Betreff
Erweiterung des Schneckenhausgeländes in Grevenbroich
Vorlage
68/0934/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-2-163-10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gegen die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Erweiterung des Schneckenhausgeländes entsprechend der vorgestellten Planung.


Sachverhalt:

Die Stadt Grevenbroich beabsichtigt die Erweiterung des Schneckenhaus-Bereiches im südlichen Bend. Hier befinden sich heute u. a. das Schneckenhaus mit der Pflegestation, das Grüne Klassenzimmer, Einrichtungen des Bienenzuchtvereins Grevenbroich und die Themengärten. Die wiederholten Anregungen hierzu kamen sowohl vom Förderverein Grünes Klassenzimmer als auch von Seiten der Besucher.

Vorgesehen ist, das Schneckenhausgelände unter Erweiterung von dessen Gelände so in die umgebende Landschaft zu integrieren, wie es zur Zeit der Landesgartenschau der Fall war. Hierzu soll eine im Südwesten im Anschluss an einen Teich gelegene Waldfläche einbezogen und mit einer 135 m langen Benjes-Hecke abgegrenzt werden, in die ein Wildschutzzaun integriert wird. Das Material für die Hecke wird bei anstehenden Durchforstungsarbeiten vor Ort gewonnen. Die Erschließung dieses Bereiches, dessen Waldcharakter nicht geändert werden soll, ist über eine kleine Brücke mit einer Länge von 6 m und einer Breite von 1,5 m vorgesehen. In geringem Umfang erforderliche Wege werden mit Rindenmulch angelegt. Auf der extensiv genutzten Fläche, die für die Öffentlichkeit ausschließlich im Rahmen von Führungen zugänglich sein soll, ist ein Auswilderungsgehege (Netzvolière) der Wildtier-Pflegestation des Schneckenhauses geplant. Mit diesen Führungen soll insbesondere auch der Lebensraum „Wald“ erläutert werden. Ein Staat der Roten Waldameise soll hier angesiedelt werden.

Lage und genauer Umfang der Wege und des Auswilderungsgeheges können zurzeit noch nicht detailliert bestimmt werden. Sie werden vom Umfang und den Auswirkungen des hier aus forstlichen Gründen notwendigen Pappeleinschlags abhängig gemacht und den Schneisen angepasst, die durch den Fall der nicht mehr standsicheren großen Pappeln bewirkt werden. Darüber hinaus ist keine Entnahme von Bäumen vorgesehen. Der Waldcharakter wird im Sinne der angestrebten Zielsetzung erhalten.

 

Der Standort liegt nach den Festsetzungen des Landschaftsplans VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.1 „Erftaue“. Der Landschaftspan stellt hier das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der Landschaft“ dar.

Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes ist im Landschaftsschutzgebiet das Errichten baulicher Anlagen (hier: Brücke, Volière) sowie die Anlage von Wegen (auch von Mulchwegen) grundsätzlich verboten. Abweichungen bedürfen der Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.

Im vorliegenden Fall sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben. Ein Antrag liegt der Unteren Landschaftsbehörde vor. Die Erweiterung des Bereiches des Schneckenhauses / Grünen Klassenzimmers ist innerhalb der logischen Grenzen der umlaufenden Wanderwege ausschließlich noch auf die Antragsfläche möglich. Der Erweiterungsbedarf wird angesichts der bestehenden Verhältnisse nicht in Zweifel gezogen. Das Schneckenhaus ist ein hoch frequentierter Bereich, der sowohl umfassenden umweltpädagogischen Zwecken, als auch der Erholung dient. Die Schaffung eines beruhigten Auswilderungsbereiches, der der Öffentlichkeit nur sehr eingeschränkt und gesteuert zugänglich ist, ist sinnvoll. Die unumgänglichen Eingriffe in die gegebene Situation dieser Fläche sind gering. Brücke, Mulchwege und Netzvolière werden keine erheblichen oder nachhaltigen Störungen verursachen. Die Planung ist mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Damit sind kumulativ die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG gegeben. Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt antragsgemäß die Gewährung von Befreiung für die Durchführung der Planung. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind in der Nähe der Brücke zwei Weiden (S. alba oder S. viminalis) anzupflanzen und als Kopfbäume zu gestalten.

 

Der Beirat wird um Entscheidung über einen Widerspruch nach § 69 Abs. 1 LG NRW gebeten.