Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen
Vorlage
40/1229/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt gemäß § 5 Kreisordnung NRW die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss in der als Anlage beigefügten Fassung.

 


Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30.03.2011 auf Empfehlung des Schulausschusses eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen beschlossen. Nach dieser Satzung wurde die Gebühr für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung von 2,50 € auf 3,00 € erhöht. Erziehungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, sollten auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis eine ermäßigte Gebühr von 1,50 € je Verpflegungstag zahlen (bisher: 1,00 €).

 

Diese Regelung steht mit dem inzwischen von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Bildungs- und Teilhabepaket nicht in Einklang. Dieses sieht vor, dass Hilfeempfänger für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen einen Eigenanteil von 1,00 € erbringen. Voraussetzung ist, dass sie bei dem zuständigen Sozialleistungsträger einen Gutschein beantragen, mit dem der Sozialleistungsträger die Kosten des Mittagessens abzüglich des Eigenanteils übernimmt. Auf der Grundlage des Gutscheins rechnet der Kostenträger des Mittagessens mit dem Sozialleistungsträger ab.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss als Schulträger ersetzt die Kostenabrechnung mit den zuständigen Sozialleistungsträgern die bisherige Förderung der Mittagsverpflegung nach dem Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“. Im Schuljahr 2010/2011 hat der Rhein-Kreis Neuss Fördermittel in Höhe von 34.800 € erhalten (pauschal 200 € für insgesamt 174 Hilfeempfänger). Auf der Grundlage dieser Landesförderung konnte der Rhein-Kreis Neuss für Hilfeempfänger eine ermäßigte Gebühr von 1,00 € pro Verpflegungstag festsetzen. Das Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ läuft zum 31.07.2011 aus.

 

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Gebührensatzung des Kreises dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes anzupassen. Die Verwaltung hat den Kreisausschuss in seiner Sitzung am 04.05.2011 darüber informiert, dass dem Schulausschuss eine Neufassung der Satzung vorgelegt wird (Anlage). § 3 Abs. 3 dieser Satzung wurde so formuliert, dass er den Regelungen des Bildungs- und Teilhabepaketes entspricht.

 

Darüber hinaus wurde der bisherige § 3 Abs. 4 ersatzlos gestrichen. Dieser sah vor, dass die Verwaltung eine ermäßigte Gebühr für das Mittagessen festsetzen kann, wenn die Zahlung der Gebühr von 3,00 € den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der sozialen Lage nicht zuzumuten ist. Auf diese „Härtefallregelung“ kann verzichtet werden, da durch das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes der Kreis der Anspruchsberechtigten gegenüber dem bisherigen Kreis der Zahler einer ermäßigten Gebühr ausgeweitet wurde. Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben neben den Beziehern von Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII auch Empfänger eines Kinderzuschlages nach § 6a Bundeskindergeldgesetz sowie von Wohngeld und von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

 

Der Schulausschuss hat am 30.05.2011 dem Kreistag empfohlen, die geänderte Satzung in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.