachs bei Gut Alshof in der Gemeinde Rommerskirchen entsprechend der vorgelegten Planung.


Sachverhalt:

Auf den anliegenden Erläuterungsbericht des Erftverbandes zu diesem Projekt wird verwiesen.

 

Der Gillbach verläuft im Bereich westlich des ehem. strategischen Bahndamms östlich Rommerskirchen Evinghoven relativ gradlinig. Der Erftverband plant nun in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der EU (RL 2000/60/EG) eine Umgestaltung des Gewässers in diesem Abschnitt unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Gewässerfunktionen.

 

Vorgesehen ist insbesondere die Schaffung eines neuen mäandrierenden Gewässerbetts im Taltiefsten unter Verlängerung der Fließstrecke um etwa 100 m bei einer in der Breite zwischen 2 und 3 m variierenden Sohlbreite zur Herstellung unterschiedlicher Gewässersituationen. Die Einschnittiefe wird auf etwa 1,2 m verringert. An mehreren Stellen werden in Bermen wechselfeuchte Strukturen angelegt. Insgesamt soll die Möglichkeit zum Austausch zwischen Gewässer und Aue deutlich verbessert werden. Eine eigendynamische Entwicklung des neu geschaffenen Gewässers ist ausdrücklich erwünscht und Ziel. Hierbei werden kleinräumige Ausuferungen bei Hochwasserereignissen toleriert. Der Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwassers bleibt jedoch annähernd gleich.

 

Der bei der Schaffung des neuen Gewässerlaufs anfallende Aushub wird zur Verfüllung des alten Gewässers verwendet, soweit dieses nicht aufrechterhalten wird.

 

Bepflanzungen im Maßnahmenbereich sind mit Erle, Ohr- und Korbweide, Feldahorn und Hainbuche, Schwarzpappel, Esche, Spitzahorn, Stieleiche, Vogelkirche und Winterlinde vorgesehen. Die unbewachsenen Flächen werden eingesät, um zu starke Sedimentierungen aus den Rohbodenflächen zu vermeiden.

 

Später anfallendes Totholz soll ausdrücklich im Gewässer verbleiben, um eine eigendynamische Entwicklung zu beschleunigen.

 

Die Planung, die unabhängig von dem damit kurzfristig verbundenen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft mittel- bis langfristig zu einer erheblichen Verbesserung der ökologischen Situation führen wird und insbesondere dem Gewässer die heute nicht gegebene Möglichkeit zur eigendynamischen Entwicklung ohne das Erfordernis sichernder Eingriffe gewährt, wird begrüßt. Sie trägt den Zielen der WRRL Rechnung und stellt einen Baustein für die Erreichung des nach der WRRL geforderten guten ökologischen Zustands dar.

 

Der zur Umgestaltung vorgesehene Bereich liegt nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Gillbachtal“. Die Bestimmungen des Landschaftsplanes untersagen im Landschaftsschutzgebiet u. a. grundsätzlich den Ausbau von Gewässern, Ausschachtungen und Verfüllungen. Von diesen Verboten kann durch die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag nach § 67 Abs. 1 Ziff. BNatSchG Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Diese Befreiungsvoraussetzung ist hier gegeben. Die Aufwertung des Gewässers zur Schaffung eines Bausteins zum Erreichen des nach der WRRL geforderten guten ökologischen Zustands des Gillbachs liegt ohne Zweifel im öffentlichen Interesse, das hier angesichts der nur temporären und überschaubaren Eingriffswirkung, die letztlich zu einer verbesserten ökologischen Situation führen wird, überwiegt.

 

Der Beirat wird um Entscheidung über einen Widerspruch nach § 69 Abs. 1 LG NRW gebeten.