Betreff
Richtlinien "Heizkosten"
Vorlage
50/227/2008
Art
Bericht

Nach dem SGB XII und SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist der Begriff der „Angemessenheit“ ein unbestimmter Rechtsbegriff.

 

Bislang wurde die Angemessenheit der Heizkosten im Rhein-Kreis Neuss anhand von recherchierten Durchschnittswerten in Form eines „Obergrenzwertes“ festgelegt.

 

In aktuellen Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) NRW wird zunehmend ausgeführt, dass die Anwendung von Durchschnittswerten bei der Übernahme von Heizkosten der gesetzlichen Regelung widerspricht (23.05.2007/L 20 B 77/07 AS ER und 21.09.2007/L 7 B 226/07 AS ER und 21.12.2007/L 19 B 157/07 AS).

 

Das LSG NRW führt aus,

 

-          dass der Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, (etwa Lage der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, besondere persönliche Verhältnisse etc.)

-          dass die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Heizkosten der gesetzlichen Regelung widerspricht

-          dass ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerten nicht zulässig ist.

 

Unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung wurden in einem Richtlinienentwurf die bislang anzuwendenden „Obergrenzwerte“ durch eine „Nichtprüfungsgrenze“ ersetzt. Dies entspricht auch den Empfehlungen des Deutschen Vereins (18.06.2008). Bei der „Nichtprüfungsgrenze“ handelt es sich im Vergleich zum bisherigen Wert nicht um eine Kappungsgrenze. Zwangsläufige Folge einer Überschreitung des Wertes ist daher nicht, dass die Heizkosten unangemessen sind. Vielmehr muss bei der Überschreitung der Grenze eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Hierbei kann durch die Sachbearbeitung aufgrund von baulichen und/oder persönlichen Kriterien ein erhöhter Verbrauch festgestellt und berücksichtigt werden.

 

Eine weitere Veränderung in der Richtlinie besteht darin, dass die „Nichtprüfungsgrenze“ nicht (wie bisher) mit einen Euro-Betrag beziffert wird. Um die ständige Anpassung an die Energiepreisentwicklung zu umgehen, wird künftig eine Verbrauchsmenge in KWh zugrunde gelegt. Eine Dynamisierung der Energiepreise ist somit gewährleistet. Verbrauchsunabhängige Kosten (z.B. Anlagenüberwachung, Reinigung der Anlage etc.), auf welche die Klientel keinen Einfluss hat, werden unabhängig von der Verbrauchsmenge in voller Höhe übernommen.

 

Letztlich wird auch die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die Warmwasseraufbereitung in der neuen Richtlinie berücksichtigt. Die Warmwasseraufbereitung zählt nicht zu den Heizkosten. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung. Sofern sich der Kostenanteil für die Warmwasseraufbereitung nicht ermitteln lässt, wurden nach der derzeitigen Richtlinie 20% der Heizkosten kalkulatorisch für Warmwasseraufbereitung abgesetzt. Das Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) ausgeführt, dass die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 € in die Regelleistung von (seinerzeit) 345 €  (mittlerweile 351 €) einfließen. Künftig wird sich der Absetzungsbetrag an diesem Wert orientieren.

 

Der Richtlinienentwurf befindet sich zurzeit in einem Abstimmungsprozess zwischen Kreis, Kommunen und ARGE. Seitens der Verwaltung ist eine kurzfristige Umsetzung geplant.