Betreff
Entschädigung für den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter
Vorlage
32/1031/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Satzung des Rhein-Kreises Neuss

über die Zahlung von Aufwandsentschädigung,
Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung
an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter

 

Auf Grund des § 5 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) in Verbindung mit § 34 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) vom 10. Februar 1998 (SGV NRW 213) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 30. März 2011 nachstehende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufwandsentschädigung

 

Auf der Grundlage des § 34 Absatz 3 Sätze 1 und 2 FSHG NRW erhält der Kreisbrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 320,- Euro.

 

Auf der Grundlage des § 34 Absatz 3 Sätze 1 und 2 FSHG NRW erhält jeder stellvertretende Kreisbrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 160,- Euro.

 

§ 2 Reisekostenpauschale

 

Auf der Grundlage des § 34 Absatz 3 Sätze 1 und 2 FSHG NRW erhalten der Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter jeweils eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 110,- Euro.

 

Wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, reduziert sich die monatliche Reisekostenpauschale auf 55,- Euro.

 

Dienstreisen außerhalb des Rhein-Kreises Neuss werden nach den Vorgaben des Bundesreisekostenrechts individuell abgerechnet.

 

§ 3 Verdienstausfallentschädigung

 

Auf der Grundlage von § 34 Absatz 3 Satz 3 FSHG NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 3 FSHG NRW haben beruflich selbständige Kreisbrandmeister oder stellvertretende Kreisbrandmeister Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung des Rhein-Kreises Neuss entsteht.

 

Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit wird grundsätzlich auf die Zeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr begrenzt.

 

Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz in Höhe von 16,- Euro gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Als Höchstbetrag wird bei dem Ersatz des Verdienstausfalls ein Betrag von 25,- Euro je Stunde festgesetzt, der nicht überschritten werden darf.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung ab dem 01.04.2011 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung
an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 KrO NRW bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der KrO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn,

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d)     der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Neuss, den 30. März 2011

 

 

 

Hans-Jürgen Petrauschke

Landrat

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 34 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) erhalten der Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Kreis festzulegen ist.

 

Laut § 34 Absatz 3 Satz 3 FSHG NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 FSHG NRW haben beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung des Kreises entsteht. Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.09.1995 entschieden, dem Kreisbrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 520,- DM (265,87 €) und den stellvertretenden Kreisbrandmeistern eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 260,- DM (132,94 €) zu zahlen.

 

Als Reiskostenpauschale wurden 220,- DM (112,48 €) monatlich für den Kreisbrandmeister und 110,- DM (56,24 €) monatlich für die stellvertretenden Kreisbrandmeister festgesetzt. Da dem amtierenden Kreisbrandmeister vom Kreis ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, reduziert sich dessen monatliche Reisekostenpauschale auf 55,- €.

 

Als Verdienstausfallentschädigung werden zur Zeit maximal 16,- € je Stunde gezahlt.

 

Der Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz hat in seiner Sitzung am 01.02.2011 eine Anpassung der Reisekostenpauschale, der Aufwandsentschädigung und des Verdienstausfalles beraten und empfiehlt dem Kreistag einstimmig - der Beschluss wurde vom Kreisausschuss in seiner Sitzung am 16.02.2011 bestätigt- folgende Satzung zu erlassen:

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