Betreff
Einführung "SozialTicket" im VRR als Pilotprojekt
Vorlage
61/1304/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss stimmt der Teilnahme am VRR-SozialTicket für die Pilotphase vom frühestmöglichen Zeitpunkt (Vorschlag VRR 1.11.2011, alternativ 01.12.2011) bis einschließlich 31.12.2012 zu.

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss nimmt die „Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein – Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des SozialTickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein – Ruhr (VRR) als Höchsttarif“ zur Kenntnis.

 

Gemäß Ziffer 3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des SozialTickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien SozialTicket 2011) wird die Abwicklung der Finanzierung des SozialTickets über den Zweckverband VRR / die VRR AöR bestätigt.

 

Der Kreistag beschließt an dem Pilotprojekt „SozialTicket“ teilzunehmen.


Sachverhalt:

Im Verkehrsverbund Rhein Ruhr wird seit längerem über die Einführung eines SozialTickets diskutiert. In der Sitzung des Verwaltungsrates der VRR AöR am 19.07.2011 wurde die Einführung eines Pilotprojekts „SozialTicket“ nun zum 01.11.2011 beschlossen. Das SozialTicket soll in der Pilotphase längstens bis zum 31.12.2012 auf freiwilliger Basis in den Kommunen,  Kreisen und kreisfreien Städte getestet werden. Eine Überführung in das Regelsortiment nach dem 31.12.2012 erfolgt nicht automatisch; darüber wird im September – Sitzungsblock 2012 auf Basis einer frühzeitig einzuleitenden Evaluierung erneut beraten. Hierzu wird vor Einführung des SozialTickets und während der Pilotphase eine Marktforschung, begleitet durch einen Gutachter, durch die VRR AöR, durchgeführt. Ziel ist es dabei, das Nachfrageverhalten in der Zielgruppe vor und während der Testphase zu ermitteln.

 

Das SozialTicket wird mit folgenden tariflichen Merkmalen im VRR ausgestattet:

 

Ganztägige Nutzung während eines Monats

Persönliches Ticket

Preisstufe A(in einer Stadt bzw. 2-Waben-Tarif)

monatlicher Preis 29,90 €

Kostenfreie Mitnahme von max. 3 Kindern bis 14 Jahren nach 19:00 Uhr montags bis freitags sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ganztägig

ZusatzTicket gemäß Regeltarif zur Geltungsraumerweiterung auf andere Städte im VRR.

 

Berechtigt zur Nutzung sind alle Personen gemäß Förderrichtlinie des Landes NRW (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen - Richtlinien Sozialticket 2011) insbesondere die Personen, die Leistungen nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld), Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, laufende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen nach dem SGB VIII § 41 i.V.m. § 39 für den Personenkreis gem. § 7 Abs 1 Ziffer 3 und/oder  Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.

Die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des SozialTickets ist dem Verkehrsunternehmen durch den Kunden durch Vorlage der durch die zuständige Behörde ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) nachzuweisen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Bescheides wird eine neue Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) für einen neuen Gültigkeitszeitraum, längstens jedoch bis zum 31.12.2012  durch die zuständige Stelle ausgegeben.

 

 

Sämtliche Verkehrsunternehmen verkaufen dann über die üblichen Vertriebswege (z. B. Automaten, KundenCenter) die Monatswertmarken, einige Verkehrsunternehmen bieten den Berechtigten auch die Zahlweise des Lastschriftverfahrens (nach vorheriger Bonitätsprüfung) an. Dann erfolgt die Ausgabe von eTickets auf einer Chipkarte.

 

Der VRR hatte in einer Musterrechnung die mit der Einführung des SozialTickets verbundenen voraussichtlichen tariflichen Mindereinnahmenp.a. unter Berücksichtigung der Landesmittel ausgewiesen. Diese  betragen voraussichtlich für die den Kreis gegenüber den Verkehrsunternehmen 350-450.000 € p.a.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW hat mit Schreiben vom 28.07.2011 bestätigt, dass während der Pilotphase des VRR die bereit stehenden Gelder aller Voraussicht nach für die vom VRR erwartete Sozialticket-Nachfrage ausreichen und auf die Kommunen, insbesondere die Nothaushaltskommunen, keine Mehrkosten zukommen werden. Das Verkehrsministerium wird in 2011 zum ersten Mal 15 Mio. € (in 2012 voraussichtlich 30 Mio. €) landesweit für das „SozialTicket“ zur Verfügung stellen. Eine abschließende Aussage über die auskömmliche Bereitstellung von Finanzmittel seitens des Landes NRW zur Deckung der Mehrkosten lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht treffen. Auf den VRR entfallen ca. 50 Prozent der für NRW zur Verfügung gestellten Mittel.

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunalaufsicht des Landes NRW hat weiterhin mit Schreiben vom 04.08.2011 an die Bezirksregierungen in NRW bestätigt, dass vor diesem Hintergrund keine finanzaufsichtlichen Bedenken gegen eine Teilnahme von Nothaushaltskommunen an der Pilotphase bestehen. Dabei geht das Ministerium davon aus, dass keine zusätzlichen (Personal-) Aufwendungen für Organisation und Verwaltung entstehen und, dass die Fördergelder für den Pilotzeitraum vom 01.11.2011 bis einschließlich 31.12.2012 auskömmlich zur Deckung der Mindereinnahmen sind.

 

Die Zuwendung des Landes NRW wird dabei, sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012, für die Teilnehmer an dem Pilotprojekt als Beitrag zur Deckung der Ausgaben der Kommunen für die mit dem „SozialTicket“ verbundenen Preissenkungen angelegt und darf nicht zur Deckung etwaiger Verwaltungskosten Verwendung finden.

 

 

In der Allgemeinen Vorschrift bzw. im Beschluss des Verwaltungsrates der VRR AöR vom 19.07.2011 ist u.a. geregelt, dass nach einer von einem Wirtschaftsprüfer begleiteten Evaluierungsphase im September Sitzungsblock 2012 über die Weiterführung des Sozialtickets erneut beschlossen werden muss. Sollte die Evaluierung zu einem für die auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss fahrenden Verkehrsunternehmen negativen Ergebnis führen, d.h. den Verkehrsunternehmen entstehen nachweislich Mindereinnahmen und sonstige negative Effekte aus der Einführung des Sozialtickets, besteht für den Rhein-Kreis Neuss nach Abzug der Landesleistung und unter Berücksichtigung aller entstandenen Positiveffekte eine Verpflichtung auf vollständigen Ausgleich des verbliebenen Defizits gegenüber diesen Verkehrsunternehmen. Die Abwicklung möglicher Zahlungsansprüche erfolgt über die VRR AöR.

 

Zur Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben nach der EU VO 1370/07 hat der Verwaltungsrat der VRR AöR in der o. g. Sitzung die „Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein – Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des SozialTickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein – Ruhr (VRR) als Höchsttarif“ als Allgemeine Vorschrift für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beschlossen. Diese wird vom Kreistag des Rhein-Kreises Neuss zur Kenntnis genommen.

 

Weitere Informationen können den Anlagen entnommen werden.