Betreff
Sachstand Altpapier
Vorlage
68/1176/XV/2011
Art
Tischvorlage

Zum Sachstand „Altpapier“ wurde der Planungs- und Umweltausschuss mit den Vorlagen 68/0544/XV/2010 (Sitzung 01.06.2010) und 68/1024/XV/2011 (Sitzung 01.03.2011) informiert. 

Den aktuellen Verfahrensstand der eingeleiteten Verwaltungsverfahren zeigt die beiliegende Anlage 1. Danach stehen insbesondere die 3 Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes NRW in Münster zu den Beschwerden des Kreises über die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf zu den vom Kreis angeordneten sofortigen Vollziehungen derzeit aus. Diese in Kürze zu erwartenden Beschlüsse werden entscheiden, ob bis zur Entscheidung der möglicherweise noch Jahre dauernden Hauptsacheverfahren das Altpapier vom Kreis oder den gewerblichen Sammlern vermarktet wird.

Das Verfahren gegen die AWL GmbH ist durch widersprechende Aussagen geprägt. Die Eigner der AWL GmbH sind die Stadt Neuss und die Stadtwerke Neuss. Der für die Abfallwirtschaft zuständige Beigeordnete der Stadt Neuss ist gleichzeitig einer der beiden Geschäftsführer der AWL. Die AWL trägt vor, sie habe zwar eine gewerbliche Sammlung angezeigt, führe eine solche aber nicht durch. Sie sei vielmehr weiterhin im Auftrag der Stadt Neuss als deren beauftragte Dritte tätig. Die Stadt Neuss trägt umgekehrt vor, die AWL sei keinesfalls in ihrem Auftrag tätig, sie führe vielmehr eine gewerbliche Sammlung durch. Deshalb waren aus Sicht des Kreises in diesem Fall 2 Verfügungen erforderlich, eine ordnungsrechtliche  durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss gegen die AWL und eine aufsichtsrechtliche durch das Land NRW, vertreten durch den Landrat des Rhein-Kreises Neuss, gegen die Stadt Neuss, vertreten durch den Bürgermeister. Die Stadt Neuss und die AWL werden durch denselben Bevollmächtigten vertreten. Dieser trägt vor, die Stadt und die AWL seien – unabhängig von der Wahrheit – im Rahmen ihrer prozessualen Rechte zu widersprechenden Vorträgen berechtigt.

Das Verfahren des Landes NRW gegen die Stadt Neuss musste eingestellt werden, weil das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass das Land NRW in diesem Fall nicht durch Landrat des Rhein-Kreises Neuss, sondern durch die Bezirksregierung Düsseldorf zu vertreten sei, da der Rhein-Kreis Neuss befangen sei. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte im Vorfeld eine eigene Zuständigkeit verneint. Auch nach dem Beschluss des OVG Münster zu ihrer Zuständigkeit und des in Sache eindeutigen Vorgängerbeschlusses des VG Düsseldorf möchte die Bezirksregierung nicht tätig werden. Sie wünscht zur Absicherung eine genaue Sachverhaltsermittlung, ob die AWL als gewerblicher Sammler oder beauftragte Dritte der Stadt tätig sei. Für die Sachverhaltsermittlung sei ihrer Ansicht nach der Kreis nicht befangen und deshalb zuständig. Das Land NRW, vertreten durch den Rhein-Kreis Neuss, hat darauf hin den Bürgermeister der Stadt Neuss gebeten, den Sachverhalt wahrheitsgemäß darzulegen. Die Antwort steht noch aus. Dass die Stadt Neuss das in ihrem Auftrag gesammelte Altpapier dem Kreis überlassen muss, ist gesetzlich eindeutig geregelt und steht im Verfahren nicht zur Diskussion.

Die Erlöse für Altpapier sind weiter gestiegen, von ca. 110,- €/t zum Zeitpunkt der europaweiten Altpapierausschreibung des Kreises (September 2010, für Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss und Rommerskirchen) auf aktuell ca. 160,- €/t (April 2011). Allerdings kann der Kreis derzeit nur das Altpapier aus Rommerskirchen zu diesem Preis vermarkten. Das Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich und Neuss wird von Schönmackers und der AWL gewerblich gesammelt und gelangt nicht zum Kreis. Dabei werden Schönmackers und die AWL von den jeweiligen Städten und Gemeinden unterstützt. Diese haben es z.B. der Fa. Schönmackers ermöglicht, die bisherigen kommunalen Sammlungen nahtlos und flächendeckend als gewerbliche Sammlungen weiter zu führen und erwecken teilweise in ihren Satzungen den Eindruck, es handele sich nach wie vor um kommunale Sammlungen. Schönmackers ist dadurch vor der Konkurrenz anderer gewerblicher Sammler geschützt Diese müssten konkurrierende Sammlungen gegen ein etabliertes System mit zunächst (unwirtschaftlich) wenigen Kunden neu aufbauen. Bei Einsammlungskosten von geschätzt 38,- €/t macht z.B. Schönmackers derzeit einen Gewinn von ca. über 300% mit der gewerblichen Sammlung von Altpapier. Dem Kreis dagegen fehlen die erhofften Einnahmen, er musste die Abfallgebühren erhöhen.

Über den Fortgang der Verfahren wird weiter berichtet.