Betreff
Prüfung des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2009, Entlastung des Landrats für den Jahresabschluss 2009 und Verwendung des Jahresüberschusses
Vorlage
014/1064/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1        Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem von der Rechnungsprüfung festgestellten Ergebnis über die Prüfung des Jahresabschlusses des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2009 und der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes an. Die Feststellungen der Rechnungsprüfung werden als eigenes Prüfungsergebnis übernommen.

 

2        Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Kreistag, folgenden Beschluss zu fassen:

2.1         Der Kreistag stellt gemäß § 95 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften  Jahresabschluss zum 31.12.2009 fest.

2.2         Der Jahresüberschuss in Höhe von 2.320.870,05 € wird der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

2.3         Die Kreistagsmitglieder erteilen dem Landrat für das Haushaltsjahr 2009 gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW uneingeschränkt Entlastung.

 


Sachverhalt:

Gem. § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht gem. § 95 Abs. 1 Satz 3 GO NRW i. V. m. § 37 Abs. 1 GemHVO NRW aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang; dem Jahresabschluss ist der Lagebericht beizufügen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2009 wurde vom Kämmerer am 22.11.2010 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt. Der Landrat legte dem Kreistag den Entwurf des Jahresabschlusses 2009 mit den begründenden Unterlagen zur Sitzung am 08.12.2010 vor. Dieser nahm den Entwurf zur Kenntnis und wies ihn zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu.

 

Der Kreistag stellt gem. § 96 Abs. 1 GO NRW bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

 

Nach § 96 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss. Zur Durchführung der Prüfung bedient er sich der Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW).

Der Jahresabschluss 2009 ist von der Rechnungsprüfung dahingehend geprüft worden, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem dieser Vorlage beigefügten Prüfungsbericht zusammengefasst und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Feststellungen der Rechnungsprüfung als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen und einen entsprechenden Bestätigungsvermerk zu erteilen. Der Bestätigungsvermerk ist nach Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW).

 

Für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag zuständig. Er beschließt auch über die Verwendung des Jahrsüberschusses.

Die Verwaltung schlägt vor, den Überschuss für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von 2.320.870,05 € gem. § 96 GO NRW der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

Nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Kreistagsmitglieder schließlich über die Entlastung des Landrats.