Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss, hier § 20 (Bekanntmachung)
Vorlage
010/1033/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss:

 

Änderungssatzung
zur Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss

 

Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021) in der geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 30.03.2011 nachstehende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

§ 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in folgenden Tageszeitungen vollzogen:

a)     Neuss-Grevenbroich-Zeitung,

b)     Westdeutsche Zeitung – Neuss und Grevenbroich –

Dies gilt nicht für die Zustellung von Bescheiden durch öffentliche Bekanntmachung. In diesen Fällen gilt Abs. 3 entsprechend.

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Änderungssatzung vom 30.03.2011 zur Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.

Neuss, den 30.03.2011

 

 

Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat

 

 

 


Sachverhalt:

Nach der derzeitigen Regelung des § 20 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss (s. Anlage) müssen Bescheide, deren Zustellung sich nach dem Landeszustellungsgesetz NRW in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht richten und die nicht an den Empfänger oder einem Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigen zugestellt werden können, kostenpflichtig in den amtlichen Bekanntmachungs-organen veröffentlicht werden.

 

Damit zukünftig eine öffentliche Zustellung durch Aushang möglich ist, soll § 20 Abs. 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss folgende Sätze 2 und 3 erhalten:

 

Dies gilt nicht für die Zustellung von Bescheiden durch öffentliche Bekanntmachung.

In diesen Fällen gilt Abs. 3 entsprechend.