Beschlussempfehlung:
Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 KrO NRW genehmigt der Kreistag den Dringlichkeitsbeschluss vom 18.04.2011.
Sachverhalt:
Gemäß § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung
dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat
keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich,
so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem
Rat zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001
folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO
NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden
diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den
Regelungen des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2011 bisher entstandenen
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das erste Verzeichnis
erstellt.
Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW handelt es sich um zwei
erhebliche über-/außerplanmäßige Auszahlungen, die der vorherigen Zustimmung
des Kreistages bedürfen. Es handelt sich um laufende Projekte. Der Beschluss
musste umgehend gefasst werden, damit die eingegangenen Verpflichtungen
eingehalten werden können. Da eine rechtzeitige Einberufung des Kreistages und
auch des Kreisausschusses nicht möglich war, entschied gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW
der Landrat mit einem Ausschussmitglied im Wege der Dringlichkeit. Die
Entscheidung ist dem Kreistag zur Genehmigung vorzulegen.
Weitere über-/außerplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen sind bisher nicht entstanden.