Betreff
Sachstand Altpapier
Vorlage
68/0989/XV/2011
Aktenzeichen
68.3
Art
Bericht

Sachstand Altpapier

Altpapier muss nach den Bestimmungen des Landesabfallgesetzes NRW von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eingesammelt und anschließend dem Rhein-Kreis Neuss überlassen werden. Der Kreis muss das Altpapier einer Verwertung zuführen und die Erlöse bei den Abfallgebühren berücksichtigen, die er den Städten und Gemeinden in Rechnung stellt.

Anfang 2010 überließen nur die Städte Dormagen, Grevenbroich und Meerbusch das von ihnen eingesammelte Altpapier dem Kreis. In den anderen Städten und Gemeinden waren die kommunalen Altpapiereinsammlungen durch gewerbliche Sammlungen ersetzt worden, oder die Städte verwerteten das von ihnen eingesammelte Altpapier selbst.

Nachdem Konsensgespräche erfolglos blieben, ging der Kreis mit verschiedenen abfall- und aufsichtsrechtlichen Verfügungen gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrigen Zustände vor. Dabei ordnete er auch, bis auf den Fall Meerbusch, die sofortige Vollziehung seiner Verfügungen an. Das bedeutet, dass eine Verfügung sofort wirksam wird und die ansonsten übliche aufschiebende Wirkung eines eventuellen Klageverfahrens entfällt.

Die Situation stellt sich aktuell wie folgt dar:

Stadt/Gemeinde

Altpapiersammlung

Altpapierverwertung

 

Dormagen

Stadt

Kreis

Grevenbroich

Stadt

Kreis

Jüchen

Schönmackers

Schönmackers

Kaarst

Schönmackers

Schönmackers

Korschenbroich

Stadt

Stadt

Meerbusch, Container

Stadt

Kreis

Meerbusch, Blaue Tonnen

Schönmackers

Schönmackers

Neuss

AWL oder Stadt

AWL oder Stadt

Rommerskirchen

Gemeinde

Kreis

 

Weil der Kreis das Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch (teilweise) und Neuss nicht erhält, entgehen ihm Altpapiererlöse von jährlich ca. 1,6 Mio. € (arbeitstäglich: ca. 6.150 €). Der Kreis musste deshalb seine Abfallgebühren zum 01.01.2011 erhöhen. Der Beschluss des Kreistages sieht jedoch vor, dass die Gebühren unverzüglich wieder gesenkt werden, sowie der Kreis das fehlende Altpapier erhält.

 

Aktuelle Entwicklungen:

Die Verfügungen des Kreises zur Einstellung der gewerblichen Sammlungen durch die Schönmackers GmbH & Co. KG und die Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH – AWL -  wurden beklagt. Gleichzeitig wurden Rechtsschutzanträge gegen die Anordnungen der sofortigen Vollziehung gestellt. Diese wurden vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Gunsten der gewerblichen Sammler entschieden. Gegen diese Beschlüsse legte der Kreis Beschwerde ein. Die Beschwerdeverfahren sind derzeit beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig. Die gewerblichen Sammlungen können derzeit zumindest bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde des Kreises fortgeführt werden.

Im Fall der Stadt Neuss hatte die im Eigentum der Stadt bzw. der Stadtwerke befindliche AWL eine eigenständige gewerbliche Sammlung angezeigt, im Klageverfahren gegen die Verfügung des Kreises jedoch vorgetragen, sie führe keine gewerbliche Sammlung durch, sondern sei im Auftrag der Stadt tätig.

Darauf hatte der Kreis die Stadt Neuss mit Anordnung der sofortigen Vollziehung angewiesen, ihm das von der AWL für die Stadt gesammelte Altpapier zu überlassen. Der darauf erfolgte Rechtsschutzantrag der Stadt Neuss gegen die sofortige Vollziehung blieb erfolglos. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf liegt als Anlage bei. Die Stadt Neuss hat Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf eingelegt.

Auch die Stadt Korschenbroich wurde durch den Kreis mit Anordnung der sofortigen Vollziehung angewiesen, ihm das von Schönmackers im Auftrag der Stadt gesammelte Altpapier zu überlassen. In diesem Fall haben die Stadt und der Kreis vereinbart, dass die Stadt auf Rechtsmittel gegen die Verfügung des Kreises verzichtet und der Kreis im Gegenzug auf deren Durchsetzung bis zum 31.12.2011 verzichtet. Die Verfügung des Kreises ist inzwischen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig.