Betreff
Beseitigung einer Brücke über den ehem. strategischen Bahndamm bei Rommerskirchen-Hoeningen
Vorlage
68/1250/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-111-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Erteilung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG für die Beseitigung der Brücke über den ehem. strategischen Bahndamm bei Rommerskirchen-Hoeningen.


Sachverhalt:

Der das Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen durchziehende und darüber hinaus bis in das Stadtgebiet Neuss verlaufende ehem. strategische Bahndamm wird an verschiedenen Stellen von Straßen höhengleich gekreuzt. An anderen Stellen, wie im Bereich der hier in Rede stehenden Straße Zur Mühle in Rommerskirchen-Hoeningen, queren alte Brücken die eingetieft liegende Trasse. Teilweise sind diese Brücken nicht mehr als verkehrssicher einzustufen und können nicht mehr benutzt werden. So wurde im vergangenen Jahr eine ähnliche Brücke südlich von Grevenbroich-Neukirchen beseitigt und durch einen etwa höhengleichen Übergang ersetzt.

 

Dies plant im Bereich der Brücke Zur Mühle auch die Gemeinde Rommerskirchen. Die dort den Bahndamm überspannende Bogenbrücke ist unter standsicherheitlichen Aspekten als problematisch einzustufen und wird den heutigen Anforderungen an die Belastbarkeit nicht gerecht. Sie wird insbesondere für den landwirtschaftlichen Verkehr sowie zur Erschließung der östlich des Bahndamms liegenden Gärtnerei, auch mit Schwerlastverkehr, genutzt. Auf eine Querung des Bahndamms in diesem Raum kann verkehrlich nicht verzichtet werden.

 

Die Gemeinde hat alternativ das Belassen der Brücke unter Anlage einer weiter nördlich liegenden Umfahrung über den Bahndamm geprüft. Diese Lösung wurde jedoch aus Kostengründen nicht weiter verfolgt.

 

Die Gemeinde beabsichtigt die Beseitigung der Betonbrücke unter Anlage einer etwa höhengleichen, an dieser Stelle den Bahndamm querenden Straße, die aus dem gebrochenen Brückenmaterial mit Asphaltdecke hergestellt werden soll. Die Durchgängigkeit des Rad- und Wanderweges sowie des Reitweges auf dem Bahndamm wird aufrechterhalten.

 

Auf die ausführlichen Erläuterungen in den Anlagen  wird verwiesen.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die geplante Beseitigung der Brücke und der Bau des sie ersetzenden Wirtschaftsweges bedürfen der Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes.

Nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG kann von diesen Verboten dann Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Dies ist hier der Fall. Die Beseitigung der nicht mehr standsicheren Brücke und ihr Ersatz durch eine höhengleich querende Straße sind aus Gründen der Sicherheit sowie aus verkehrlichen Gründen geboten. Die alternativ geprüfte Anlage einer Umfahrung an anderer Stelle unter Aufrechterhaltung der Brücke würde bei höheren einmaligen und laufenden Kosten zu keinem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft führen.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher, der Gemeinde Rommerskirchen auf deren Antrag hin die erforderliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG zu gewähren. Der Beirat wird hierzu um Stellungnahme und Entscheidung über einen Widerspruch nach § 69 Abs. 1 LG NRW gebeten.

 

Unter Berücksichtigung der Belange der Gärtnerei und der Landwirtschaft sowie der sicherheitlichen Aspekte beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, den Abriss und den Wegebau noch im Sommer 2011 durchzuführen. Die hierfür erforderlichen Rodungsarbeiten sowie die Baumaßnahmen an sich stellen einen nicht unerheblichen Eingriff in den Lebensraum im Bereich des Bahndamms dar. Der Bahndamm stellt aufgrund seiner Struktur (Wald) in der umgebenden Landschaft einen wichtigen Lebensraum insbesondere auch für Vögel dar. Das Landschaftsinformationssystem des LANUV NRW weist für den Bereich des Bahndamms insgesamt 3 besonders geschützte Vogelarten aus, nämlich den Gelbspötter, die Goldammer und den Pirol (Gastvogel). Von einem Vorkommen der ebenfalls besonders geschützten Nachtigall kann nach örtlichen Berichten ausgegangen werden.

Eine unmittelbare Gefährdung oder Zerstörung von Nistplätzen durch die Maßnahmen erfolgt nach der Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde nicht. Beeinträchtigungen des Lebensraumes an sich werden nicht erheblich oder nachhaltig sein, da es sich um eine punktuelle Maßnahme handelt und die hier notwendiger Weise zerstörten Strukturen im näheren und weiteren Bereich des Bahndamms umfangreich vorkommen. Zudem liegt der Durchführungszeitraum deutlich am Ende bzw. bereits außerhalb der Brutzeit. Eine erhebliche Beeinträchtigung von streng oder besonders geschützten Arten oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume ist daher auszuschließen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt. Auswirkungen der Baumaßnahme auf die Umgebung werden durch Nebenbestimmungen zur Befreiung (z. B. Absperrung) so gering wie möglich gehalten. Ein Widerspruch zu den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG liegt nicht vor.